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LG Traunstein

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Zitieren als:
LG Traunstein, Beschluss vom 11.08.2025 - 4 T 1391/25 - asyl.net: M33554
https://www.asyl.net/rsdb/m33554
Leitsatz:

Erklärung über freiwillige Ausreise steht Haft wegen Fluchtgefahr entgegen: 

Der Haftgrund der Fluchtgefahr aus § 62 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AufenthG erfordert, dass Betroffene ausdrücklich erklären, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Erklären Betroffene, dass sie bereit sind, freiwillig auszureisen, liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht vor, auch wenn die Aussagen der Betroffenen als nicht glaubhaft gewertet werden. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, freiwillige Ausreise, Fluchtgefahr
Normen: AufenthG § 62 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

[…]

Der im Haftantrag der beteiligten Behörde angeführte Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AufenthG wurde auf die Regelung des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG gestützt. Danach wird Fluchtgefahr im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Insoweit ist den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen zu folgen, dass die Betroffene dies gerade nicht geäußert hat. Die Betroffene erklärte sich für die beabsichtigte Rückführung nach Tansania bereit. Ob die Aussagen der Betroffenen glaubhaft waren, kann dahinstehen, da dies an dem Umstand nichts ändert, dass die Betroffene gerade nicht ausdrücklich erklärt hat, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Auf eine andere Begründung wurde die Fluchtgefahr nicht gestützt. Aufgrund dessen war antragsgemäß auszusprechen, dass der Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Laufen vom 11.06.2025 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. […]