Flüchtlingsanerkennung für alleinerziehende, zwangsverheiratete kurdische Frau:
Zwangsverheiratete kurdische Frauen in der Türkei, die gegen den Willen der eigenen Familie und der Familie des Ehemannes diesen verlassen hat und nunmehr alleinerziehend sind, gehören einer bestimmten sozialen Gruppe an.
(Leitsatz der Redaktion)
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Der Einzelrichter ist von der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1 in Bezug auf die von ihr dargestellten Gewalterfahrungen, Drohungen und Übergriffe durch ihren Noch-Ehemann sowie den Umstand der Zwangsverheiratung überzeugt. Die Klägerin zu 1 hat ihre Erlebnisse sowohl in ihrer Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung anschaulich und in Bezug auf das Kerngeschehen widerspruchsfrei vorgetragen. Auch das Bundesamt hat den Vortrag der Klägerin zu 1 dem Grunde nach nicht als unglaubhaft bewertet. [...]
Die bereits erfolgten Gewaltanwendungen sowie die nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zu 1 auch weiterhin gegebene Bedrohungslage durch ihren Noch-Ehemann sowie durch die eigene Familie und durch die Familie des Noch -Ehemanns stellen Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG dar. Danach gilt die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, als relevante Verfolgungshandlung. Die Klägerin zu 1 war vorliegend bereits sowohl physischer, psychischer und sexueller Gewalt ausgesetzt. Damit streitet gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die früheren Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass von dem Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 oder von dessen Familie aktuell keine Gefahren mehr für die Kläger insgesamt ausgehen und die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie somit widerlegt wäre, sind für das Gericht nicht ersichtlich. [...]
Hiervon ausgehend gehört die Klägerin zu 1 als zwangsverheiratete Frau, die gegen den Willen der eigenen Familie und der Familie des Ehemannes diesen verlassen hat, sowie als nunmehr alleinerziehende und kurdische Frau einer bestimmten sozialen Gruppe an, die in ihrem Heimatland von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen wird und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in der Türkei geltender sozialer und moralischer Normen zuerkannt bekommt. Zwangsverheiratete Frauen ebenso wie alleinerziehende Mütter sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen in der Türkei sozial wenig akzeptiert, und zwar unabhängig von der sozialen Schicht. Die vorherrschende patriarchalische Familienstruktur betont die entscheidende Rolle der Frau als Hüterin der Familie und macht sie für das Scheitern einer Ehe verantwortlich. Ein wichtiges Konzept, das in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ist namus (Ehre), das sich auf die "Keuschheit oder sexuelle Reinheit einer Frau" bezieht. Der Begriff der Ehre ist in der türkischen Kultur tief verwurzelt und weit verbreitet. Er dient als weiterer Kontrollmechanismus für das Verhalten der Frau. Dies zeugt von einem hohen Maß an gesellschaftlicher Kontrolle im türkischen Umfeld, da das Fehlverhalten einer Frau als Beleidigung der Familienehre angesehen wird. [...]
Die Klägerin zu 1 kann auch nicht auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG verwiesen werden. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft dem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Vorliegend kann insbesondere nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sich die Klägerin zu 1 mit ihren Kindern beispielsweise in einer türkischen Großstadt niederlässt. Die Klägerin zu 1 ist nie zur Schule gegangen, weil ihre Familie dies nicht zugelassen hat. Sie ist daher Analphabetin. Es ist schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 tatsächlich nicht in der Lage sein wird, sich alleine in einer Großstadt niederzulassen und sich um die wesentlichen Dinge des alltäglichen Lebens zu kümmern. Zu berücksichtigen ist dabei aus Sicht des Gerichts, dass die Klägerin zu 1 bereits mit 14 Jahren zwangsverheiratet worden ist, weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung verfügt und ihr Leben lang von der sie umgebenden Familie in größtmöglicher Unselbständigkeit gehalten wurde. [...]