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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 06.10.2025 - XIII ZB 6/22 - asyl.net: M33655
https://www.asyl.net/rsdb/m33655
Leitsatz:

Behördliche Zuständigkeit für Haftverlängerungsantrag: 

Die Zuständigkeit der ursprünglichen Ausländerbehörde endet mit der Überstellung eines Betroffenen. Nach der unerlaubten Wiedereinreise lebt die Zuständigkeit nicht wieder auf. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Ausreise, Ausländerbehörde, örtliche Zuständigkeit, Überstellung, Abschiebung,
Normen: AufenthG § 15a, ZustAVO NRW § 15 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrags dafür nicht zuständig war [...]. Eine Zuständigkeit der beteiligten Behörde folgte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593). Diese war zwar ursprünglich gegeben, nachdem der Betroffene bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum wohnsitzpflichtig war. Die Wohnsitzpflicht und damit auch die Zuständigkeit der beteiligten Behörde endete aber mit der Überstellung des Betroffenen nach Italien am 12. Oktober 2020 in Vollziehung der Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 8. Oktober 2019 [...]. Nach der unerlaubten Wiedereinreise des Betroffenen lebte sie nicht wieder auf. [...]