BlueSky

VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2025 - 11 S 1244/24 - asyl.net: M33559
https://www.asyl.net/rsdb/m33559
Leitsatz:

Prüfung der Rückkehrmöglichkeit bei Drittstaatsangehörigen auch bei unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine:

1. Bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG an Drittstaatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht für die Ukraine muss die betreffende Person nachweisen, dass sie sich vor dem 24.02.2022 mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat und nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

2. Der berechtigte Personenkreis, der für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG in Betracht kommt, kann nicht durch die Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern erweitert werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ukraine, Drittstaatsangehörige, Rückkehrmöglichkeit, Herkunftsland
Normen: AufenthG § 24
Auszüge:

[...]

17 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt voraus, dass der betreffende Staatsangehörige eines anderen Drittstaats als der Ukraine zum einen nachweisen kann, dass er sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat, und zum anderen auch nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückzukehren. Der auf dieser unionsrechtlichen Grundlage berechtigte Personenkreis kann nicht mit Bezug zu § 24 Abs. 1 AufenthG durch die Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 30.05.2024, betreffend die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms i.S.v. Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erweitert werden [...]

23 Auch die Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (ABl. C 126 I/1) entspricht dem Verständnis einer gleichlaufenden Prüfung der Rückkehrmöglichkeit in das nicht-ukrainische Herkunftsland. Unter der Fragestellung "Was ist unter Personen, 'die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren' nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 3 des Ratsbeschlusses zu verstehen?", führen die Leitlinien unter anderem aus (ABl. C 126 I/4):

24 "Bei der Beurteilung, ob eine 'sichere und dauerhafte' Rückkehr möglich ist, sollten sich die Mitgliedstaaten auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen. Dennoch sollte betreffende Person individuelle Anscheinsbeweise dafür erbringen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffende Person nach wie vor einen bedeutsamen Bezug zu ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion hat, beispielsweise indem der in der Ukraine verbrachten Zeit oder der Familie in ihrem Herkunftsland Rechnung getragen wird …".

25 Selbst bei Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltstitels kennt das Unionsrecht daher keinen Verzicht auf die einzelfallbezogene Prüfung der Rückkehrmöglichkeit. [...]