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VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 07.04.2025 - 27 K 4789/22.A - asyl.net: M33657
https://www.asyl.net/rsdb/m33657
Leitsatz:

Flüchtlingseigenschaft für Frau wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung im Irak:

Frauen, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifizieren, bilden im Irak eine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Eine Frau, die vor einer Zwangsverheiratung geflohen ist, weil sie es als Kern ihrer Identität ansieht, selbstbestimmt zu leben, ist vorverfolgt ausgereist. Sie kann vom irakischen Staat keinen Schutz vor ihrem Vater erwarten.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, Zwangsehe, Frauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, soziale Gruppe, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

Die Klägerin gehört der sozialen Gruppe der Frauen an, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert, und es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in ihrem Heimatort der Verfolgung durch ihre Familie, insbesondere ihren Vater, ausgesetzt wäre.

Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass es Kern ihrer Identität ist, selbstbestimmt zu leben. Sie hat detailliert geschildert, dass sie schon im Irak sich in Opposition zum traditionellen irakischen Rollenverständnis gesehen und gesetzt hat und dadurch in Konflikt mit ihrem Vater geraten ist. Ohne Überzeichnung legte sie in der mündlichen Verhandlung eindringlich dar, dass sie es als Befreiung empfunden hat, die traditionellen und religiösen Bekleidungsvorschriften, deren Einhaltung von ihr erwartet worden war, in Europa ablegen zu können. Sie schilderte glaubhaft, nicht mehr die muslimische Religion zu praktizieren, weil sie diese als Unterdrückung empfunden habe. Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu den bereits im Irak aufgetretenen Konflikten und ihre dortigen Versuche, sich gegen traditionelle Erwartungen zu wenden, war widerspruchsfrei und kohärent mit dem Vortrag beim Bundesamt. [...]

Die Gruppe der Frauen, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert, hat in der Herkunftsregion der Klägerin eine deutlich abgegrenzte Identität und wird als andersartig betrachtet wird. Die Klägerin lebte nach ihrer glaubhaften Schilderung in einer Region, in der ein "traditionelles", für den Irak typisches Rollenverständnis der Geschlechter vorherrscht. Die Klägerin würde als alleinstehende unverheiratete Frau, die ihre Werte nicht aufgeben und selbstbestimmt leben möchte, sich davon deutlich unterscheiden.

Die Klägerin wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Sie ist vor Zwangsverheiratung geflohen und damit vorverfolgt ausgereist. Ihr kommt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zu Gute, dass sich die Handlungen wiederholen würden. Stichhaltige Gründe, die die Annahme der Wiederholung widerlegen könnten, liegen nicht vor. [...]

Im Herkunftsort stünde der Klägerin kein wirksamer Schutz durch den irakischen Staat zur Verfügung. Dabei ist Grundlage der Prognose zunächst der Umstand, dass die Vielzahl ungeahndeter geschlechtsspezifischer Übergriffe einen im Grundsatz unzureichenden Schutz des irakischen Staates belegt. Nach der vorstehend beschriebenen Erkenntnislage fehlt es z. T. schon an ausreichenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Frauen, vor allem aber an einer durchgehenden Schutzbereitschaft. Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass sie auch in der Vergangenheit keinen Schutz vor ihrem Vater erhalten konnte. [...]