Vom Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung kann nicht abgesehen werden:
1. Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancenaufenthalt) kann abgelehnt werden, wenn der Übergang in ein Bleiberecht nach §§ 25a und 25b AufenthG in der Gesamtschau prognostisch ausscheidet.
2. Die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erforderliche Voraussetzung des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung kann nicht erfüllt werden, wenn dieses aufgrund mangelnder Handlungsfähigkeit nicht abgegeben werden kann. Ein Absehen von dem Bekenntnis analog zu § 9 Abs. 2 AufenthG kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Nach Ziffer 1.5 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts [...] sollen die Ausländerbehörden bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilen. Dies bedeute, dass der Titel bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich zu erteilen ist. Ausnahmen seien nur bei Vorliegen atypischer Umstände denkbar. Diese seien zu begründen und kämen nur dann in Betracht, wenn zwar formal die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erkennbar nicht erreicht werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn in der Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG auch bei einer auf 18 Monate ausgerichteten Prognose augenscheinlich nicht in Betracht komme, was im Wege der Einzelfallbetrachtung zu entscheiden sei. [...]
Zweifel könnten sich allerdings hinsichtlich der Voraussetzung ergeben, dass der Antragsteller ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben muss. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung muss der bekennende Ausländer den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung erfassen und die hierfür notwendigen (Grund-) Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist kein bloßes Lippenbekenntnis, sondern materielle Erteilungsvoraussetzung [...].
Ungeachtet des materiellen Gehalts der Erklärung stellt das Bekenntnis – darüber hinaus jedenfalls auch – eine Verfahrenshandlung dar und setzt als solche die Handlungsfähigkeit des Bekennenden voraus, das heißt die Fähigkeit ohne rechtliche Vertretung Verfahrenshandlungen nach dem einschlägigen Gesetz vorzunehmen [...]. Da der Antragsteller unter rechtlicher Betreuung seines Bruders steht und schon fraglich erscheint, ob er den Inhalt einer solchen Erklärung erfassen kann, könnte die rechtlich bindende Abgabe eines solchen Bekenntnisses durch den Antragsteller problematisch erscheinen. Die Frage muss jedoch an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden.
Denn jedenfalls folgt das Gericht im Ergebnis der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1, dass hier ein Übergang aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht "in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage", konkret durch die nachfolgende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ("Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration") "auch bei einer auf 18 Monate ausgerichteten Prognose" für den Antragsteller "augenscheinlich nicht in Betracht" kommen dürfte. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt eine "nachhaltige" Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik voraus, die "regelmäßig" dann gegeben ist, wenn der Ausländer die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Regelbeispiele erfüllt. Danach muss er sich (1.) seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben und sich (2.) zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Die Nummern 3 und 4 der Vorschrift beziehen sich auf das Erfordernis einer (ggf. zumindest überwiegenden) Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Notwendigkeit hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse (auf A2-Niveau), von deren Voraussetzungen aber nach § 25b Abs. 3 AufenthG abgesehen wird, "wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann". Die Nummer 5 ist für den Antragsteller nicht einschlägig, weil er keine schulpflichtigen Kinder hat, deren Schulbesuch nachzuweisen wäre.
Die Antragsgegnerin zu 1 merkt insoweit zu Recht an, dass der Antragsteller infolge seines gesundheitlichen Zustandes [...] "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht" werde erfüllen können und "die Ausnahmevorschrift des § 25b Abs. 3 AufenthG" in seinem Fall keine Anwendung finde.
Diese Argumentation hält nach Auffassung der Kammer einer gerichtlichen Überprüfung stand. Der Antragsteller ist auch dann nicht von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Nr. 2 AufenthG befreit, wenn er sie krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erfüllen kann, denn Abs. 3 der Vorschrift ermöglicht nur ein Absehen von Nr. 3 und Nr. 4. Ein überzeugender sachlicher Grund, warum der Gesetzgeber den bei der Niederlassungserlaubnis zwingenden Dispens für das schwächere Aufenthaltsrecht nicht übernommen hat, ist zwar nicht ersichtlich. Da eine Analogie mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet, könnte lediglich im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel gemacht werden [...].
Insoweit kann sich der Antragsteller zunächst jedoch nicht mit Erfolg auf die von seiner Prozessbevollmächtigten zitierte Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde Berlin berufen, die in solchen Fällen die Möglichkeit habe, § 9 Abs. 2 AufenthG entsprechend anzuwenden. Soweit dies auf einer dortigen Verwaltungsvorschrift – für die es in Sachsen keine Entsprechung gibt – beruhen sollte, könnte diese im Außenverhältnis über Art. 3 GG lediglich insoweit Wirkung entfalten, als sie mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. Hat der Gesetzgeber sich – wie hier – im Gesetzgebungsverfahren bewusst gegen eine vom Bundesrat angeregte Erweiterung der in § 25 Abs. 3 AufenthG gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG um die des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG entschieden (siehe dazu die Bundestagsdrucksache 18/4199, Seite 4), so besteht mangels planwidriger Regelungslücke auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass es sich dabei – anders als bei § 25b Abs. 3 AufenthG – um eine Ermessensentscheidung handelt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung der Ausnahmeregelung des § 25b Abs. 3 AufenthG die in demselben Gesetz enthaltene Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG übersehen haben könnte, zumal die Erweiterung des § 25b Abs. 3 AufenthG im Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert worden ist (siehe dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2020, Az. 18 B 1843/20, Juris, Rdnr. 6).
Dabei ist allerdings weiter zu beachten, dass die u.a. in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen nur regelmäßig gegeben sein müssen. Von einer - nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen - nachhaltigen Integration kann deshalb im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn die Regelerteilungsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne Integrationsvoraussetzungen übererfüllt und dadurch das Fehlen des nicht vollständig erfüllten Regel-Merkmals kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen [...].
Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, mit welchen besonderen Integrationsleistungen der Antragsteller die von ihm aus Gründen seiner Behinderung nicht zu erlangenden "Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet" kompensieren könnte. Wie dargelegt müsste in seinem Fall vielmehr – bis auf das Erfordernis der sechsjährigen Aufenthaltsdauer – von allen Voraussetzungen abgesehen werden, die als Regelbeispiele für eine nachhaltige Integration in die bundesrepublikanischen Lebensverhältnisse genannt werden. Es liegt auf der Hand, dass dafür das von seiner Prozessbevollmächtigten angeführte Erlernen einzelner deutscher Sätze und Grußformeln für die Annahme einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland i. S. von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht ausreicht. Dadurch entsteht auch keine inakzeptable Lücke im Bereich der Gewährung von Aufenthaltsrechten. Sollte ein Ausländer in einer zu einem Abschiebungsverbot oder -hindernis führenden Weise erkrankt sein, so wäre ihm und seinen Familienangehörigen wie Ehepartner oder minderjährigen Kindern ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG zu erteilen. [...]