Flüchtlingsanerkennung für kurdische alleinstehende Frau:
Alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige droht im Irak Verfolgung.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Der Klägerin zu 2.) droht im Falle ihrer Rückkehr in den Irak aus individuellen, an ihre Person anknüpfenden Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der alleinstehenden irakischen Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Auf die Frage, ob alleinstehenden Frauen im Irak generell eine Gruppenverfolgung im engeren Sinne droht [...], kommt es daher vorliegend nicht an. [...]
Alleinstehende Frauen sind im Irak inklusive der Autonomen Region Kurdistan/Irak (im Folgenden: RKI) gesellschaftlich kaum akzeptiert. Leben Frauen alleine, wird dies als unangemessen betrachtet, da sie über keinen männlichen "Beschützer" verfügen. In der Folge werden sie häufig Opfer von (sexueller) Gewalt und Diskriminierung. Alleinstehende Frauen, die von ihrer Familie keine Unterstützung erfahren, sind hiervon besonders häufig betroffen, ebenso wie (Binnen-) Flüchtlinge. Darüber hinaus können alleinstehende Frauen in der Regel weder Wohnung noch Hotelzimmer anmieten [...]. Allein lebende Frauen sind im gesamten Irak ein völlig unübliches Phänomen. Die permanente Kontrolle unverheirateter bzw. verwitweter oder geschiedener Frauen durch männliche Familienmitglieder ist zentraler Bestandteil irakischer Moral- und Ehrvorstellungen. Es wird erwartet, dass sich die Frauen den männlichen Familienmitgliedern unterordnen. Frauen, die sich dem widersetzen, können Opfer von Gewalt im Namen der Ehre werden. Als Frau alleinstehend zu leben, wird im Irak in der Regel nicht akzeptiert, weil es als unangemessenes Verhalten betrachtet wird. Eine Frau, die alleine oder mit einem oder mehreren Kindern aus einer früheren Beziehung lebt, fällt nicht nur auf, sie wird vielmehr von breiten gesellschaftlichen Schichten gemieden bzw. sozial ausgegrenzt, von Männern wie auch von Frauen. Ohne männlichen Schutz sind alleinstehende Frauen dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt. Sofern diese Frauen Kinder haben, die von ihnen abhängig sind, besteht für diese ebenfalls das Risiko von Misshandlungen. Für eine alleinstehende Frau ohne verwandtschaftliche Kontakte und Unterstützung erweisen sich zahlreiche Alltagshandlungen wie etwa das Finden einer Wohnung als extrem schwierig. Je jünger die Frau ist, umso schwieriger ist ihre Lage. Zudem besteht gerade bei jungen Frauen die Gefahr sexueller Übergriffe und Belästigungen [...].
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Erkenntnismittellage steht zudem zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zu 2.) über keinerlei schutzbereite männliche Familienangehörige im Irak verfügt. In der mündlichen Verhandlung legt sie schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass sie bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre. Sie schilderte glaubhaft, dass sich ihre gesamte Familie nach der Trennung von ihrem Ehemann in Deutschland von ihr abgewandt hat und ihr Verhalten als nicht akzeptabel ansieht. Sie verfügt daher nach ihrem glaubhaften Vortrag im gesamten Irak über keine schutzbereiten männlichen Familienangehörigen (mehr). Nachdem sie sich gegen den Willen ihres Vaters von ihrem Ehemann getrennt hat, ist daher weder von diesem noch von einem anderen männlichen Familienangehörigen Schutz für die Klägerin zu 2.) zu erwarten. [...]
Die Klägerin zu 2.) legte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass ihr Vater sie bei einer Rückkehr in den Irak entweder erschießen oder aber zwangsverheiraten wird. In diesem Zusammenhang schilderte sie, wie sie ihrer Familie telefonisch zunächst von den Schwierigkeiten in ihrer Ehe berichtete, woraufhin ihr immer wieder gesagt wurde, sie dürfe sich nicht von ihrem Ehemann trennen. Sie solle Geduld haben und darauf warten, dass sich die Zustände bessern. Nachdem ihre Familie von der Trennung erfahren hatte, forderte sie die Klägerin zu 2.) dann dazu auf, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Ihre Familie sieht sie seit der Trennung als "herrenlos" an. Weiter berichtete sie nachvollziehbar, dass ihr Vater ihr für den Fall. dass sie nicht zu ihrem Ehemann zurückkehre. glaubhaft am Telefon gedroht habe. sie entweder mit seiner Waffe umzubringen oder aber sie unverzüglich gegen ihren Willen mit einem anderen Mann zu verheiraten. [...]
Seit einiger Zeit gibt es in der RKI zwar einen öffentlichen Diskurs über sog. "Ehrverbrechen" und häusliche Gewalt, auch in den Medien wird regelmäßig über Gewalttaten an Frauen berichtet. Hochrangige kurdische Politiker haben sich dazu ebenfalls öffentlich positioniert und fordern ein Ende sog. "Ehrverbrechen". Dennoch sind auch in der RKI "Ehrverbrechen" weiterhin ein weit verbreitetes Problem und haben Berichten zufolge in den letzten Jahren noch zugenommen, häufig wird seitens der Gesellschaft eine Täter-Opfer-Umkehr betrieben: Opfern von "Ehrverbrechen" wird häufig zumindest eine Mitschuld gegeben und ihnen wird vorgeworfen, durch ihr Verhalten die Gewalt erst ausgelöst zu haben [...].
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2.) bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ihr Existenzminimum sichern könnte. Ebenso wenig kann mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihr keine für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigungen drohen.
Nach den bisherigen Ausführungen wäre davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2.) alleine und insbesondere ohne männliche Begleitung in den Irak zurückkehren würde. Dieser Annahme steht aus Sicht des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2.) in der mündlichen Verhandlung angab, in der Bundesrepublik Deutschland einen neuen Partner gefunden zu haben, denn bezüglich dieser Person kann nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie die Klägerin zu 2.) in den Irak begleiten würde. Doch selbst wenn man dies annehmen wollte, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten gesellschaftlichen Anschauungen und Moralvorstellungen nicht davon auszugehen, dass die Begleitung durch eine männliche Person, mit der die Klägerin zu 2.) weder verwandt noch verheiratet ist, ihre Situation im Irak verbessern würde. Einer erneuten Eheschließung stünde außerdem die derzeit noch formal bestehende Ehe mit dem Kläger zu 1.) entgegen. [...]
Es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin zu 2.) ohne familiäres Netzwerk oder sonstigen Schutz im Irak zur Sicherung ihres Existenzminimums einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. (Alleinstehende) Frauen werden im Irak - wie ausgeführt - allgemein benachteiligt und können im Alltag Diskriminierung ausgesetzt sein, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Dies betrifft insbesondere auch die Teilnahme am Arbeitsmarkt. Dieser Umstand macht es äußerst unwahrscheinlich, dass eine aus dem Ausland zurückkehrende alleinstehende Frau ohne unterstützungsbereite Familienangehörige ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern könnte, wenn sie nicht über Vermögen oder Einfluss verfügen. Statistisch gesehen beträgt die Erwerbsquote von Frauen (also auch von nicht alleinstehenden Frauen und Frauen mit Netzwerk) etwa 11 %. Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind [...]. Soziale Einschränkungen machen es alleinstehenden Frauen oft unmöglich, eine Wohnung zu mieten oder eine Arbeitsstelle zu erhalten [...]. Das Recht der Frauen auf Bewegungsfreiheit unterliegt im Irak gesetzlichen Beschränkungen, da sie die Einwilligung eines männlichen Verwandten benötigen, um sich einen Pass oder einen Personenstandsausweis ausstellen zu lassen, den sie benötigen, um Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Wohnraum und Lebensmittelhilfe zu erhalten [...]. Zwar verfügt die Klägerin zu 2.) über eine vergleichsweise hohe Schulbildung, jedoch fehlt es ihr sowohl an einem sozialen Netzwerk als auch an Berufserfahrung. [...]