Kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Syriens:
1. Rückkehrhilfen wie Reisegeld, Starthilfe, Kurzzeitunterstützung und bayerisches Rückkehrprogramm sind dazu geeignet, die angespannte humanitäre Situation in Syrien über einen absehbaren Zeitraum zu überbrücken.
2. Kenntnisse der Landessprache, geringfügige Schulbildung, Landeskenntnisse und Arbeitserfahrung ermöglichen einem jungen, gesunden Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen die Rückkehr nach Syrien. Zur Sicherung des Existenzminimums kann auch die im Ausland lebende Familie Unterstützung bieten.
3. Seit dem Sturz des Assad-Regimes besteht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Der angespannten Sicherheitslage in der Region Aleppo kann durch Umsiedlung in andere, sichere Gebiete Syriens entgangen werden.
4. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der Wehrdienst abgeschafft, es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr.
5. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung aufgrund des Aufenthaltes im westlichen Ausland und einer damit verbundenen unterstellten regimekritischen Haltung.
(Leitsätze der Redaktion; Im vorliegenden Verfahren wurde vom BAMF ein Widerrufsverfahren wegen schwerer Straftaten eingeleitet.)
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37 III. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. [...]
42 [...] Mit den von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 11 f.) ausführlich darge-stellten Rückkehrhilfen wie Reisegeld, Starthilfe, Kurzzeitunterstützung und bayerisches Rückkehrprogramm wird der Kläger zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen. Im Hinblick auf die beruflichen Erfahrungen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass ihm auch nach dem Verbrauch seiner Ersparnisse und der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Der Kläger spricht die Landessprache und es ist davon auszugehen, dass er, nachdem er bis zur 3./4. Schulklasse in Syrien gelebt hat, mit den dortigen Gepflogenheiten zumindest dem Grunde nach weitgehend vertraut ist. Er war in Deutschland, wenn auch nur über einen kürzeren Zeitraum, erwerbstätig und konnte im Strafvollzug über einen längeren Zeitraum weitere, zusätzliche berufliche Erfahrungen sammeln. Er ist jung und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Laut eigenem Bekunden hat er keine gesundheitlichen Einschränkungen. Auch wenn er, insoweit sein Vortrag als wahr unterstellt, in seiner Heimat auf keine Unterstützung durch Verwandte vor Ort zurückgreifen kann, weil seine Familie seit mehreren Jahren in Deutschland lebt und sich seine übrigen Verwandten ebenfalls in Deutschland aufhalten oder ins benachbarte Ausland wie Libanon, Saudi-Arabien und Dubai geflohen seien, so ist eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland in die gerichtliche Prognose, ob das wirtschaftliche Existenzminimum bei der Rückkehr eines Asylbewerbers gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gefährdet ist, stets mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2001 – 1 B 185.01 – juris).
43 In der Gesamtschau droht dem Kläger aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation auch unter Berücksichtigung seines diesbezüglichen Vortrags bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Lage in Syrien.
44 Soweit der Kläger konfliktbedingte Gefahren geltend macht, besteht nach Auffassung des Gerichts seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 keine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage in Syrien weiterhin als äußerst volatil und angespannt anzusehen; es gibt weiterhin aktive Kampfhandlungen, ethnisch-motivierte Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, militärische Aktivitäten von Drittstaaten, Terrorismusgefahr, Gewaltkriminalität und Entführungen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.5.2025, S. 2, 5). Der Kläger stammt aus dem Gebiet Aleppo, das zumindest unter teilweiser Kontrolle der neuen syrischen Re-gierung ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.5.2025, S. 4). Laut BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, vom 8. Mai 2025 (S. 60) ist die Sicherheitslage in Nordsyrien und auch in der strategisch wichtigen Stadt Aleppo nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren. Allerdings wird es für den Kläger als zumutbar erachtet, auf andere, sicherere Gebiete Syriens auszuweichen, wenn er – nach eigenem Bekunden – ohnehin in seiner Hei-matregion keinen familiären Anlaufpunkt mehr hat. Er kann daher in ein Gebiet ausweichen, in dem weder sein Leben noch seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt mit einer hinreichend beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedroht sein wird.
45 Soweit der Kläger eine Einberufung zum Militär befürchtet, ist anzumerken, dass in den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft ist. Ende des Jahres 2024 bestätigte Syriens Präsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.5.2025, S. 13).
46 Soweit der Kläger befürchtet, wegen seines langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland als regimekritisch eingestuft und besonders „engmaschig“ überwacht zu werden, findet sich hierzu in den aktuellen Lageberichten kein Anhalt (siehe u.a. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.5.2025, S. 27 ff. zur Rückkehrsituation). [...]