Streitwert bei isolierter Anfechtung einer aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsandrohung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist auch bei einer isolierten Anfechtung einer aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsandrohung vom vollen Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG, 5.000 €) im Hauptsacheverfahren auszugehen. Der Senat weicht damit vom Streitwertkatalog (Nr. 8.2.2) ab. Die materiellrechtliche Bedeutung einer Abschiebungsandrohung lässt nicht erkennen, warum im Vergleich zu anderen Verfahren ein niedrigerer Streitwert für die Hauptsache anzusetzen sei.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
8 Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden mit dem Ausländerrecht befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist bei der isolierten Abschiebungsandrohung in Abweichung von der Empfehlung in Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen) im Hauptsacheverfahren vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auszugehen [...]. Abgesehen von dem Umstand, dass der Streitwertkatalog 2025, anders als das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss meint, für das vorliegende Verfahren deshalb keine Geltung beanspruchen kann, weil der Rechtsschutzantrag vor dem 02.07.2025 gestellt worden ist [...], besteht auch ungeachtet dessen weiterhin kein Anlass, für eine Klage gegen eine isolierte Abschiebungsandrohung - wie in Nr. 8.2.2 Streitwertkatalog 2025 vorgesehen - den halben Auffangwert anzusetzen. Weder die Empfehlung in Nr. 8.2.2 Streitwertkatalog 2025 [...] noch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Empfehlung in Nr. 8.3 Streitwertkatalog 2013 [...] vermögen aus sich heraus zu erklären, weshalb der Sach- und Streitstand hier genügende Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache bieten können soll, was indes der Anwendung eines halbierten Auffangwertes in der Hauptsache entgegensteht [...]. Überdies lässt sich aufgrund der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck kommenden materiell-rechtlichen Bedeutung der Abschiebungsandrohung - sie darf nur erlassen werden, wenn weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen; darüber hinaus ist das Refoulementverbot im Sinne des Art. 5 RL 2008/115/EG auch außerhalb des Asylverfahrens beim Erlass einer Abschiebungsandrohung zu beachten [...] - nicht erkennen, weshalb hier im Verhältnis zu anderen Verfahren, in denen sich die Bedeutung der Sache wirtschaftlich nicht anhand des Sach- und Streitstands bestimmen lässt, ein niedrigerer Wert für die Hauptsache festzusetzen sein könnte. Die Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) und das für den Fall der Abschiebung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids) wirken sich daneben nicht streitwerterhöhend aus [...]. Der demnach im Hauptsacheverfahren festzusetzende Auffangwert in Höhe von 5.000,– EUR ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - zu halbieren [...]. Einer Festsetzung dieses Streitwerts steht vorliegend schließlich nicht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG entgegen, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist. Denn maßgeblich ist insoweit der objektiv angemessene, nicht jedoch der in der ersten Instanz tatsächlich festgesetzte Streitwert. [...]