Senegal ist kein sicherer Herkunftsstaat:
In Anbetracht der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 - LC und CP gg. Italien [Alace] und [Canpelli]K - asyl.net: M33501) ist die Kammer der Ansicht, dass die Republik Senegal aufgrund der Verfolgung der Gruppe der Homosexuellen nicht als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Mit Schreiben vom 11. August 2025 übermittelte der Kanzler des Gerichtshofs eine Abschrift des Urteils des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 (Alace e Canpelli) und bat um Mitteilung, ob die Kammer im Hinblick auf dieses Urteil ihr Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalte.
Die Kammer teilte dem Gerichtshof nach Anhörung der Beteiligten und Beratung unter den Berufsrichtern mit Schreiben vom 25. September 2025 mit, dass sie ihr Vorabentscheidungsersuchen C-839/24 nicht mehr aufrechterhalte. Zur Begründung führte sie darin aus;
"Soweit es unsere Vorlagefrage zu 1. betrifft, ist diese Frage mit dem 3. Entscheidungssatz des o. g. Urteil vom 1. August 2025 beantwortet worden. Danach ist Art. 37 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Anhang l der Richtlinie dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, der für bestimmte Personengruppen die in Anhang l der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nicht erfüllt.
Soweit es unsere Vorlagefrage zu 2. betrifft, kann die Kammer den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im o. g. Urteil vom 1. August 2025 in Randnummer 96 entnehmen, dass die in Anhang l der Richtlinie 2013/32 genannten Bedingungen im Hinblick auf die gesamte Bevölkerung des betreffenden Drittstaats erfüllt sein müssen, damit dieser Staat als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden kann. Dies reicht der Kammer auch ohne weitere (detailliertere) Beantwortung der Vorlagefrage zu 2. aus, um über die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat entscheiden zu können. Denn die Kammer ist nach wie vor der bereits im Vorlagebeschluss geäußerten Überzeugung, dass unter einer "Gruppe" bzw. einem solchen "Personenkreis" im Sinne des Anhangs l der Richtlinie 2013/32 (mindestens) zu verstehen sind: soziale Gruppen im Sinne des Artikel 10 Absatz 1 Buchst, d) der RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (RL 2011/95/EU) sowie "Gruppe(n), die systematisch Misshandlungen ausgesetzt" sind im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Entscheidung vom 6. Februar 2024 - 80206/17 - Rn. 58). Auch ist die Kammer nach wie vor der Überzeugung, dass jedenfalls Gruppen, für deren Mitglieder die zuständige nationale Behörde bei der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht verpflichtet ist, andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände zu prüfen, als die ihrer Gruppenzugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit [...], die zusätzlichen Kriterien erfüllen, nach denen sie den Gerichtshof mit der Vorlagefrage 2. b) gefragt hat. Auch erscheint es der Kammer nach Lektüre des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. August 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 als zutreffend, Senegal bereits "nur" mit Blick auf die Verfolgung der Gruppe der Homosexuellen nicht als sicheren Herkunftsstaat anzusehen [...].