Mitwirkungshaft zur Botschaftsvorführung:
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Mitwirkungshaft (§ 62 Abs. 6 AufenthG) zur Botschaftsvorführung liegen nicht (mehr) vor, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses die geplante Vorführung aus tatsächlichen Gründen (hier: Zeitablauf) nicht mehr möglich ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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Die Voraussetzungen für die Anordnung von Mitwirkungsgewahrsam am 20.05.2025 bis 15.00 Uhr lagen zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht vor. Der Mitwirkungsgewahrsam muss für die Sicherung einer Terminsvorführung erforderlich sein (Kaniess, Abschiebungshaft, Kap. 9 Mitwirkungshaft und -gewahrsam (§§ 62 Abs.6, 82 Abs.4 S.3 AufenthG), beck-online). Der insoweit von der weiteren Beteiligten dargelegte Ablauf der geplanten Vorführung bei dem Generalkonsulat in Frankfurt war zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses schon aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich. Die Anordnung des Mitwirkungsgewahrsams daher rechtswidrig. [...]
Es fehlt hier an der Darlegung, dass die Abschiebung im angeordneten Haftzeitraum durchführbar gewesen wäre. Für die Durchführung der Abschiebung ist nach Darlegung der weiteren Beteiligten im Antrag vom 07.05.2025 die Ausstellung eines Passersatzpapieres erforderlich. Der hierfür in dem Antrag dargelegte geplanten Termin am 20.05.2025, 13:00 Uhr, konnte wie oben ausgeführt aus tatsächlichen Gründen - die Anhörung in Koblenz dauerte bereits bis 13.55 Uhr - nicht wahrgenommen werden. Eine ergänzende Darlegung der weiteren Beteiligten zur Art und Weise der Beschaffung des Passersatzpapieres ist dem Protokoll des Anhörungstermins am 20.05.2025 nicht zu entnehmen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bat mit Schriftsatz vom 01.08.2025 um Aufklärung, ob der Betroffene überhaupt noch und wenn ja, wann dem Generalkonsulat vorgeführt werden musste. Auf diese Fragestellung ging die weitere Beteiligte in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2025 nicht ein. Unabhängig davon können fehlende Angaben in der Antragsschrift zwar jederzeit ergänzt werden, dies führt jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft zu einer Heilung, so dass eine weitere Aufklärung zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen kann. Der auf dem unzulässigen Haftantrag beruhende Ausreisegewahrsam ist daher rechtswidrig angeordnet worden. [...]