Fortbestand der Fiktionswirkung einer Aufenthaltserlaubnis bei nicht vollständiger Bescheidung des Antrags:
1. Zwar führt die Versagung eines Aufenthaltstitels zum Erlöschen der Fiktionswirkung eines Antrags. Bezieht sich der Antrag jedoch auf mehrere Aufenthaltszecke, muss er auch vollständig beschieden werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Fiktionswirkung weiter fortbestehen. Legt die Person in dem Antrag einen Lebenssachverhalt dar, der mehreren Abschnitten in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitels 2 des AufenthG zuzordnen ist, so ist der Antrag so auszulegen, dass er sich auf sämtliche Aufenthaltserlaubnisse bezieht.
2. Das von einer deutschen Ausländervertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilte Visum zum Zweck des Kindernachzugs ist keine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 34 AufenthG.
3. Scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug (§ 32 AufenthG) aufgrund der Volljährigkeit des Kindes im Zeitpunkt der Visumantragstellung bei der Auslandsvertretung aus, so kann sich ein solcher Anspruch sui generis aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ergeben.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
17 b) Die Beschwerdebegründung greift die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgreich an. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 2 der Verfügung vom 12. Februar 2025 enthaltenen Abschiebungsandrohung in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 13) verkannt. [...]
19 aa) Die nach § 59 AufenthG erforderliche Ausreisepflicht liegt nicht vor. Die Gültigkeit des der Antragstellerin vor Einreise erteilten Visums, das einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG darstellt, ist zwar zum 20. Oktober 2024 (Blatt 89 eBA) abgelaufen. Der vor Ablauf der Gültigkeit des Visums gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. September 2024 (Blatt 85 eBA) hat aber die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Fiktionswirkung trotz des ablehnenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025 nicht erloschen.
20 Grundsätzlich führt die Versagung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zwar gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zum Erlöschen der antragsbezogenen Fiktionswirkung. Voraussetzung ist jedoch, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollständig beschieden wurde. Bezieht sich der Antrag auf mehrere Aufenthaltszwecke, so ist dieser nach sämtlichen in Betracht kommenden Vorschriften zu beurteilen (OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2012 - 18 B 932/12 -, juris Rn. 10). Bei unvollständiger Bescheidung eines auf mehrere Zwecke gerichteten Antrags kann die Fiktionswirkung weiter fortbestehen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2024 - 3 B 1024/24 -, nicht veröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. August 2009 - 11 S 1056/09 -, juris Rn. 18; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2023 - 18 A 1174/22 - , juris Rn. 175 und Beschluss vom 9. November 2012 - 18 B 932/12 -, juris Rn. 12; ebenso Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenhtG, § 81 Rn. 51; offenlassend OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 D 11/24 -, juris Rn. 14).
21 Ob die Ausländerbehörde den nicht formbedürftigen Antrag vollständig beschieden hat, ist im Wege der Auslegung unter Heranziehung der für empfangsbedürftige Willenserklärungen geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen (OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2012 - 18 B 932/12 -, juris Rn. 14). Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Legt der Ausländer ohne weitere Eingrenzung einen Lebenssachverhalt dar, der einem oder mehreren in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke zuzuordnen ist, so ist der Antrag grundsätzlich umfassend zu verstehen und davon auszugehen, dass er sich auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse bezieht (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. August 2024 - 12 S 1610/23 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 3. August 2009 - 11 S 1056/09 -, juris Rn. 12; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2023 - 18 A 1174/22 -, juris Rn. 143; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 D 11/24 -, juris Rn. 17; OVG Weimar, Beschluss vom 7. Juni 2024 - 4 EO 61/24 -, juris Rn. 42). [...]
22 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. September 2025 nicht vollständig beschieden. Denn bei sachdienlicher Auslegung ist der von der Antragstellerin persönlich am 12. September 2024 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs umfassend zu verstehen und nicht auf die in dem Antragsformular enthaltene Rechtsgrundlage des § 34 AufenthG beschränkt. Er umfasst – wie sich aus der Niederschrift zum Antrag ergibt – vielmehr alle Rechtsgrundlagen, die ihr ein Zusammenleben mit den Eltern und den Geschwistern im Bundesgebiet ermöglichen könnten. Damit umfasst der Antrag einen im Unionsrecht verankerten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sui generis auf Grundlage der Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Abl. L 251 Seite 12 – nachfolgend: RL 2003/86/EG) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat.
23 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. September 2024 nicht als Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts des volljährigen Kindes als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG zu verstehen. Denn die Anwendung dieser Rechtsnormen setzt die vorhergehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an das Kind voraus. Das der Antragstellerin von der Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilte Visum ist aber keine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 34 AufenthG. Der Antrag ist vielmehr als Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug auszulegen (aaa). [...]
24 [...] Die Antragstellerin kann sich aber auf den unmittelbar im Unionsrecht verankerten Anspruch aus § 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG berufen (3). [...]
28 Dieses Begehren ist nicht an den § 34 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 34 Abs. 3 AufenthG zu messen. Denn das der Antragstellerin zum Familiennachzug erteilte Visum ist im Rahmen des § 34 AufenthG – ähnlich wie im Rahmen der
Parallelvorschrift des § 31 Abs. 1 AufenthG für das eigenständige Aufenthaltsrecht der Ehegatten [...] – nicht als verlängerungsfähige Rechtsposition anerkannt. Nach überwiegender Auffassung muss es sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs handeln (VGH München, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 10 CS 07.3190 -, juris Rn. 8; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG § 34 Rn. 5; a. A.: Oberhäuser in: Hofmann,
Ausländerrecht AufenthG § 34 Rn. 4). Die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ist für die Anwendung des § 34 AufenthG nicht ausreichend. Denn der Wechsel von dem Aufenthaltstitel „Visum“ zu dem Aufenthaltstitel
„Aufenthaltserlaubnis“ kann nicht durch Verlängerung des Visums, sondern nur durch die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgen (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AufenthG § 34 Rn. 13). [...]
31 Neben Wortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen auch Sinn und Zweck gegen eine Anwendung der Verlängerungsmöglichkeit nach § 34 AufenthG auf das nationale Visum. Das eigenständige Aufenthaltsrecht des Kindes soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft bereits rechtmäßig im Bundesgebiet geführt wird und eine berechtigte Erwartung einer Aufenthaltsverfestigung begründet. Obwohl das nationale Visum zum
Familiennachzug erst nach einer (Voll-) Prüfung der allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach den §§ 27, 28, 30 AufenthG erteilt wird, begründet die Zustimmung der Ausländerbehörde im Visumverfahren – entgegen der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 16. November 2010 – 4 Bs 213/20 -, juris Rn. 5 f. zu § 31 AufenthG) – nicht das gleiche schutzwürdige Vertrauen in die Dauerhaftigkeit des Aufenthaltsrechts wie die im Inland erteilte Aufenthaltserlaubnis. Das Visum dient als Steuerungsinstrument der Zuwanderung primär der Einreisekontrolle (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 20). Unter Anerkennung eines notwendigen Übergangszeitraum bis zur Erteilung einer nationalen Aufenthaltserlaubnis wird es deshalb mit einer entsprechend kurzen Geltungsdauer ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zielt hingegen auf einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet und wird nach § 27 Abs. 4 Satz 3 AufenthG grundsätzlich für die Dauer von mindestens einem Jahr erteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2019 - 3 B 2012/18 -, juris Rn. 22 bzgl. § 31 AufenthG). [...]
34 bbb) Vielmehr ist der Antrag als Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug auszulegen. Ein solcher Anspruch ist nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem nationalen
Recht (1), (2), wohl aber aus den im Rahmen der Prüfung zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben (3). [...]
37 Danach hat die Antragstellerin keinen Anspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Visumantragstellung bei der Auslandsvertretung am 24. April 2024 bereits volljährig war. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Vater bereits zuvor, am 9. August 2022, bei der Ausländerbehörde den Nachzug der Familienangehörigen beantragt hat. Zum einen war die Antragstellerin auch zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig. Zum anderen beinhaltet die Erklärung des zusammenführenden Elternteils nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen förmlichen Visumantrag, sondern nur eine fristwahrende Anzeige im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn. 15 f.). Der Visumantrag sei gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 und § 81 Abs. 1 AufenthG von dem nachzugswilligen Ausländer bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen. Die Erklärung des Zusammenführenden gegenüber der Ausländerbehörde habe lediglich die Konsequenz, dass bei einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge des Familiennachzuges innerhalb von drei Monaten ab unanfechtbarer Schutzgewährung von den Voraussetzungen der Lebensunterhalts- und Wohnraumsicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden müsse. Die fristwahrende Anzeige soll dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Familienangehörigen eines Flüchtlings aufgrund besonderer Umstände im Aufenthaltsstaat eine fristgerechte Antragstellung unter Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist und dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 RL 2003/86/EG (BT-Drs. 16/5065, Seite 172). Das Bundesverwaltungsgericht sieht diese Auslegung von Art. 5 Abs. 1 RL 2003/86/EG gedeckt, da die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht haben, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung der Antrag auf Einreise und Aufenthalt von dem Zusammenführenden oder von dem Familienangehörigen bei der zuständigen
Behörde des betreffenden Mitgliedstaates gestellt werden muss. [...]
40 (3) Ein Anspruch kann sich aber unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ergeben (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn. 13 f. mit einer unmittelbaren Anwendung des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. C RL 2003/86/EG; BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 -, juris Rn. 11). Der im Unionsrecht verankerte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sui generis gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ist vorliegend nicht ausgeschlossen.
41 Nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG gestatten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art. 16 genannten Bedingungen den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Nach Maßgabe von Kapitel IV, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/86/EG können die Mitgliedstaten u.a. den Nachweis über feste und regelmäßige Einkünfte verlangen, die ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen für den eigenen Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen ausreichen. Dies gilt jedoch nach Art. 12 Abs. 1 UAbs.1 i. V. m. Art. 12 UAbs. 3 RL 2003/86/EG nicht, wenn es sich um Familienangehörige eines Flüchtlings handelt und dieser den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt hat.
42 Die von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG geforderte Voraussetzung der Minderjährigkeit beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zeitpunkt der Asylantragstellung durch den Zusammenführenden (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16, A. und S. -, Rn. 64). Im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Jahr 2016 war die Antragstellerin 13 Jahre alt. [...]
44 Einschränkend verlangt der Europäische Gerichtshofs jedoch für den Anspruch Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG, dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird. Denn
es wäre mit dem Ziel von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG unvereinbar, wenn sich die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Person „ohne jede zeitliche Begrenzung“ auf einen Nachzugsanspruch berufen
könnte. In Anlehnung an Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86/EG erachtet der Europäische Gerichtshof eine Frist von drei Monaten ab dem Tag der Flüchtlingsanerkennung als angemessen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 -, C- 550/16, A. und S. -, Rn. 61). Die Frist für die Visumantragstellung beginnt dabei nicht vor Eintritt der Volljährigkeit des nachzugswilligen Kindes zu laufen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - C-560/20 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn. 19).
45 Da die Antragstellerin im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung des Vaters durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Mai 2022 bereits volljährig war, kommt es für die Einhaltung der Dreimonatsfrist entscheidend darauf an, ob der Antrag auf Familienzusammenführung bis zum 17. August 2022 gestellt worden ist. [...]
48 Vorliegend spricht im Rahmen der summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin die Überschreitung der Dreimonatsfrist nicht entgegengehalten werden kann. Die Antragstellerin wurde über die Pflicht zur
Einhaltung der Dreimonatsfrist, die sich erst aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 61, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 -, Rn. 54 und Urteil vom 30. Januar 2024 - C-560/20 -, Rn. 37) ergibt, und über den aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn. 15 f.) folgenden Umstand, dass der Antrag des Vaters keinen Visumsantrag beinhaltet, nicht informiert.
49 Für die objektive Entschuldbarkeit des verspäteten Antrags spricht, dass nach Aussage der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren die späte Antragstellung im Sichtvermerkverfahren maßgeblich auf extrem lange Wartezeiten für die Vergabe eines Vorsprachetermins bei der Auslandsvertretung, bei dem erst die formale Antragstellung möglich ist, zurückzuführen sei (Blatt 99 eBA). Ferner ist die Antragsgegnerin im Visumverfahren (vgl. Blatt 60 und Blatt 82 eBA) selbst von dem Vorliegen der von dem Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2022 - C-270/20 - konkretisierten Voraussetzungen für den Kindernachzug ausgegangen. Auch der Wortlaut der von dem Vater unterzeichneten Erklärung vom 9. August 2022 spricht dafür, dass die Antragstellerin von einer wirksamen Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung ausgehen durfte. Denn die Erklärung bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf einen „Antrag auf Familiennachzug (§ 29 (2) S. 3 AufenthG)“ und enthält zudem den Hinweis, dass “eine Bearbeitung dieses Antrags mit der Antragstellung meiner Familienangehörigen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung“ beginne. Hierdurch wurde der Eindruck erweckt, dass die Antragstellung durch die Familienangehörigen bei der Auslandsvertretung nur für die Bearbeitungsdauer, nicht aber für die Antragstellung selbst Bedeutung hat.
50 ccc) Bei sachdienlicher Auslegung kommt nach alledem allein ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der unionsrechtlichen Regelung in Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG
i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025 lässt eine Auseinandersetzung mit diesen Normen aber nicht erkennen. Die Antragsgegnerin setzt sich allein mit der Frage der Verlängerung eines Aufenthaltsrechts nach Maßgabe der § 34 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG und dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung auseinander. Für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kindernachzug zu einem anerkannten Flüchtling ist aber nach Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 i. V. m. Art. 12 UAbs. 3 RL 3003/86/EG kein Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung erforderlich. Gemäß Art. 13 Abs. 2 RL 2003/86/EG ist für die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zudem eine Mindestgeltungsdauer von einem Jahr vorgesehen. Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die an sie zu stellenden Voraussetzungen kann sich erst nach der erstmaligen Erteilung und dem Ablauf der Mindestgeltungsdauer stellen. [...]
53 Obwohl die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Abschiebeandrohung und nicht explizit auch die Ausreisefrist angreift, ist die Ausreisefrist zu prüfen, da sie im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Abl. L 348 Seite 98 ff. – nachfolgend: RL
2008/115/EG oder Rückführungsrichtlinie) Bestandteil der Abschiebeandrohung ist und eine Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt nach sich zieht. [...]
57 Im Fall der Antragstellerin erweist sich die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025 enthaltene datumsmäßige Fixierung der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 11. März 2025 als rechtswidrig, weil sie in einen Zeitraum fällt, in dem die Ausreisepflicht noch gar nicht bestand, da die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – wie oben ausgeführt – nicht entfallen ist. Musste die Antragstellerin die gesetzte Ausreisefrist nicht beachten, so kann die Abschiebungsandrohung wegen des zwischenzeitlichen Fristablaufs nicht aufrechterhalten werden. Denn der Ablauf der Ausreisefrist führt im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht nur zu einer Aufhebung der
Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung, sondern zieht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt nach sich. [...]