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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 - asyl.net: M33522
https://www.asyl.net/rsdb/m33522
Leitsatz:

Anwendung des neuen Streitwertkatalogs: 

Die Anwendung des neuen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21.02.2025, veröffentlicht durch Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2025, in Kraft seit 02.07.2025, gilt für Verfahren, die ab dem 02.07.2025 erstinstanzlich anhängig gemacht worden sind. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Streitwert, Gegenstandswert,
Normen: GKG § 47 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 71 Abs. 1
Auszüge:

[...]

31 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

32 Die Streitwertfestsetzung, die der des Verwaltungsgerichts entspricht, folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat kann dabei nicht die Empfehlung in Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2025 - für Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen nach § 58a AufenthG und Verlustfeststellungen nach dem FreizügG/EU heranziehen, was hier zu einem höheren Streitwert als dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten führen würde.

33 Denn nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Die Anwendung einer Empfehlung aus dem Streitwertkatalog 2025, die zu einer Festsetzung eines höheren Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz führte, ließe sich nur begründen, wenn man diesen als von Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens in der ersten Instanz als objektiv angemessen verstünde [...]. Einer rückwirkend abweichenden Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), die regelmäßig dazu führen müsste, dass das Rechtsmittelgericht von seiner in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eröffneten Kompetenz [...] Gebrauch zu machen und die Streitwertfestsetzung erster Instanz zu ändern hätte [...], steht aber der sich aus den §§ 40, 71 Abs. 1 GKG abzuleitende Rechtsgedanke, dass Änderungen sowohl des Rechts wie auch in der Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger bei der Wertfestsetzung nicht auf bereits anhängige Verfahren zurückwirken, entgegen. Anderes gilt bei der Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nur dann, wenn es nicht um eine neue Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger geht, sondern sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG), ein bestimmbarer wirtschaftlicher Wert, der die Bedeutung der Sache für den Kläger angibt, geändert hat. Dies kann auch in typisierender Form über Empfehlungen des Streitwertkatalogs geschehen [...].

34 [...] Der Text selbst enthält sich jeder Aussage über den zeitlichen Anwendungsbereich. Insbesondere enthält er keine Regelung zur Berücksichtigung seiner Empfehlungen bei im Zeitpunkt vor seiner Veröffentlichung, welche am 01.07.2025 durch die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2025 erfolgte, bereits anhängigen Verwaltungsrechtssachen. Damit kommt eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach seiner Bekanntgabe - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind. [...]