Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht mehr vor:
1. Die Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, drohende Verfolgung durch das Assad-Regime, sind dauerhaft weggefallen. Eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung oder Verweigerung/ Entziehung vom Wehrdienst ist nicht mehr beachtlich wahrscheinlich.
2. Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Region Idlib erreicht nicht den erforderlich Grad einer Gefährdung für den subsidiären Schutz.
3. Mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Rückkehrhilfen wird es einem jungen, gesunden Mann gelingen, sein Existenzminimum zu sichern.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
a) Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2025 ist rechtmäßig. [...]
Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. [...] Die den Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 31. August 2016 tragenden Umstände – eine in Syrien drohende Verfolgung durch das Regime von Bashar al-Assad aus (unterstellter) oppositioneller Überzeugung (vgl. Vermerk des Bundesamtes vom 30. August 2016, Bl. 68 der Asylakte Az. ) – sind dauerhaft weggefallen. [...]
Eine Verfolgung durch das Regime unter dem Präsidenten Bashar al-Assad aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung ist nicht mehr beachtlich wahrscheinlich.
Das syrische Regime unter dem Präsidenten Bashar al-Assad wurde am 8. Dezem-ber 2024 gestürzt und übt seitdem keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien aus. Die Offensive gegen al-Assad führte dabei die Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) an, die die Macht übernahm und eine Übergangsregierung einsetzte. Am 29. Januar 2025 wurde der vormalige HTS-Anführer und de-facto-Herrscher Ahmad al-Shara‘ zum Übergangspräsidenten ernannt. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29. März 2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung, die aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten al-Shara’s besteht. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Am 25. Februar 2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde. Am 2. März 2025 gab die neue Regierung die Bil-dung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt, dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Am 13. März 2025 unterzeichnete al-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung, die eine fünfjährige Übergangsphase vorsieht. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentli-chungs- und Pressefreiheit (vgl. zum Ganzen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, 30. Mai 2025 [BFA, Länderinformation], S. 10 ff.; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025 [EUAA, Country Focus], S. 16).
Die neue Regierung kontrolliert einen Großteil des syrischen Staatsgebietes, darunter Damaskus, Idlib und Hama. Ein großer Teil des Landes im Nordosten steht weiterhin unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien, während Gebiete entlang der syrisch-türkischen Grenze im Norden weiterhin durch die von der Türkei protegierte sog. Syrische Nationalarmee (SNA) kontrolliert werden (vgl. BAMF, Länderreport, Syrien nach Assad, Stand 03/2025 [BAMF; Länderreport], S. 6).
Aufgrund dieser Entwicklungen in Syrien liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 30. August 2016 nicht mehr vor. Eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung während der Zeit des Regimes unter dem Präsidenten Bashar al-Assad ist nicht mehr anzunehmen. Die Veränderung der Umstände ist angesichts der langen Herrschaftszeit der Assad-Familie von über 50 Jahren auch erheblich und angesichts der Flucht von al-Assad nach Russland sowie der Bestellung der neuen syrischen Regierung nicht nur vorübergehend (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2025 – A 10 K 1980/22 –, juris Rn. 19 ff.).
Danach ist auch eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung im Zusammenhang mit einem Wehrdienstentzug während der Zeit des Regimes un-ter al-Assad nach dessen Sturz nicht mehr beachtlich wahrscheinlich (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Nach dem Umsturz in Syrien haben die führenden Oppositionskräfte für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen und Übergriffe auf selbige untersagt (vgl. BFA, Länderinformation, S. 140). Dass Männer, die sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee in Zeiten des Regimes unter al-Assad durch Flucht entzogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Regime unter al-Assad bekämpft und letztlich gestürzt haben, verfolgt würden, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Diese erhebliche Veränderung ist schon angesichts der bereits seit mehreren Jahren nicht mehr anzunehmenden Verfolgung aus politischen Gründen wegen (einfachen) Wehrdienstentzugs auch nicht nur vorübergehend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 51).
Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft aus anderen Gründen zuzuerkennen ist. [...]
cc) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. [...]
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Antragstellers, in Idlib, nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Das Gouvernement Idlib ist in fünf Verwaltungsbezirke (Al Ma’ra, Ariha, Harim, Idlib und Jisr-Ash-Shugur) unterteilt, die wiederum in insgesamt 26 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt des Gouvernements ist die Stadt Idlib. Im März 2025 betrug die Einwohnerzahl des Gouvernements Idlib nach Angaben der IOM 2.848.168 ein-schließlich Residenten, Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus dem Ausland. Die WHO hingegen schätzte die Bevölkerung Idlibs im März 2025 auf 3.179.920 (vgl. EUAA, Country Focus, S. 111 f.).
Das Gouvernement Idlib steht unter der Kontrolle der von HTS geführten Übergangsregierung (vgl. EUAA, Country Focus, S. 112; AA, Bericht über die Lage in der Arabi-schen Republik Syrien, 30. Mai 2025 [AA, Lagebericht], S. 4).
Anfang März 2025 starteten die Streitkräfte der Übergangsregierung gezielte Sicherheitsoperationen und errichteten im gesamten Gouvernement Kontrollpunkte, um die Sicherheit in der Region zu erhöhen. Das unabhängige Forschungsinstitut Harmoon Center stellte fest, dass Idlib im Vergleich zu anderen Gouvernements „relativ stabil“ erscheine und die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher externer Bedrohungen die Kontrolle behielten (vgl. EUAA, Country Focus, S. 112).
Die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist in der Region Idlib seit dem Sturz der Assad-Regierung gesunken. So wurden zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 136 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Idlib verzeichnet. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 belief sich die Zahl der Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) auf 62 im Gouvernement Idlib. Von diesen Vorfällen wurden vier als Kämpfe, 47 als Explosionen/Ferngewalt und elf als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die meisten Vorfälle wurden in Al Ma'ra (33) registriert, gefolgt vom Distrikt Idlib (16). Die wenigsten Vorfälle wurden in den Distrikten Ariha und Harim registriert (drei bzw. vier). Nicht identifizierte bewaffnete Gruppen waren als Hauptakteure an etwas mehr als 95 Prozent aller im Berichtszeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt. Dies gilt insbesondere für Vorfälle, die als Explosionen/aus der Ferne ausgelöste Gewalt klassifiziert wurden und sich in den meisten Fällen auf die Detonation von Landminen oder anderen explosiven Kampfmitteln aus früheren Kämpfen bezogen, die Zivilisten betrafen, sowie für Vorfälle, die als Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert wurden. Militär und Polizei waren an etwas mehr als elf Prozent der Sicherheitsvorfälle beteiligt. In der Mehrzahl handelte es sich dabei um Vorfälle, die als Kämpfe oder Explosionen/aus der Ferne stammende Gewalt klassifiziert wurden und an denen auch nicht identifizierte be-waffnete Gruppen beteiligt waren. Es waren Vorfälle, bei denen Polizei- oder Militärkräfte von unbekannten Schützen angegriffen oder von der Detonation von zuvor von unbekannten bewaffneten Gruppen platziertem Sprengstoff betroffen waren (vgl. EUAA, Country Focus, S. 113 f.). [...]
Bei umfassender Würdigung dieser vorgenannten Umstände besteht in der Region Idlib keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den ergänzenden Anhaltspunkt gestützt, dass zuletzt nur ca. 20 Sicherheitsvorfälle pro Monat in der Region Idlib bei ca. drei Millionen Einwohnern auftraten und die Zahl der zivilen Todesopfer im Mai 2025 auf sechs sank. [...]
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. [...]
Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ergibt sich für den Antragsteller auch nicht unter Berücksichtigung der allgemeinen humanitären Lage in Syrien.
Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen gestalten sich die relevanten Lebensverhältnisse und die Situation von Rückkehrern in Syrien, insbesondere in Damaskus als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung, aber auch in der Herkunftsregion Idlib, wie folgt:
Die wirtschaftliche Lage in Syrien ist weiterhin angespannt (vgl. AA, Lagebericht, S. 5, 10 f.; BFA, Länderinformation, S. 261 ff.). So waren im Februar 2025 noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. BFA, Länderinformation, S. 237).
Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z. B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Assad-Regimes einen bemerkenswerten Rückgang erlebt (vgl. BFA, Länderbericht, S. 261). Die Weltbank geht davon aus, dass sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) gemessen an der Kaufkraftparität im Jahr 2025 (7,1 Mrd. USD) um 1,45 Prozent gegenüber dem Vorjahr (7,2 Mrd. USD) verringern wird (vgl. AA, Lagebericht, S. 10 f.). [...]
Zu berücksichtigen ist andererseits, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bei freiwilliger Rückreise eine finanzielle Rückkehrhilfe aus dem REAG/GARP-Programm beantragen können. Das REAG/GARP-2.0-Programm hilft Rückkehrern dabei, in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder in ein anderes Land weiterzuwandern. Es unterstützt sie bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket (vgl. www.returningfromgermany.de/de/countries/syria). Das Rückkehrförderprogramm sieht im Falle einer freiwilligen Rückkehr neben der Übernahme der Rückreisekosten eine einmalige Reisebeihilfe in Höhe von 200,- Euro (Minderjährige unter 18 Jahren in Höhe von 100,- Euro) und zusätzlich eine Starthilfe in Höhe von 1.000,- Euro pro Erwachsenem (500,- Euro pro Kind unter 18 Jahren und maximal 4.000,- Euro pro Familie), sowie im Bedarfsfall die Kostenübernahme für eine medizinische (Anschluss)-Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,- Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft vor.
Gemessen daran ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich zu erwarten, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der genannten Rückkehrhilfe trotz der schwierigen Bedingungen in Syrien nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Der 39-jährige Antragsteller ist jung, gesund, erwerbsfähig und nicht unterhaltspflichtig. Er hat nach eigenen Angaben die Schule mit dem Abitur abgeschlossen, in Aleppo Wirtschaftswissenschaften studiert und den Bachelor erworben. Sowohl während seines Aufenthalts im Libanon als auch in der Bundesrepublik Deutschland ist der Antragsteller erwerbstätig gewesen, zuletzt als Sicherheitskraft. Er ist in Idlib aufgewachsen und daher mit den dortigen Verhältnissen gut vertraut. Zudem ist mangels gegenteiliger Angaben davon auszugehen, dass seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester nach wie vor in Syrien leben und sich zwei weitere Brüder in der Türkei bzw. in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Vor dem Hintergrund der angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern üblicherweise zu erwartenden Unterstützung ist auch im Fall des Antragstellers von einer zumindest anfänglichen Unterstützung durch seine Familienangehörigen auszugehen. [...]