Ehepaaren droht unmenschliche Behandlung in Griechenland:
Frauen kann es nicht zugemutet werden, Räume einer temporären Schlafstelle mit fremden Männern zu teilen. Die Rechtsprechung des BVerwG zur Rückkehr junger Männer nach Griechenland ist daher auch auf Ehepaare nicht übertragbar.
(Leitsätze der Redaktion)
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Zu dieser vom Bundesverwaltungsgericht eingegrenzten Personengruppe gehören die Antragsteller als Ehepaar mit internationalem Schutz in Griechenland nicht. Die Kammer hält derzeit für die im hiesigen Fall in Rede stehende Personengruppe von Eheleuten weiter an der bisherigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit fest, wonach im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht.
Die Situation der Antragsteller als gemeinsam zurückkehrendes Ehepaar unterscheidet sich von der Lage der Personengruppe der nicht vulnerablen, allein reisenden männlichen Schutzberechtigten insbesondere dadurch, dass sie stets auf - gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkünfte angewiesen sind, die nicht nur Platz für eine, sondern gleich für zwei Personen bieten. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Antragsteller, namentlich mit Blick auf die Antragstellerin zu 2, weitergehende Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sein dürften, als bei einem alleinstehenden Mann, dem es, anders als einer Frau, angesonnen werden kann, eine temporäre (Not)Schlafstelle in einem mit anderen Männern gemeinsam genutzten Raum bzw. Schlafsaal zu nutzen.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob im Allgemeinen immer auch ernstliche Zweifel an den tatsächlichen Möglichkeiten für Frauen veranlasst sind, einen hinreichenden Beitrag zum Erwerbseinkommen, welches, anders als bei alleinstehenden Schutzberechtigten, bei zurückkehrenden Ehepaaren notwendig für zwei Personen ausreichen muss, durch eine Tätigkeit in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbaren Schattenwirtschaft zu leisten. [...]