Flüchtlingsanerkennung für lesbische Frau aus Georgien:
Homosexuelle Menschen werden in Georgien landesweit verfolgt. Die Situation hat sich in der letzten Zeit verschlechtert.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Dies zugrunde gelegt, ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da sie als Homosexuelle [...] in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat [...] und durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre […], gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist [...], und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen [...] und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen [...], ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht […].
Der Vortrag der Klägerin sowie ihre Antworten auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung weisen eine hinreichende Anzahl an Realkennzeichen auf, die für die Glaubhaftigkeit ihrer vorgetragenen sexuellen Orientierung sprechen. So schilderte die Klägerin nachvollziehbar und widerspruchsfrei, bereits in der Frühpubertät erkannt zu haben, ausschließlich Frauen gegenüber sexuelle Anziehung zu empfinden. Ihre lesbische Orientierung begreife sie als zentralen Bestandteil ihrer Identität. Zwar war ihre Darstellung in der mündlichen Verhandlung nicht von besonderem Detailreichtum geprägt, dies führt nach Überzeugung des Einzelrichters jedoch nicht zur Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr war der Klägerin deutlich anzumerken, dass das Thema für sie nach wie vor mit Scham besetzt ist, sie emotional ergriffen wirkte und grundsätzlich zu zurückhaltender Darstellung neigt.
Die Klägerin beantwortete sämtliche Nachfragen ruhig, bereitwillig und ohne erkennbare Übertreibungen. Auch in der Schilderung des Kontrasts zwischen ihrer Lebenssituation in Georgien und in Deutschland zeigte sich ein stimmiges Gesamtbild. Während sie in Georgien mehrfach Diskriminierung, Bedrohungen und sogar tätliche Angriffe erfahren habe, habe sie in Deutschland - insbesondere in größeren Städten wie Saarbrücken oder Berlin - akzeptierende soziale Kontakte gefunden. Gleichzeitig schilderte sie eindrücklich, dass sie sich in ihrer aktuellen Unterkunft in einer Kleinstadt eingeengt fühle und dort unter Panikattacken leide, weshalb sie regelmäßig in urbane Zentren ausweiche. Ihre lebhafte Schilderung der psychischen Belastungen sowie der praktischen Schwierigkeiten, etwa der Sperrung ihrer Bezahlkarte infolge der Teilnahme an einer Pride-Veranstaltung, unterstreichen ihr persönliches Schutzbedürfnis zusätzlich.
Auch ihre Beziehung zu ihrer in Saarbrücken lebenden Partnerin, mit der sie seit acht Monaten in regelmäßigem Kontakt steht, fügt sich in das stimmige Gesamtbild ein. Die Klägerin beschrieb nachvollziehbar, dass die Ausgestaltung dieser Beziehung aufgrund der Wohnsituation in einer Gemeinschaftsunterkunft erheblich erschwert sei. [...]
b. Homosexuelle - wie die Klägerin - und insgesamt LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) sind in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat ausgesetzt. [...]
In der Gesamtschau aller Umstände lässt sich festhalten, dass LSBTIQ-Personen in Georgien insgesamt einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Gewalttätige Übergriffe stellen insoweit lediglich die gravierendsten Manifestationen einer weit verbreiteten homophoben Grundhaltung dar, die LSBTIQ-Personen in nahezu allen Lebensbereichen - etwa im Berufs- und Arbeitsleben, im Bildungswesen und selbst im Bereich der medizinischen Versorgung - teilweise massiven Hindernissen und erheblicher Diskriminierung aussetzt. [...]
Maßgeblich war für die hiesige Beurteilung hingegen insbesondere die jüngere Entwicklung in Georgien. [...]