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VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 29.07.2025 - 9 A 40/24 MD - asyl.net: M33604
https://www.asyl.net/rsdb/m33604
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für staatenlosen Palästinenser aus Syrien: 

UNRWA ist in Syrien angesichts der katastrophalen humanitären Situation und aufgrund von Finanzierungslücken nicht mehr in der Lage, Schutz und Beistand zu leisten und menschenwürdige Lebensbedingungen für palästinensiche Staatenlose zu schaffen. Die Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ipso facto zuzuerkennen. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Palästinenser, UNRWA,
Normen: AsylG § 3 Abs. 3
Auszüge:

[...]

2. Dem Kläger ist jedoch die Flüchtlingseigenschaft ipso facto nach § 3 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen. [...]

Das [...] Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschnitt D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/ EU aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der regelmäßig staatenlosen Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen [...]. Der UNRWA wurde nach dem israelisch-arabischen Konflikt von 1948 gebildet, um den bei ihm registrierten Staatenlosen palästinensischer Herkunft menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten. Sein Einsatzgebiet umfasst fünf Operationsgebiete: den Gazastreifen, das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalem), Jordanien, den Libanon und Syrien. Mit der Resolution Nr. 77/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2022 wurde sein Mandat bis zum 30. Juni 2026 verlängert.

§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 des Absatzes anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale des § 3 Abs. 1 AsylG voraus. Er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsyIG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft [...]. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Asylantragsteller auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat [...].

Aus der Verknüpfung von § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG wird dabei deutlich, dass eine ipso facto-Anerkennung als Flüchtling die Erfüllung beider Vorschriften voraussetzt, nämlich erstens, dass die oder der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA genießt [...] (aa)) und zweitens, dass dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird (bb)) [...].

aa) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG (sog. Ausschlussklausel"), da er in der Vergangenheit den Schutz und Beistand des UNRWA genossen hat. [...]

bb) Auch liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsyIG (sog. "Einschlussklausel") im Fall des Klägers vor.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG sind die Absätze 1 und 2 der Norm anwendbar, sofern einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist. [...]

Die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse umfassen dabei auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU) und vor ernsthaftem Schaden (Art. 15 insbesondere Buchst. C Richtlinie 2011/95/EU). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist […].

Ausgehend von diesen Maßstäben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung der Lage des Klägers davon auszugehen ist, dass sich dieser bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände, und es dem UNRWA aktuell nicht möglich wäre, ihm menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten.

Insbesondere die humanitäre Situation in Syrien weist erhebliche Mängel auf, die nicht erwarten lassen, dass eine ausreichende Sicherung der Grundbedürfnisse des Klägers gewährleistet ist.

Die humanitäre Lage stellt sich für die syrische Bevölkerung als äußerst kritisch dar. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen, und damit so viele wie seit 2011 nicht mehr, in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen. [...]

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung kaum [...].

Nicht unwesentliche Teile der syrischen Bevölkerung sind von akuter Wasserknappheit betroffen. [...]

Auch nach dem im Dezember 2024 erfolgten Sturz der Assad-Regierung sind keine wesentlichen Änderungen der bis dahin katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes eingetreten. [...]

Auch ist die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz des bisherigen Machthabers Assad weiterhin angespannt. Neben den aktiven Kampfhandlungen, ethnisch motivierten Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, militärischen Aktivitäten von Drittstaaten sowie der Terrorismus-Gefahr hat auch die sehr angespannte wirtschaftliche Lage sowie eine Überdehnung des staatlichen Sicherheitsapparats negative Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheitslage im Land [...]. Es kommt weiterhin landesweit zu bewaffneten Ausschreitungen, wobei eine Quantifizierung des Konfliktgeschehens schwierig ist, unter anderem weil sich die beschriebenen Konfliktebenen nicht klar von gewöhnlicher Kriminalität unterscheiden lassen. [...]

Unter Berücksichtigung der bereits insgesamt äußerst angespannten Lage in Syrien ist nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht davon auszugehen, dass der UNRWA in der Lage ist, die dort bestehenden Missstände durch seinen Einsatz für den von ihm geschützten Personenkreis zu beseitigen und für diese menschenwürdigen Lebensbedingungen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere, da der UNRWA nach aktuellen Erkenntnissen selbst nur eingeschränkt in der Lage ist, die von ihm vorgesehenen Hilfsleistungen für registrierte Palästina-Flüchtlinge anzubieten.

Laut Angaben des UNRWA sind 586.842 palästinensischen Flüchtlingen im Operationsgebiet Syrien registriert. Es wird davon ausgegangen, dass sich hiervon rund 438.000 aktuell noch in Syrien aufhalten [...]. Zwar genießen diese in Syrien weitgehende Rechte und verfügen über eine zehn Jahre gültige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung [...]. Auch wurden unter der neuen Führung Syriens Palästinenser in Schlüsselpositionen wie dem Energieministerium berufen, was in politischer Hinsicht eine positive Entwicklung im Vergleich zu der Situation vor dem am 8. Dezember 2024 erfolgten Assad-Sturz erkennen lässt [...]. Angesichts der insgesamt äußerst prekären humanitären Lage für die Gesamtbevölkerung in Syrien ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich für die im Vergleich zu syrischen Staatsangehörigen an sich schon benachteiligte Gruppe der staatenlosen Palästinenser die humanitäre Ausgangslage besser darstellt.

Nach den bereits dargestellten Umständen ist es für ganz wesentliche Teile der Bevölkerung nicht oder kaum möglich, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln und fließend Wasser zu versorgen. Überwiegende Teile der Bevölkerung sind zwingend auf humanitäre Hilfsleistungen im Bereich der Lebensmittelversorgung angewiesen, um ihren Grundbedarf zu decken. [...]

414.673 Personen hätten im Jahr 2024 in den zwei durchgeführten Runden Notfall-Bargeldhilfe erhalten, die sich auf 11 bis 15 US-Dollar pro Person und Monat belaufen hätten. Ursprünglich seien Bargeldhilfen von 29,84 bis 40,56 US-Dollar sowie eine ganzjährige Ausschüttung geplant gewesen, diese hätten jedoch aufgrund der beim UNRWA bestehenden Finanzlücke reduziert werden müssen. Nach eigener Einschätzung sei der UNRWA aufgrund von Finanzierungslücken nicht in der Lage gewesen, 1.690 besonders bedürftigen Personen, darunter neu vertriebene Personen, Rückkehrer nach Syrien und andere besonders schutzbedürftige Personen mit akutem Notfallbedarf, Bargeld-Unterstützung zu gewähren. Ohne diese Hilfe seien diese Personen ohne grundlegende Unterstützung verblieben, was ihre ohnehin schon prekären Lebensbedingungen weiter verschärft habe. Auch sei der UNRWA nicht in der Lage gewesen, 60.500 palästinensischen Flüchtlingshaushalten Unterstützung für die Wintervorbereitung zu gewähren, sodass ihnen die notwendige Hilfe zur Milderung der harten Winterbedingungen gefehlt habe [...]. Vorhandene Gelder seien unter anderem genutzt worden, um Abfallentsorgungs- und Sanitärdienstleistungen in allen elf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien bereitzustellen und kritische Lücken in den Sanitärstandards zu schließen.

Insgesamt stellt sich die finanzielle Situation des UNRWA in den letzten Jahren zunehmend als angespannt dar, insbesondere seit 2018, als die USA als größter Einzelspender ihre finanzielle Unterstützung drastisch reduzierten. Das hat seither zu einem erheblichen Defizit im Budget der Organisation geführt. In Reaktion auf die finanziellen Engpässe mussten immer wieder Programme gekürzt oder aufgeschoben werden. Schulen und Gesundheitsdienste sind dabei besonders betroffen.

Dass sich die Lage und die dem UNRWA zur Verfügung stehenden Mittel seit dem Jahr 2024 wesentlich verbessert hat, ist angesichts der auch weiterhin in den anderen Operationsgebieten des UNRWA bestehenden bewaffneten Konflikte und des ebenfalls weiterhin bestehenden Liquiditätsengpasses nicht zu erwarten. [...]

Angesichts dieser Umstände, die zum aktuellen Zeitpunkt nur in sehr eingeschränktem Maße faktische Unterstützungsleistungen durch den UNRWA erkennen lassen, ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger als beim UNRWA registrierter Palästinenser grundsätzlich dessen Schutz und Beistand untersteht, im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Syrien nicht zu erwarten, dass dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, eine ausreichende Sicherung seiner Grundbedürfnisse und menschenwürdige Lebensverhältnisse sicherzustellen.

Dass sich die persönliche Lage des Klägers aufgrund seiner individuellen Umstände besser darstellen würde als im Vergleich zur Gesamtbevölkerung, ist nicht ersichtlich, sodass im Ergebnis im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von einer hinreichenden Beistands- und Schutzgewährung durch den UNRWA für den Kläger im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ausgegangen werden kann.

Da der Kläger damit sowohl die Ausschluss- als auch die Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 AsyIG erfüllt, ist ihm ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass es auf ein konkretes Verfolgungsschicksal und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsyIG im Übrigen ankäme. Der angefochtene Bescheid ist insoweit im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. [...]