Kein Flüchtlingsschutz wegen Entzug vom Militärdienst oder politischem Aktivismus:
1. Die Verweigerung des Wehrdienstes ohne das Vorliegen von besonderen risikoerhöhenden individuellen Umständen führte bereits vor dem Machtwechsel in Syrien nicht zu der Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Nach dem Sturz des Assad Regimes ist dieses Vorbringen nunmehr hinfällig geworden.
2. Auch politscher Aktivismus, der sich gegen das Assad-Regime und gegen Extremismus richtete, begründet keine beachtliche Verfolgunsgwahrscheinichkeit mehr. Aus den Erkenntnismitteln lässt sich keine systematische Verfolgung von Aktivist*innen entnehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. [...]
Der geltend gemachte Wehrdienstentzug des Klägers kann eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Die Verweigerung des Wehrdienstes bei der (ehemaligen) syrischen Armee führte bereits vor dem Machtwechsel in Syrien am 8. Dezember 2024 ohne das Vorliegen von besonderen risikoerhöhenden individuellen Umständen nicht zu einer Verfolgung (siehe Nds. OVG, Entscheidungen vom 15. Mai 2023 – 2 LB 444/19 –, juris, vom 11. Mai 2022 – 2 LB 52/22 –, juris, und vom 22. April 2021 – 2 LB 147/18 –, juris). Nach dem Sturz des Assad Regimes ist dieses Vorbringen nunmehr hinfällig und die Frage, ob bzw. unter welchen konkreten Umständen das (frühere) Assad Regime Wehrdienstentzieher als Regimegegner betrachtet, obsolet geworden (siehe Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2025 – 2 LA 2/24 –, juris Rn. 9, 20). Ferner hat die neue syrische Übergangsregierung eine Generalamnestie für Mitglieder der syrischen Armee und alle Wehrpflichtigen verkündet (Deutschlandfunk, Rebellen verkün-den Amnestie für Soldaten, Artikel vom 14.12.2024, abrufbar unter www.deutsch-landfunk.de/rebellen-verkuenden-amnestie-fuer-soldaten-114.html (Stand: 28.5.2025); BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand: 8.5.2025, S. 140; BAMF, Länderreport Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 35) und eine sicherer Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart (Tagesschau, Syriens Führung einigt sich mit Kurden, Artikel vom 11.3.2025, abrufbar unter www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html (Stand: 19.3.2025)), sodass eine Verfolgung wegen des Wehrdienstentzuges des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich ist.
Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung maßgeblich auf sein im Ausland wahrgenommenes Engagement stützt, kann dieses eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ebenfalls nicht begründen.
Der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung insbesondere an, dass er sich bereits seit Jahren gegen die Radikalisierung und für die Frauen- und Menschenrechte in Syrien engagiert und dieses auch durch Teilnahme an Projekten, Workshops, Interviews und eigene Facebook-Beiträge öffentlich gemacht habe. Zwar ergibt sich aus den im Klageverfahren angeführten und vorgelegten Artikeln, Fotos und Teilnahmeurkunden sowie den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schreiben von zwei Organisationen, dass der Kläger sich gegen das Assad Regime und Extremismus positionierte und für Demokratie sowie Frieden in Syrien einsetzte. Dabei war sein Engagement in der Vergangenheit vordergründig gegen das Assad Regime gerichtet.
Nach dem Sturz des Assad Regime im Dezember 2024 und dem Machtwechsel in Syrien kann aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger deswegen auch von der neuen Übergangsregierung verfolgt wird. Der Kläger stellte dafür in der mündlichen Verhandlung auf sein jahreslanges Engagement gegen Radikalisierung und für Menschen- und Frauenrechte ab und führte aus, dass die neue Übergangsregierung eine radikale Gruppierung von ehemaligen al-Qaida Mitgliedern sei, die die Denkweisen von al-Qaida übernommen hätten und Andersdenkende töten würden. Allerdings lässt sich eine solche Radikalisierung der neuen Übergangsregierung den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Zwar bestehen Bedenken, dass die neue Übergangsregierung ein rein islamisches Land mit der Scharia als Gesetzgebungsgrundlage bilden möchte und vulnerable Gruppen, wie ethnische und religiöse Minderheiten oder Frauen, in ihren Freiheiten eingeschränkt werden könnten (siehe SZ, Bedrohte Minderheiten. Der Erzbischof von Homs warnt vor den islamistischen Plänen der neuen Machthaber in Syrien, Artikel vom 12.3.2025; FAZ, Die Hintertüren der Islamisten. Die Verfassungserklärung des syrischen Machthabers al-Scharaa weckt Zweifel, Artikel vom 17.3.2025; Zenith, Unterwegs im Syrien nach Assad – »Wir testen die Grenzen des Möglichen aus«, Artikel vom 22.5.2025, abrufbar unter magazin.zenith.me/de/ge-sellschaft/unterwegs-im-syrien-nach-assad (Stand: 2.6.2025)). Allerdings lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln keine systematische Verfolgung der Übergangsregierung von Aktivisten, die sich – wie der Kläger – gegen die Radikalisierung und für Frauen- und Menschenrechte einsetzen, entnehmen. So gehört zu dem von dem neue Übergangspräsident al-Scharaa gebildeten Kabinett auch eine christliche Frau sowie Vertreter der Alawiten und der Drusen. Auch die Verfassungserklärung von März 2025, die als Grundlage für die von al-Scharaa geführte Übergangsperiode dienen soll, garantiert die Rechte der Frauen sowie die Meinungsfreiheit (Tagesschau, Nach dem Sturz von Assad – Al-Scharaa ernennt syrisches Regierungskabinett, Artikel vom 30.3.2025, abrufbar unter www.tagesschau.de/ausland/asien/regierung-syrien-100.html (Stand: 2.6.2025)). Zwar kann die Lage in Syrien weiterhin nicht als stabil und gesichert eingeschätzt werden. So gab es (Einzel-)Fälle, in denen z.B. Frauen zur Verschleierung aufgefordert wurden. Allerdings zeigen aktuelle Entwicklungen, dass eine Interaktion der Zivilbevölkerung mit Behörden möglich ist und abweichende Verhaltensweisen nicht zwingend verhindert, sondern auch erlaubt werden (siehe Beispiele in: Zenith, Unter-wegs im Syrien nach Assad – »Wir testen die Grenzen des Möglichen aus«, Artikel vom 22.5.2025, a.a.O.). Auch dies spricht gegen eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit von Aktivisten mit einem Engagement, wie es der Kläger wahrgenommen hat bzw. wahrnimmt. [...]