Keine drohende unmenschliche Behandlung für junge Frau in Griechenland:
Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verelendung einer jungen und arbeitsfähigen Frau mit Schutzzuerkennung ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr nach Griechenland. Die Familie, die bereits die Ausreise finanziert hat, kann sie auch bei Rückkehr nach Griechenland finanziell unterstützen. Zudem gibt es in Griechenland auf Frauen zugeschnittene Unterstützungsprogramme.
(Leitsätze der Redaktion)
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23 Auch wenn diese höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf die hier in Rede stehende Personengruppe der in Griechenland als schutzberechtigt anerkannten, alleinstehenden und erwerbsfähigen Frauen übertragen werden kann (vgl. u.a. VG Hamburg, B.v. 5.3.2025 -12 AE 1165/25 - juris Ls; VG Wiesbaden, B.v. 4.7.2025 - 7 K 754/23.WI.A - juris), weil für diese die Gefahr, eine unmenschliche oder emiedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren, anders zu beurteilen ist als für Männer, ergibt sich unter Beachtung des vorstehenden Maßstabes, der tatsächlichen Situation für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nach der aktuellen Erkenntnislage und des individuellen Vorbringens der Antragstellerin für diese als junge und arbeitsfähige Frau ohne Unterhaltsverpflichtungen keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr der Verelendung bei einer Rückkehr nach Griechenland.
24 (4) Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Antragstellerin nicht festzustellen, da sie jung, gesund, arbeitsfähig und ohne Unterhaltsverpflichtungen ist. Ausgehend von ihrer Biographie bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, sich um ihr Existenzminimum selbst zu bemühen. Sie hat viele Jahre die Schule besucht und in Ihrem Heimatland bereits in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nachzugehen, hat sie offenbar noch gar nicht in Erwägung gezogen. Insofern geht zu ihren Lasten, dass sie bislang bei der Suche nach Arbeit, Wohnung und (nicht)staatlicher Unterstützung keine hinreichende Eigeninitiative entwickelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2024 - 24 B 2.31136 - juris Rn. 23; VGH BW, U.V. 22.2.2023-A 11 S 1329/20-juris Rn. 200). Bei der Antragstellerin ist auch von einem entsprechenden finanziellen Hintergrund in der Familie auszugehen. So hat ihre in Deutschland lebende Schwester die nicht unerheblichen Kosten für ihre Ausreise aufgebracht. Die in Deutschland lebenden Familienangehörigen sind sicherlich auch zukünftig willens und in der Lage, die Antragstellerin bei Bedarf zu unterstützen.
25 (5) Hinzu kommt, dass der griechische Staat sowie NGOs zahlreiche, speziell auf Frauen zugeschnittene Programme anbieten, auf die die Antragstellerin bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann, um ihre elementaren Grundbedürfnisse zu decken. So können Personen mit internationalem Schutzstatus u.a. am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" teilnehmen. Dieses sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben, außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch
Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. [...]
27 (6) Insgesamt geht das Gericht daher davon aus, dass es der Antragstellerin trotz der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse gelingen wird, durch eigene Erwerbstätigkeit und mit Hilfe (nicht)staatliche Unterstützungsleistungen sowie ggf. Unterstützung durch ihre Angehörigen das Existenzminimum für sich zu sichern droht bei Rückkehr somit keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. [...]