Eilrechtsschutz für Ehepaar mit Anerkennung in Griechenland:
1. Die Kammer hat sich der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen, wonach alleinstehenden, erwerbsfähigen, männlichen, nicht vulnerablen Schutzberechtigten bei Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigende Behandlung droht.
2. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel, dass dies auch für ein Ehepaar mit Schutzberechtigung gilt, zumal die Antragstellerin schwanger ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Soweit nunmehr das BVerwG entschieden hat, dass dem gegenüber alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben [...], hat sich die Kammer dieser Rechtsprechung für die in der Entscheidung streitgegenständliche Personengruppe der männlichen, volljährigen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen nunmehr angeschlossen [...].
3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen jedoch im Fall der Antragsteller nach Auffassung der Kammer weiterhin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Denn beide Antragsteller unterfallen als Ehepaar mit einer Schutzberechtigung für Griechenland nicht der von dem Bundesverwaltungsgericht eingegrenzten Personengruppe.
Die Kammer hält derzeit für diese Personengruppe weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und geht davon aus, dass Angehörige dieser Personengruppe für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Insoweit wird Bezug genommen auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer [...].
Im Fall der Antragsteller kommt hinzu, dass die Antragstellerin zu 2. ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung schwanger ist [...]. Als schwangere Frau gehört sie nach Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) zu den schutzbedürftigen Personen [...].
Die Beantwortung der Frage, ob aus dem Umstand, dass die Antragsteller als Ehepaar gemeinsam nach Griechenland zurückkehren würden und die Antragstellerin zu 2. zudem aktuell schwanger ist, eine besondere Vulnerabilität folgt, die in ihrem Einzelfall einer Rückkehr nach Griechenland entgegensteht, oder ob auch den Antragstellern auf Grund ihrer persönlichen Umstände und Fähigkeiten ein – mit alleinstehenden männlichen Drittstaatsangehörigen vergleichbares – höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abverlangt werden kann, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. [...]