Eilrechtsschutz für Mann mit Schutzstatus in Griechenland:
Es bestehen Zweifel, ob ein 63-jähriger Mann mit Schutzanerkennung in Griechenland der Gruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern angehört, die dort ihr Existenzminimum sichern können.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
b. Von diesen Maßgaben begegnet die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers im gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstlichen Zweifeln. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2025 entschieden, dass nicht vulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GrCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohten, da keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie in eine Lage extremer materieller Not gerieten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen [...]. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Tatsachenrevision dessen Entscheidung bestätigt, nach der eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK durch eine systemische Schwachstelle jedenfalls nicht für männliche anerkannte Schutzberechtigte besteht, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind [...]. Angesichts dessen hat die Einzelrichterin bei der hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein anzustellenden summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel, dass der Antragsteller des hiesigen Verfahrens der nicht vulnerablen Personengruppe zugeordnet werden kann. So hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung ausgeführt, dass bei der für die genannte Personengruppe anzustellenden Rückkehrprognose solche Personen außer Betracht blieben, bei denen individuelle Besonderheiten vorlägen [...]. Ebenso differenziert das Bundesverwaltungsgericht stets zwischen vulnerablen und nicht vulnerablen Schutzberechtigten [...]. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits 63 Jahre alt und damit nicht mehr der Gruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer zuzuordnen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht allein aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Griechenland in der Lage wäre, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen, zumal derzeit nicht ersichtlich ist, ob die Tochter und der Schwiegersohn des Antragstellers, mit denen er in Griechenland zusammengelebt und die Reise nach Deutschland angetreten hat, ebenfalls zur Rückkehr dorthin verpflichtet sind.
Sollte dem so sein und der Antragsteller in Griechenland auf eine entsprechende Sozialstruktur stoßen, wäre ggf. eine andere Bewertung der Sachlage gerechtfertigt, wobei auch der körperliche Zustand des nach eigenen Angaben schwachen und nicht arbeitsfähigen, ausweislich der vorgelegten Atteste vorerkrankten Antragstellers zu berücksichtigen wäre. Dies bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. [...]