Erkrankung alsUrsache für fehlende Sicherung des Lebensunterhalts:
Ein Absehen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung bei § 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) erfordert, dass die Krankheit kausal dafür ist, dass der Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert werden kann. Die Kausalität ist nicht in einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Ursachen einer gegenwärtigen oder früheren Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung zu bestimmen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
18 Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG wird von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
19 (aa) Der Begriff der Krankheit erfasst jeden regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat [...].
20 Eine Krankheit der Klägerin im Sinne der genannten Norm liegt hier vor. Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Klägerin im maßgeblichen Erteilungszeitraum unter anderem an einer depressiven Episode mit Antriebsstörung und Harninkontinenz sowie "kognitiven Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses mit Vergesslichkeit und Merkfähigkeitsstörungen" gelitten hat. [...]
22 Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Klägerin seit dem 1. März 2019 vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert.
23 (cc) Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG zudem davon ausgegangen, dass die krankheitsbedingte vollständige Erwerbsminderung der Klägerin auch kausal für die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts gewesen ist.
24 Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten ist die Kausalität nicht gleichsam im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Ursachen einer gegenwärtigen oder früheren Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Sie greift vielmehr unabhängig davon Platz, ob der Ausländer den Lebensunterhalt auch aus anderen Gründen nicht sicherzustellen vermag; entscheidend ist allein, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern [...].
25 Für die Beurteilung der Kausalität von Krankheit, Behinderung oder Altersgründen für die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, in einem Gerichtsverfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen [...]. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 25b Abs. 3 AufenthG selbst, der im Präsens abgefasst ist und somit auf eine gegenwärtige Kausalität abstellt [...]. Im Falle der Entscheidung über eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auf den betreffenden Erteilungszeitraum abzustellen. [...]