BlueSky

VG Regensburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Regensburg, Beschluss vom 05.09.2025 - RO 14 S 25.32552 - asyl.net: M33599
https://www.asyl.net/rsdb/m33599
Leitsatz:

BAMF muss Abschluss des Verfahrens in anderem Mitgliedstaat nachweisen:

Das BAMF muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nachweisen, dass das Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeschlossen ist, bevor es einen Antrag als Zweitantrag einstufen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Zweitantrag, Unzulässigkeit, Amtsermittlung,
Normen: AsylG § 71a
Auszüge:

[...]

Lange war die Frage umstritten, ob für die Beurteilung, ob das Asylverfahren im Drittstaat bereits erfolglos abgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen ist oder erst auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland nach der Dublin III-VO. Der EuGH hat dazu entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23), dass das Verfahren im anderen Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im betreffenden Mitgliedstaat ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme abgeschlossen sein muss.

b) Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, ist es nicht belegt, dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Antragstellers in Deutschland sein Verfahren in Griechenland bereits endgültig abgeschlossen war. [...]

Im Rahmen der Amtsermittlung ist es aber die Pflicht der Antragsgegnerin, den erfolglosen Abschluss des Verfahrens in dem anderen Staat zu belegen. Davon umfasst sein muss auch der Zeitpunkt des erfolglosen Abschlusses des Verfahrens. Hierzu sind grundsätzlich Informationen zum Verfahrensstand und zur Entscheidung des zuständigen Spruchkörpers notwendig, der die Entscheidung getroffen hat.

Diese Informationen wurden von der Antragsgegnerin nicht ausreichend eingeholt. Es lag der Antragsgegnerin schließlich weder eine Auskunft der griechischen Behörden bezüglich einer Rechtsmittelmöglichkeit bzw. Rechtsmittelfrist gegen die Zurückweisung der Berufung vom 18.06.2024, noch die Zurückweisungsentscheidung gegen die Berufung vom 18.06.2024 selbst vor.

Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs (etwa ein Monat) zwischen der Zurückweisung der Berufung in Griechenland und der Asylantragstellung in Deutschland erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung in Griechenland noch nicht eingetreten und das Verfahren somit noch nicht erfolglos abgeschlossen war. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin dies bisher nicht belegt. Hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens besteht jedoch die Möglichkeit, hierzu näher vorzutragen. [...]