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OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2025 - 6 S 80/25 - asyl.net: M33649
https://www.asyl.net/rsdb/m33649
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Visumserteilung nach Rücknahme der Aufnahmezusage:

Wird nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein auf Grundlage der Aufnahmeanordnung - Afghanistan erlassener Aufnahmebescheid mit sofortiger Vollziehung zurückgenommen, entfällt die Grundlage für eine Visumerteilung nach § 23 Abs. 2 AufenthG. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Visum, Aufnahmezusage Afghanistan, Rücknahme Aufnahmezusage, Beschwerde,
Normen: AufenthG § 23 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die Antragsgegnerin hat innerhalb der durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses in Gang gesetzten einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, die Antragsteller hätten einen aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid folgenden Anordnungsanspruch auf Visumerteilung glaubhaft gemacht. Hierzu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) habe den die Antragsteller begünstigenden Aufnahmebescheid durch den der Beschwerdebegründung beigefügten Bescheid vom 18. September 2025 zurückgenommen und die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung angeordnet. Die Antragsgegnerin hat ferner geltend gemacht, infolge dieses (erst) im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetretenen Umstands sei die - von dem Verwaltungsgericht angenommene - Grundlage für eine Visumerteilung nach § 23 Abs. 2 AufenthG entfallen.

Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin trifft zu. Aufgrund der Entscheidung des BAMF, die den Antragstellern nach Mitteilung ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 23. September 2025 zugestellt wurde, ist der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Anspruch auf Visumerteilung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit einem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung - AFG erlassenen Aufnahmebescheid nicht gegeben. Die Frage, ob er bis zu der Rücknahmeentscheidung gegeben war, bedarf keiner Entscheidung. [...]