Bei Gerichtsbeschluss über Durchsuchung zur Abschiebung keine Prüfung von Abschiebungshindernissen:
1. Bei einer Entscheidung über die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung haben Gerichte nicht zu prüfen, ob Duldungsgründe der Abschiebung entgegenstehen. Wurde eine Abschiebungsanordnung vom BAMF erlassen, besteht eine Bindungswirkung gegenüber den Gerichten. Dies gilt auch für nachträglich entstehende Abschiebungshindernisse.
2. Von diesem Grundsatz mag es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes Ausnahmen geben. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es nicht möglich war, das Abschiebungshindernis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem BAMF geltend zu machen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
bb) Der erkennende Senat hat nicht zu prüfen, ob der Abschiebung der Antragsgegner nach Spanien eine Reiseunfähigkeit der Antragsgegnerin zu 2. als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegensteht.
Dahinstehen kann, ob die Gerichte bei einer Entscheidung über die Anordnung einer Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung generell nicht zu prüfen haben, ob Duldungsgründe der Abschiebung entgegenstehen. Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Abschiebung auf § 34a Abs. 1 AsylG beruht, ist dies nicht der Fall. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt u.a. dann, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, wenn sie durchgeführt werden kann. "Durchgeführt werden" kann die Abschiebung nur dann, wenn ihr keine Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, wenn sie also insbesondere weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Regelungsgehalt der Abschiebungsanordnung ist demnach, dass die Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebung rechtlich zulässig ist. Einwände gegen das "Ob" der Vollstreckung sind damit grundsätzlich abgeschnitten. Das ist der Grund dafür, dass das Bundesamt neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse vor Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen hat [...]. Dies schließt nicht nur eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörden zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus, so lange die Abschiebungsanordnung wirksam und vollziehbar ist. Aufgrund der Bindung an diesen Regelungsgehalt (Tatbestandswirkung) steht auch gegenüber den Gerichten, die über einen Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Durchführung der Abschiebung zu entscheiden haben, fest, dass die Abschiebung – auch in rechtlicher Hinsicht – durchgeführt werden kann. Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes hat zum Inhalt, dass der wirksame und vollziehbare Verwaltungsakt von allen staatlichen Stellen (Behörden, Rechtsträger und Gerichte) zu beachten und unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit als gegebener "Tatbestand" eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Gerichte haben die getroffene Regelung zwar nur dann als gegeben hinzunehmen, soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind [...]. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren jedoch nur die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner, nicht dagegen die Abschiebungsanordnung.
Die Bindungswirkung der Abschiebungsanordnung umfasst nicht nur bereits bei ihrem Erlass vorliegende Abschiebungshindernisse, sondern auch nachträglich auftretende. Der Rechtsfolgenausspruch der Abschiebungsanordnung über die Durchführbarkeit der Abschiebung betrifft nicht lediglich den Zeitpunkt ihres Erlasses, sondern erstreckt sich als Dauerverwaltungsakt auch darüber hinaus [...]. Solange die Abschiebungsanordnung vollziehbar ist, regelt sie, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Von dem Grundsatz, dass die Gerichte bei der Entscheidung über die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Durchführung einer nach § 34a AsylG angeordneten Abschiebung Abschiebungshindernisse nicht prüfen, mag es aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Ausnahmen geben, parallel zu der Möglichkeit, die Ausländerbehörde zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zu verpflichten, wenn und soweit es den Betroffenen (z.B. aus Zeitgründen) nicht möglich war, das Abschiebungshindernis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen [...]. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Die Antragsgegner hatten hinreichend Gelegenheit, Gründe, die einer Abschiebung nach Spanien entgegenstehen könnten, der hierfür zuständigen Behörde, dem Bundesamt, und dem hierfür zuständigen Gericht, der für die Entscheidung von Dublin-Verfahren zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts, vorzutragen. [...]