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VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 18.08.2025 - 2 K 219/24.A - asyl.net: M33674
https://www.asyl.net/rsdb/m33674
Leitsatz:

Asylberechtigung und Flüchtlingsanerkennung für junges Mädchen aus dem Iran:

Einem 15-jährigen Mädchen, das sich bereits zwei Jahre in Deutschland aufhält, ist die Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Aufgrund ihrer Vorstellungen hinsichtlich eines Lebens in Gleichberechtigung und Freiheit, die sich während ihres Lebens in Deutschland gefestigt haben, sowie ihres Kleidungsstils (sog. Verwestlichung) droht ihr im Iran Verfolgung. Sie hat zudem während der Proteste nach dem gewaltsamen Tod von Jina Mahsa Amini an Demonstrationen teilgenommen und sich in der Schule regimekritisch geäußert. Auch ihren Eltern ist die Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weil ihnen im Iran aufgrund der regimekritischen Äußerungen ihrer Tochter Sippenhaft droht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Iran, westlicher Lebensstil, Konvertiten, Jina Mahsa Amini, Flüchtlingsanerkennung, Frauen, Asylberechtigung, politische Verfolgung, Sippenhaft
Normen: GG Art. 16a, AsylG § 3
Auszüge:

[...]

Dies betrifft auch die Klägerin zu 3. Die Einzelrichterin hat sich auf Grundlage der Anhörung der Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass sie aufgrund ihres mittlerweile über zwei Jahre andauernden Aufenthalts in Deutschland in ihrer Identität als Frau durch die in Deutschland verbreitete und gelebte Wertevorstellung von der Gleichberechtigung von Frauen und Männern wesentlich und nachhaltig geprägt wurde. Die Einzelrichterin hat insoweit nach ihren Angaben und ihrem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel, dass es für sie einen äußerst hohen Stellenwert hat, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen, ohne dabei der Bevormundung von männlicher Seite - wie es im Iran nach der dargestellten Erkenntnislage allgegenwärtig ist - und den beschriebenen Benachteiligungen ausgeliefert zu sein.

Aus der Gesamtschau ihrer Angaben ergibt sich, dass sie im laufe ihres Aufenthalts in Deutschland die hier erfahrenen Freiheiten als selbstverständlich kennengelernt hat und diese für sie nunmehr unverzichtbar sind. Die Vorstellung, in ihrem sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch im Verhältnis zu Männern zurückgesetzt zu werden, ist ihr in Anbetracht ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung offenkundig fremd. Angesichts dessen ist nicht anzunehmen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr in den Iran ohne umfangreiches Verleugnen ihrer Persönlichkeit den im Iran herrschenden Regeln und Gepflogenheiten hinsichtlich der benachteiligenden Behandlung von Frauen im Vergleich zu Männern noch widerspruchslos unterordnen kann.

Es hat dabei besonderes Gewicht, dass die Klägerin zu 3. bereits als junges Mädchen im Alter von zwölf Jahren nach Deutschland eingereist ist und seither wichtige Teile ihrer Sozialisation, noch dazu in der für die Persönlichkeitsentwicklung typischerweise besonders prägenden Phase der Pubertät, unter dem Einfluss der in Deutschland gelebten Gleichberechtigung von Frauen und Männern nicht nur im privaten Haushalt von ihren Bezugspersonen mit iranischem kulturellen Hintergrund, sondern auch in ihren weiteren Lebensbereichen, insbesondere im schulischen Bereich und beim Sport, erlebt hat und erlebt. Die Klägerin zu 3. vermochte die Einzelrichterin davon zu überzeugen, dass sie eine gleichberechtigte Lebensführung nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung als selbstverständlich betrachtet und nachhaltig verinnerlicht hat. Vor diesem Hintergrund leuchtet es unmittelbar ein, dass es auch die Klägerin zu 3. als selbstverständlich erachtet, ihre Entscheidungen hinsichtlich ihrer Lebensführung nach Erreichen der Volljährigkeit unabhängig von fremder, insbesondere männlicher Kontrolle zu treffen. So hat sie - in ihren eigenen Worten - überzeugend ausgeführt, dass sie überhaupt nicht heiraten wolle, dass sie dies derzeit aber auch nicht interessiere. Die von der Klägerin zu 3. verinnerlichte und als wesentlicher Teil ihrer Persönlichkeit verankerte Wertevorstellung, als Frau gleichberechtigt zu sein, zeigt sich auch in ihren Zukunftsplänen, welche Ausdruck einer die Gleichbehandlung als Frau unbedingt einfordernden Persönlichkeit sind. Ihren authentischen Angaben war zu entnehmen, dass sie bspw. der Beruf der Ingenieurin und der Bereich Management interessiere, da sie in der Schule in Mathematik ganz besonders gut sei. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zu 3. auch überzeugend dargelegt, die Freiheiten für Frauen in Deutschland schätzen gelernt zu haben. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 3. ihre Ablehnung der diskriminierenden Regeln für Mädchen und Frauen im Iran, mit denen sie bereits selbst konfrontiert war, nämlich den im Iran für Frauen vorgeschriebenen Kopftuchzwang, glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Ferner hat die Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, nicht nur den Islam zu hassen, sondern auch das Regime im Iran. Sie lehne den Hidschab für sich persönlich ab, weil sie nicht bevormundet werden wolle ohne plausiblen Grund. Nach den überzeugenden Schilderungen der Klägerin zu 3. in der mündlichen-Verhandlung ist die Einzelrichterin auch davon überzeugt, dass die Klägerin zu 3. bereits im Iran mit Freundinnen an regimekritischen Demonstrationen aus Anlass des Todes von Mahsa Amini teilgenommen hat. Sie sei während der Demonstrationen wie ein Junge angezogen gewesen, mit schwarzem Hemd, schwarzer Jogginghose, medizinischer Brille und Kurzhaarschnitt. Sie habe noch keine weiblichen Formen gehabt und habe sich wie ein Junge gekleidet, weil sie keinen Hidschab habe tragen wollen. Dabei fallen nach Überzeugung der Einzelrichterin die Demonstrationsteilnahmen gefahrerhöhend ins Gewicht, selbst wenn die Klägerin zu 3. in der Folgezeit insoweit keine Verfolgungshandlungen erlitten hat. Ebenfalls gefahrerhöhend sind die Konversion ihres Bruders und sein langjähriger Auslandsaufenthalt zu werten. [...]