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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 06.08.2025 - 11 L 840/25.A - asyl.net: M33527
https://www.asyl.net/rsdb/m33527
Leitsatz:

Eilrechtsschutz für erkrankten Mann mit Schutzstatus in Griechenland:

Aufgrund der Erkrankungen des Antragstellers (hier: Bandscheibenvorfall, Depression, Angststörungen) ist nicht auszuschließen, dass er in Griechenland einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, internationaler Schutz in EU-Staat, Abschiebungsandrohung, alleinstehende Männer, Anerkannte, Besonders Schutzbedürftige, psychische Erkrankung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

bb. Nach diesen Maßstäben begegnet die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts vorliegend rechtlichen Bedenken. Das Gericht geht zwar auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellen sowie der insoweit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Der vorgenannte Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einer besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden [...].

Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. April 2025 (1 C 18.24 - juris) zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland. [...]

cc. Auf dieser Grundlage ist es mit Blick auf die zahlreichen Erkrankungen des Antragstellers nicht auszuschließen, dass dieser tatsächlich als vulnerabel einzustufen ist und daher bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Ausweislich des vorgelegten Attests vom ... 2025 hat der Antragsteller im Jahr 2023 einen Bandscheibenvorfall erlitten. Seit geraumer Zeit nehmen nach Auskunft des Arztes die diesbezüglichen Beschwerden zu, wobei sich Hinweise auf eine Befundverschlechterung der vorbestehenden Rückenbeschwerden ergeben haben. Insoweit wurde eine Überweisung zum Orthopäden zur Bildgebung der Wirbelsäule veranlasst. Der Orthopäde, bei welchem sich der Antragsteller am … 2025 vorgestellt hat, hat insoweit eine medikamentöse Therapie und ein MRT der Lendenwirbelsäule angeordnet. Dieser Termin ist auf den ... 2025 in ... datiert. Der Antragsteller ist ausweislich des Attests vom ... 2025 derzeit nicht arbeitsfähig. Eine weitere Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit kann der Arzt erst nach Eintreffen der MRT-Befunde treffen. Zudem hat der Antragsteller Rezepte vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass er weiterhin Duloxetin zur Behandlung seiner Depressionen und Angststörungen einnimmt. Insoweit hat das Gericht gegenwärtig erhebliche Bedenken daran, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in der Lage sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob die dargestellten Erkrankungen des Antragstellers ein Stadium erreicht haben, in welchem dem Antragsteller ein besonderer Schutzbedarf zuzusprechen ist und er daher als vulnerabel einzuschätzen ist, wird im Rahmen des Hauptverfahrens zu klären sein. [...]