Ladung zur Anhörung an Verfahrensbevollmächtigte ausreichend:
"1. Im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG muss der Ausländer, wenn er mit schriftlicher Vollmacht einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat, neben diesem nicht zusätzlich persönlich über den Anhörungstermin informiert werden.
2. Die falsche Adressierung des Informationsschreibens des Prozessbevollmächtigten an den Ausländer über den Anhörungstermin muss sich der Ausländer zurechnen lassen, wenn er nicht nachweist, dass er seinen Prozessbevollmächtigten über die Adressierung benachrichtigt hat."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Das Bundesamt hat das Asylverfahren zu Recht eingestellt. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. [...]
Die Ladung zur Anhörung am 20.11.2023 ist ordnungsgemäß erfolgt. Dabei kommt es allein auf die an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Ladung an, nicht (auch) auf die gegenüber dem Kläger selbst ergangene Ladung. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen, wenn die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden kann. Am selben Tag bedeutet dabei derselbe Tag wie die Antragstellung oder die Mitteilung des Termins binnen einer Woche nach der Antragstellung (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 und 3 AsylG). Im vorliegenden Fall ist der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG eröffnet, weil die Antragstellung bereits am 8. 2. 2023 erfolgte, der Termin für die Anhörung aber erst am 13.11.2023 für den 20.11.2023 bestimmt wurde. [...]
Auf eine eventuell fehlende oder fehlerhafte Ladung des Klägers kommt es damit nicht mehr an. Der Kläger war – auch wenn dies tatsächlich vom Bundesamt veranlasst worden ist – nicht zwingend zu benachrichtigen. Im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG muss der Ausländer, wenn er mit schriftlicher Vollmacht einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat, nicht zusätzlich persönlich über den Anhörungstermin informiert werden. Zwar könnte der Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG "sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter […] zu verständigen" suggerieren, dass eine Benachrichtigung sowohl persönlich an den Ausländer als auch an den Bevollmächtigten erfolgen muss, also beide separat informiert werden müssen. [...]