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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2025 - 19 A 3253/20.A - asyl.net: M33529
https://www.asyl.net/rsdb/m33529
Leitsatz:

Ausweiskontrollen bei Zutritt zu Gericht verletzen nicht den Grundsatz der Öffentlichkeit:  

1. Die Durchführung von Ausweiskontrollen bei Zuhörenden vor Betreten des Sitzungssaals verletzt den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht, wenn sie dem Schutz der Sicherheit und einem störungsfreien Ablauf der Verhandlung dienen.

2. Die besonderen Darlegungsanforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG gelten für sämtliche Erkrankungen, die ein Abschiebungsverbot begründen können, und nicht nur für psychische Leiden mit unklarem Krankheitsbild.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: mündliche Verhandlung, Abschiebungsverbot, Öffentlichkeit, Ausweiskontrolle, Attest, Eritrea, Diabetes mellitus
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 5, VwGO § 55, GVG § 169 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1, AufenthG § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3
Auszüge:

[...]

Die Berufung ist weder wegen der behaupteten Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO (I.) noch wegen der gerügten Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (II.) zuzulassen.

I. Aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger ergibt sich keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO. Nach der letztgenannten Vorschrift ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn es auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Hierzu machen die Kläger im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die in § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 GVG vorgeschriebene Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung dadurch verletzt, dass es im Rahmen der Einlasskontrolle in das Gerichtsgebäude den Einlass nicht nur an eine Personen- und Gepäckkontrolle unter Einsatz eines Metalldetektors, sondern darüber hinaus zusätzlich an die Vorlage eines Lichtbildausweises geknüpft habe. Der Gerichtspräsident habe seine entsprechende Ermessensentscheidung "unter einem Ermessenstotalausfall" getroffen, insbesondere keinen legitimen Zweck für die zusätzliche Ausweiskontrolle benannt. Ein Grund für die generelle Kontrolle des Lichtbildausweises zur Erhöhung der Sicherheit im Gericht oder zur ungestörten Durchführung der mündlichen Verhandlung sei nicht ersichtlich, weil weder Namen notiert würden noch ein sonstiger erkennbarer Datenabgleich stattfinde. Da in der Bundesrepublik Deutschland keine allgemeine Ausweispflicht bestehe, sei es zudem unverhältnismäßig, den Zutritt zu einem der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude von der Vorlage eines Ausweises abhängig zu machen. Das Fehlen eines Ausweises könne dazu führen, dass die interessierte Öffentlichkeit letztlich nicht an der Verhandlung teilnehme.

Diese Rüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung nach § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG im vorliegenden Verfahren gewahrt. Eine mündliche Verhandlung ist öffentlich im Sinn der letztgenannten Vorschrift, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind [...].

Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind daher mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn sie der Sicherheit und Ungestörtheit der Verhandlung dienen. Worin solche Maßnahmen im Einzelfall bestehen, damit das angestrebte Ziel erreicht wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des das Hausrecht ausübenden Gerichtspräsidenten bzw. des die Sitzungspolizei ausübenden jeweiligen Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung. Daher kann der Zugang zu Gerichtsverhandlungen von (auch unangekündigten) Ausweiskontrollen interessierter Zuhörer, Durchsuchungen und ähnlichen Maßnahmen abhängig gemacht werden, die der Sicherheit und ungestörten Durchführung der Verhandlung dienen [...].

Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern gerügte Praxis des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerfrei, bei Betreten des Gebäudes - neben der Durchführung von Personen- und Gepäckkontrollen mittels eines Metalldetektors - grundsätzlich auch die Vorlage eines Ausweises zu verlangen. Diese Maßnahme erschwert den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich, zumal das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil - unwidersprochen - mitgeteilt hat, bei Nichtvorlage eines gültigen Ausweisdokuments werde ein Zutritt zum Gerichtsgebäude nicht pauschal verweigert, sondern von der Einzelfallentscheidung des zuständigen Richters oder der Geschäfts- oder Behördenleitung abhängig gemacht [...].

Die Maßnahme dient ferner der Gewährleistung einer sicheren und ungestörten Durchführung der Verhandlung, weil die Identitätsfeststellung dazu beitragen kann, einen Einlass von gerichtsbekannt gewaltbereiten Personen sowie von Personen zu unterbinden, gegen die etwa ein Hausverbot verhängt ist. Soweit die Kläger in der Zulassungsbegründung allgemein die Ungeeignetheit von Ausweiskontrollen für die Erhöhung der Sicherheit rügen und in diesem Zusammenhang behaupten, auch im innereuropäischen Flugverkehr fänden "seit einigen Jahren keine Ausweiskontrollen mehr statt", geht dieser Vergleich angesichts der unterschiedlichen Sicherheitsinteressen bei Flugreisen einerseits sowie beim Zutritt zu einem öffentlichen Gerichtsgebäude andererseits fehl.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zur Zulässigkeit von Ausweiskontrollen im Allgemeinen ist im hiesigen Fall nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass ein Zuhörer infolge der gerügten Ausweiskontrolle am Betreten des Gerichtsgebäudes und der Anwesenheit in der konkreten mündlichen Verhandlung gehindert war.

II. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für den von den Klägern gerügten Gehörsverstoß. [...]

Beweistatsache ist hier das Vorliegen einer Diabetes mellitus Typ 2 und einer sich daraus ergebenden erheblichen Gesundheitsgefahr bei Rückkehr in das Heimatland der Klägerin zu 2. im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zu deren Substantiierung sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG zu berücksichtigen. Hiernach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Diese Anforderungen gelten nicht nur für psychische Erkrankungen mit einem unklaren Krankheitsbild, wie etwa eine Posttraumatische Belastungsstörung, sondern generell für die Substantiierung von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten [...].

Es kann dabei dahinstehen, ob im hier vorliegenden Fall einer diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2 im Hinblick auf die Angabe der Befundtatsachen sowie zur Methode der Tatsachenerhebung (ausnahmsweise) von den Mindestanforderungen an ärztliche Atteste in § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG hätte abgewichen werden können, da das Krankheitsbild - anders als etwa eine Posttraumatische Belastungsstörung mit den ihr eigenen Unschärfen - klar definierbar ist und die Diagnose auf objektiven Tatsachen (insbesondere Blutwerten) beruht. Denn die Kläger haben unabhängig von den diesen fehlenden Angaben die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Substantiierung im Hinblick auf die genaue Behandlungsbedürftigkeit bzw. Therapie nicht erschüttert. Im fraglichen Attest fehlen konkretere Angaben zur darin erwähnten "regelmäßige[n]" und "dauerhaft[en]" medikamentösen Therapie, insbesondere finden sich keine Angaben zu den zum damaligen Zeitpunkt verschriebenen Medikamenten, der Darreichungsform, der Dosierung und den zeitlichen Abständen der jeweiligen Einnahme. [...]