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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2025 - A 10 K 1980/22 - asyl.net: M33632
https://www.asyl.net/rsdb/m33632
Leitsatz:

Nach aktueller Lage in Syrien keine Verfolgung durch die neuen Machthaber: 

Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass eine Person, die sich vor ihrer Ausreise gegen die frühere Assad-Regierung gestellt hat, bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung durch die neuen Machthaber zu befürchten hat, welche ebenfalls gegen das frühere Assad-Regime sind und anstreben, den syrischen Staat politisch und in der Verwaltung grundlegend umzubauen (Rn. 19) (Rn. 34).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, Änderung der Sachlage, politische Verfolgung
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5
Auszüge:

[...]

18 1. Das Gericht kann offenlassen, ob der Kläger zu 1 mit seinen Kindern, den Klägern zu 2 bis 5, Syrien Anfang 2013 vorverfolgt verlassen hat, weil er wegen seiner behaupteten Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in den Jahren 2011 und 2012 einer Verfolgung durch das damals herrschende Assad-Regime ausgesetzt war. Selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung durch das syrische Assad-Regime, da dieses gestürzt wurde und den Kläger keine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der neuen Machthaber droht (vgl. zur geänderten Situation in Syrien und der fehlenden Verfolgung durch die neuen Machthaber auch VG Berlin, Urteil vom 22.05.2025 - 3 K 58/24 A -, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025 - 17 K 432/23.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2025 - 5 K 2229/23.A -, juris Rn. 48; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2025 - A 8 K 7034/24 -, juris Rn. 44 f.; so auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 5, das eine Verfolgung aufgrund von kritischen Äußerungen gegenüber dem Assad-Regime nicht mehr als gegeben ansieht).

19 Die Situation in Syrien hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes grundlegend geändert. [...]

21 Die neue Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces, SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 21). [...]

24 Ab Dezember 2024 beschloss die Übergangsregierung die Entlassung Tausender Beschäftigter des öffentlichen Sektors und kündigt an, insgesamt mehr als 300.000 Personen zu entlassen. Die Regierung hat Sicherheitspersonal und Beamte entlassen, entweder um ihre Verwicklung in die Missbräuche des früheren Regimes zu überprüfen oder weil sie als "Geisterarbeiter" identifiziert wurden. Im Sicherheitssektor wurde zwar die Polizei aufgelöst, aber ausgewählte Beamte des früheren Regimes wurden beibehalten. Die Regierung hat auch Angestellte des öffentlichen Sektors, darunter technische Experten, medizinisches und polizeiliches Personal, mit der Begründung entlassen, dass der Personalbestand zu hoch sei (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 26). Es wurden Hunderte von Entlassungen in den Bereichen Industrie, Landwirtschaft, Gesundheit, Justiz und lokale Verwaltung registriert. Diese Maßnahmen richteten sich in erster Linie gegen drei Kategorien von Beschäftigten des öffentlichen Sektors, die durch Maßnahmen des früheren Regimes entstanden waren: Familienangehörige von "Märtyrern", aus dem Militärdienst entlassene Personen, die im Rahmen spezieller Auswahlverfahren für Stellen im öffentlichen Sektor ernannt worden waren, und Beschäftigte, die aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei oder ihrer Zugehörigkeit zu Berufsorganisationen, insbesondere der Frauenunion, entlassen wurden. Im April 2025 kündigte die Übergangsregierung die Wiedereinstellung von rund 14.000 öffentlichen Bediensteten an, insbesondere von Lehrern, die von der Assad-Regierung wegen ihrer Teilnahme an regierungsfeindlichen Protesten entlassen worden waren. Tausende von Beamten, die von der Regierung entlassen oder in unbezahlten Urlaub versetzt worden waren, wurden wieder eingestellt (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 27).

25 Die Übergangsregierung kündigte die Auflösung der Anti-Terror-Gerichte an und leitete gegen 87 ihrer Richter Ermittlungsverfahren ein. Auch weitere Richter, die unter der Assad-Regierung tätig waren, wurden entlassen und Richter, die während des Assad-Regimes übergelaufen waren, wieder eingestellt (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 18).

26 Der Aufbau des neuen Syriens ist zwangsläufig mit einer Aufarbeitung der Vergangenheit verbunden. Die Eröffnung von "Versöhnungszentren" in den wichtigsten Städten in Gebieten, die unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen, ist eines der Instrumente zu diesem Zweck. [...]

27 In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 13). Durch eine am 09.12.2024 verkündete Generalamnestie wurde für alle Wehrpflichtigen Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 140; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von den entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 13).

28 Ein Nationaler Sicherheitsrat wurde neu geschaffen, der die Sicherheitsangelegenheiten überwachen soll (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 16). Im Mai 2025 kündigte die Regierung die Einrichtung zweier staatlicher Gremien an, die die Aufgabe haben, während der Assad-Herrschaft begangene Verbrechen zu untersuchen, die Opfer zu entschädigen und Tausende vermisste Personen ausfindig zu machen: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für vermisste Personen in Syrien (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 18).

29 Am 29.01.2025 wurde beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära von Assad erlassen wurden, zu widerrufen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 69). Insbesondere das repressivste Element des Assad-Regimes, das Anti-Terror-Gesetz von 2012, wurde aufgehoben. Das "Cybercrime-Gesetz" von 2022, das vom Assad-Regime u. a. dazu genutzt wurde, um unliebsame Kritiker zu verfolgen, wurde formal abgeschafft und bisher nicht durch ein neues Gesetz ersetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 16).

30 Die Verfassungserklärung vom 13.03.205 garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, die Meinungs- und Medienfreiheit sowie die politischen, bildungs- und arbeitsrechtlichen Rechte der Frauen (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 16). Die Verpflichtung zur Gewährleitung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 17). Weiter ist festgeschrieben, dass niemand ohne richterlichen Beschluss verhaftet werden darf. Einzige Ausnahme besteht im Fall von "flagrante delicto" (auf frischer Tat). Zudem sind sowohl körperliche als auch seelische Folter verboten und es obliegt der Verantwortung des Staates, die menschliche Würde und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 17). In der Verfassungserklärung heißt es, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. In der vorherigen Verfassung galt das islamische Recht nur als eine Hauptquelle der Gesetzgebung (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 28).

31 Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden abgebaut, und die verbliebenen, vor allem auf den Autobahnen zwischen den Städten, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen besitzen. Das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich zurückgegangen (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 75). [...]

33 Nach Schätzungen von UNHCR sind zwischen dem 08.12.2024 und dem 12.06.2025 etwa 577.266 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 79). Nach Aussagen von Rückkehrern hatten Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehrten, im Allgemeinen keine Probleme mit den aktuellen Behörden. Einige konnten sogar nachweisen, dass sie unter dem früheren Regime als "gesucht" galten. Etwa 8 Millionen Syrer standen früher auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme haben werden. Personen mit früheren zivilen Gerichtsurteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin überprüft. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich und gerichtlich verfolgt wurden. Die von einem der vier Geheimdienste des früheren Regimes oder von der Militärpolizei für den Militärdienst ausgestellten Haftbefehle werden nicht vollstreckt. Zeugenaussagen von im Ausland lebenden Syrern, die nach dem Sturz Assads auf den Straßen vom Libanon oder Jordanien nach Damaskus und Sweida in das Land reisten, zeigten, dass die Interaktion mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich war. Es wurden keine Misshandlungen oder gezielte Angriffe auf Rückkehrer aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle Haftbefehle aus der Assad-Ära aufgehoben (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 80). Die Übergangsregierung prüft nicht, welche Aktivitäten syrische Rückkehrer in der Vergangenheit im Ausland ausgeübt haben. Viele Rückkehrer besitzen entweder europäische Pässe oder haben einen Aufenthaltsstatus in ihren Gastländern. Einige haben Syrien besucht und sind zurückgekehrt, ohne über ihre Aktivitäten im Ausland befragt worden zu sein (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 82). [...]