Erhebliche Zweifel an Rückkehr vulnerabler Personen nach Griechenland:
Bei einer psychischen Erkrankung fehlt die Resilienz und Belastbarkeit, die notwendig ist, um im Falle einer Rückkehr nach Griechenland die elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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b. Auf dieser Grundlage bestehende Blick auf die vorgelegten ärztlichen Befundberichte im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob dieser Falle einer Rückkehr nach Griechenland in der Lage sein würde, seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Antragsteller erscheint mit Blick auf seine psychischen Erkrankungen und unter Berücksichtigung der im vorliegenden Eilverfahren zu treffenden Abwägungsentscheidung gegenwärtig vulnerabel.
Ausweislich des fachärztlichen Arztbriefes des Universitätsklinikums Dresden, Klinik und Poliklinik für Psychotherapie und Psychosomatik vom ... 2025 leidet der Antragsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit mittelgradiger Episode. Diese Diagnosen gründen ausweislich des vorgenannten Schreibens auf einem ausführlichen diagnostischen Vorgespräch mit psychosozialer und biografischer Anamnese. In den Gesprächen konnte ein hoher Leidensdruck beim Antragsteller festgestellt sowie eine psychische Erkrankung verifiziert werden. Der Antragsteller ist nach fachärztlicher Einschätzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in seiner Heimat traumatisiert worden. Er leidet an unwillkürlichen Erinnerungen an belastende Ereignisse sowohl am Tage als auch nachts in Albträumen. Zudem leidet er an hoher psychovegetativer Erregung, Nervosität, Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie an Lust- und Freudlosigkeit. Der Antragsteller zeigt nach fachärztlicher Einschätzung Vermeidungsverhalten und ist depressiv gestimmt. Er erfüllt nach Angaben der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie/ Psychoanalyse, Psychosomatische Medizin alle geforderten Kriterien für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung. Insoweit wird eine schwere krankheitswertige Störung festgestellt, wobei eine kontinuierlich stattfindende therapeutische Behandlung nach fachärztlicher Einschätzung dringend indiziert ist. Im Falle des Auftretens erneuter Stressoren ist mit einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes bis hin zu akuter Suizidalität zu rechnen. Fortdauernde Bedrohung, fehlende Möglichkeiten zu Integration und Teilhabe am öffentlichen Leben sowie fehlende Perspektiven begünstigen aus fachärztlicher Sicht eine Aufrechterhaltung der Symptomatik.
Vor diesem Hintergrund ist es gegenwärtig völlig unklar, ob der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die in dem vorgenannten fachärztlichen Befundbericht dargestellte psychische Labilität des Antragstellers sowie seine Belastungssymptome sprechen derzeit dafür, dass der Antragsteller nicht über die notwendige Belastbarkeit und Resilienz verfügt, die es braucht, um die gerade in der Anfangszeit schwierigen Herausforderungen in Griechenland zu bewältigen. Der Antragsteller bedarf nach fachärztliche Einschätzung einer kontinuierlich stattfindenden therapeutischen Behandlung, deren Sicherstellung in Griechenland ebenfalls fraglich ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller die für ihn so wichtige familiäre und soziale Unterstützung in Griechenland gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen würde, wobei nach ärztlicher Einschätzung auch fortdauernde Bedrohung, fehlende Möglichkeiten zu Integration und Teilhabe am öffentlichen Leben sowie fehlende Perspektiven sein Krankheitsbild noch einmal erheblich verschlechtern könnte. Die weitere Einschätzung der Vulnerabilität des Antragstellers muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. [...]