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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 14.07.2025 - XIII ZB 12/24 - asyl.net: M33534
https://www.asyl.net/rsdb/m33534
Leitsatz:

Haftantrag erfordert zweifelsfreie Darlegung der Ausreisepflicht: 

Ein Haftantrag muss zweifelsfrei darlegen, aus welchen Tatsachen sich die Ausreisepflicht ableitet. Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, müssen Angaben zu seiner Vollziehbarkeit gemacht werden. Dazu muss Haftgericht auch die Tatsachen darlegen, die zur Annahme einer Zustellung oder Zustellungsfiktion geführt haben. Die bloße Angabe der Bestandskraft des Bescheides erfüllt diese Anforderungen nicht. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Rückkehrentscheidung, Haftantrag, Zustellung, Vollziehbarkeit, Abschiebungsandrohung,
Normen: AufenthG § 62 Abs. 3; FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5
Auszüge:

[...]

1 I. Der Betroffene, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2017 nach Deutschland ein. [...] Nach Beschaffung von Passersatzpapieren wurde der Betroffene am 13. November 2023 festgenommen.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag Abschiebungshaft bis zum 14. Dezember 2023 angeordnet. Die nach Abschiebung des Betroffenen am 13. Dezember 2023 noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Haftanordnung läge ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag zugrunde, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Antrag vom 13. November 2023 fehlen Angaben zur Zustellung des Bescheids vom 29. Juni 2020, auf den die Behörde die Ausreisepflicht stützt.

1. In einem zulässigen Haftantrag ist nach § 417 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Nr. 5 FamFG unter anderem darzulegen, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist. Dazu sind die Tatsachen vorzutragen, aus denen die beteiligte Behörde die Ausreisepflicht ableitet [...]. Ergibt sich die Ausreisepflicht nicht aus dem Gesetz (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG), sondern aus einem ausländerrechtlichen Bescheid, muss der Haftantrag mindestens eine Bezugnahme auf den zutreffenden, in der Ausländerakte befindlichen Bescheid und Angaben zu seiner Vollziehbarkeit enthalten [...]. Für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter ist auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist [...]. Insoweit genügt eine Bezugnahme auf die in den Ausländerakten enthaltene Abschlussmitteilung des Bundesamts, in der das Zustelldatum vermerkt ist. Die beteiligte Behörde kann von der Richtigkeit der Mitteilung des Bundesamts ausgehen [...]. Ebenfalls ausreichend ist, wenn nach den dem Haftantrag beigefügten oder in Bezug genommenen Unterlagen [...] oder aufgrund anderer dargelegter Umstände keine Zweifel an der mitgeteilten Vollziehbarkeit bestehen [...]. Dagegen wird die bloße Angabe der Bestandskraft des Bescheids den Anforderungen nicht gerecht. Denn damit wird der vom Gericht zu überprüfende äußere Tatbestand, an den die Rechtsauffassung der beteiligten Behörde anknüpft, nicht mitgeteilt. [...]