Übergriffe auf Homosexuelle sind keine punktuelle Ausnahmeerscheinung:
1. In der Türkei besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr gewaltvoller Übergriffe auf Angehörige der LGBTIQ-Gemeinschaft. Großstädte stellen dabei nur vermeintlich Rückzugsorte dar, denn die Mehrzahl der Übergriffe findet dort statt.
2. Wirksamer staatlicher Schutz ist nicht erreichbar. Vielmehr werden Anfeindungen und Diskriminierungen vom Staat befeuert.
3. Einzelne Stadtteile stellen keine internen Schutzorte dar. Sie sind nicht verfolgungssicher, und es ist nicht zumutbar, sich auf einzelne Stadtteile begrenzt niederzulassen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). [...]
Es besteht zur Überzeugung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität droht. Dabei ist das Gericht nach umfassender Würdigung des Vortrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung als auch seiner Persönlichkeit zunächst zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger homosexuell ist. Er hat in der gerichtlichen Anhörung - wie auch schon in seiner Anhörung beim Bundesamt - widerspruchsfreie Angaben zu seiner sexuellen Orientierung gemacht. Einwände in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages hat das Bundesamt selbst nicht vorgebracht. [...]
Das Gericht schließt sich nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel der Ansicht des VG Berlin und des VG Köln an, wonach sich die LGBTQI+-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Queer, Intersexual u.a.) in der Türkei insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft ausgesetzt sieht [...]. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass gewalttätige Übergriffe auf LGBTQI+-Personen punktuelle Ausnahmeerscheinungen sind. Vielmehr ist mit gewaltvollen Übergriffen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wenn Betroffene ihre sexuelle Orientierung nicht verheimlichen - was ihnen wiederum nicht zugemutet werden kann. Denn wenn es - wie beim Kläger, der nicht zuletzt durch sein optisches Erscheinungsbild seine homosexuelle Identität auch nach außen zum Ausdruck gebracht hat und für den es zur selbstverstandenen Identität gehört, die eigene Sexualität zu leben -, kann nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden [...].
Betroffene können in der Türkei ihre sexuelle Orientierung außerhalb der Großstädte aus Furcht vor Übergriffen überhaupt nicht ausleben. So ist es nach den Erkenntnismittel, nur "in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste [...] in bestimmten Bereichen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert." Im Umkehrschluss ist es außerhalb dieser Großstädte und an der Südküste - also im ganz überwiegenden Teil des Landes ~ unmöglich, als queerer Mensch aufzutreten, ohne sich Übergriffen ausgesetzt zu sehen. Doch selbst in den Großstädten, in denen es überhaupt erst dem Grunde nach möglich ist, die sexuelle Orientierung offen zu zeigen, ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit gewaltvollen Übergriffen und damit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Bei Bekanntwerden der sexuellen Orientierung werden die Betroffenen "nicht selten Opfer von Gewalt". Dabei sehen sich die meisten Betroffenen bei den gewalttätigen Übergriffen mehr als einem Angreifer gegenüber. Mehr als die Hälfte der Angriffe finden außerdem in der Anwesenheit von Zuschauern statt, die in der Mehrzahl der Fälle nicht eingreifen, teils über Übergriffe lachen [...].
Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung steht dabei nicht entgegen, dass es sich allein zahlenmäßig nicht um eine große Vielzahl an bekannten Fällen handeln mag. Denn bei Betrachtung der Zahlen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Großteil der queeren Menschen in der Türkei aus Vorsicht nicht offen in Erscheinung tritt, um Übergriffen zuvorzukommen. Dies zeigt sich beispielsweise dadurch, dass die gemeldeten Übergriffe maßgeblich gerade in den eigentlich weniger konservativen Großstädten vorkommen. Da bereits die Grundannahme besteht, dass überhaupt nur in diesen Großstädten die Möglichkeit vorhanden ist, als queerer Mensch in Erscheinung zu treten, treten die bekannt gewordenen Übergriffe folgerichtig dort auf. Zusätzlich ist selbst in den Großstädten aufgrund der zu befürchtenden Übergriffe davon auszugeben, dass sich die große Mehrzahl queerer Menschen aus Angst vor Anfeindungen und Gewalt nicht offen zeigen, was die für sich allein möglicherweise geringe Anzahl an Übergriffen weiter relativiert. Und trotzdem kommt es selbst in den als liberaler bezeichneten Großstädten bei einem offenen Ausleben zu den gewaltvollen Übergriffen. Die genannten Großstädte sind insoweit nur ein vermeintlicher Rückzugsort für die queere Szene. Darüber hinaus beschränkt sich die Prüfung einer (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK nicht allein auf die Ermittlung und quantitative Bezifferung gewalttätiger Übergriffe, sondern erfasst auch diskriminierende Verhaltensweisen, die psychische Leiden verursachen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne der Vorschrift kann auch dann vorliegen, wenn sie (ohne die physische Integrität zu berühren) in den betreffenden Personen in entwürdigender Weise Ängste, seelische Qualen oder das Gefühl von Minderwertigkeit auslöst. Betrachtet man die Gesamtsituation in der Türkei ist davon auszugehen, dass sich die LGBTQI+-Gemeinschaft in der Türkei einer erheblichen erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht. Gewalttätige Übergriffe bilden nur den schwerwiegendsten Ausschnitt einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die nach den vorliegenden Erkenntnismitteln fest verankert in der türkischen Gesellschaft ist, in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führt und von staatlichen Akteuren noch aktiv befeuert wird. 72,3 % der türkischen Gesellschaft, und damit eine ganz überwiegende Mehrheit, sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. LGBTQI+-Personen sehen sich in zentralen Bereichen wie dem Berufs- und Arbeitsleben, dem Bildungsbereich und der medizinischen Versorgung häufig mit erheblicher Diskriminierung und daraus resultierenden Zugangshindernissen konfrontiert. [...]
Letztlich steht der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlung bezogen auf den Kläger auch nicht entgegen, dass dieser bisher "lediglich" von seinem Exfreund körperlich attackiert und von ihm und seiner Familie verbal mit dem Tode bedroht wurde. Denn angesichts der dargestellten gesellschaftlichen Situation in der Türkei und der Annahme, dass niemand darauf verwiesen werden kann, seine sexuelle Orientierung heimlich auszuleben, ist davon auszugehen, dass auch der Kläger selbst bei einer Rückkehr von den oben dargestellten Verfolgungshandlungen betroffen wäre. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, seine sexuelle Orientierung weiterhin allein im Verborgenen auszuleben [...].
Queere Menschen wie der Kläger werden in der Türkei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne des von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten. Angesichts der bestehenden Grundhaltung der türkischen Bevölkerung werden sämtliche LGBTQI+-Personen in der Türkei von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG besitzt. Die mangelnde Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, so dass offenbleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss [...].
Der türkische Staat ist derzeit nicht willens und in der Lage, LGBTQI+-Personen wirksam vor der geschilderten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft oder einzelne Personen zu schützen. [...] Im Falle der Türkei ist davon auszugeben, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTQI+-Personen durch die türkische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches Schutzproblem besteht. Der türkische Staat und die regierungsnahen Medien befeuern die allgemeine Haltung der Gesellschaft vielmehr und tragen damit jedenfalls mittelbar noch zu einer Verschlechterung der Situation bei. Es besteht kein spezifischer rechtlicher Schutz vor Diskriminierung und Gewalt auf Grundlage von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Das Diskriminierungsverbot der türkischen Verfassung umfasst nicht explizit die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung. Die Gesetze garantieren Personen sexueller Minderheiten auch nicht dieselben Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die heterosexuelle Menschen infolge einer Eheschließung gewährt werden. Es gibt außerdem Anhaltspunkte, dass einige Gesetze dafür benutzt werden, die Freiheiten sexueller Minderheiten zu beschneiden. Beispielsweise wird eine Bestimmung des Beamtengesetzes, nach der Entlassungen wegen "unmoralischen Verhaltens" möglich sind, dafür genutzt, queere Menschen aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Auch Anklagen wegen "Aufstachelung zu Hass und Feindschaft" gegen queere Aktivisten sind bekannt. Tätern von Gewalttaten gegen queere Personen wird zugestanden, sich auf ungerechtfertigte Provokation als Strafmilderungsgrund zu berufen, was routinemäßig bei Tätern zur Anwendung kommt, die queere Menschen umgebracht oder angegriffen haben. Von der zweiten Instanz wurden diese Urteile teils mit der Begründung der "unmoralischen Natur" des Opfers aufrechterhalten. Auch hinsichtlich gewaltvoller Übergriffe fehlt es teils an wirksamen strafrechtlichen Sanktionen. Dementsprechend wenden sich Opfer von queerfeindlicher Gewalt in den meisten Fällen nicht an die Polizei. Wenn sie es doch tun, werden sie in der Regel von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Nicht alle Staatsanwälte sind überhaupt bereit, queerfeindliche Gewalttäter zu verfolgen und damit vor Gericht zu bringen. Neben den Staatsanwaltschaften wird auch bereits bei der Polizei darüber berichtet, dass Gewalttaten gegen queere Personen nicht nachgegangen wird oder Rechtfertigungen der Täter akzeptiert werden [...].
Schließlich besteht für den Kläger auch keine interne Fluchtalternative. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil des Zielstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.
In den Großstädten der Türkei gibt es Stadtviertel, die als liberalere Viertel bekannt sind und als interne Schutzmöglichkeit betrachtet werden, wie beispielsweise in Istanbul die Stadtviertel Beyoglu und Kadiköy. Soweit teilweise die Großstädte insgesamt als interne Schutzmöglichkeit gesehen werden, ist dem nicht beizupflichten. So geht der Lagebericht des Auswärtigen Amts auch für Großstädte davon aus, dass dort Homosexualität "in bestimmten Bereichen" gezeigt werden kann. Diese "bestimmten Bereiche" stellen aber keine interne Schutzmöglichkeit dar, auf die der Kläger verwiesen werden könnte. Einzelne Stadtteile genügen bereits nicht als interne Fluchtalternative und der Kläger ist auch in diesen Stadtteilen nicht geschützt vor Verfolgung. Zuletzt kann darüber hinaus nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass der Kläger sich in einem der Stadtteile niederlassen kann, weil unter Berücksichtigung des dortigen Mietniveaus nicht zu erwarten ist, dass er dort sein Existenzminimum sichern können wird. Einzelne Stadtteile stellen keinen "Teil des Zielstaates" im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG dar, in denen der Kläger hinreichend vor Verfolgung geschützt wäre. Bei den genannten Stadtvierteln handelt es sich um nur wenige Quadratkilometer große Stadtbezirke (Kadiköy ist beispielsweise 25 km2 groß, Beyoglu nur knapp 9 km2). Bei geographisch derart kleinen Gebieten handelt es sich nicht um einen "Teil des Zielstaates" im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG. Der Begriff des Landesteils ist nicht legaldefiniert. Üblich ist eine Anknüpfung an geopolitische Untergliederungen, wie einzelne Regionen oder Provinzen. Entscheidend ist aber, dass der als verfolgungssichere Ort zur Verfügung stehende Bereich eine hinreichende Größe aufweist, um nachhaltige Sicherheit zu verheißen und eine Lebensgrundlage zu gewährleisten. Dies dürfte noch bei gesamten größeren Städten der Fall sein, aber dann nicht mehr, wenn es sich nur um Teile einer Stadt handelt, weil eine dauerhafte Niederlassung in einigen wenigen sicheren Straßenzügen nicht zumutbar ist. Dass eine dauerhafte Niederlassung in nur bestimmten Stadtteilen nicht zumutbar ist, erscheint auch vor dem Hintergrund stimmig, dass eine Begrenzung auf Stadtviertel in den Großstädten der heutigen Zeit bereits schlicht nicht möglich ist. Denn bei einzelnen Stadtteilen handelt es sich gerade nicht um eine gesamte Stadt oder ein ganzes Gebiet, so dass eine gewisse Mobilität hinsichtlich einer Arbeitsstelle oder sonstigen alltäglichen Besorgungen noch möglich wäre. Vielmehr würde der Kläger darauf verwiesen werden, sein gesamtes Leben, von der Wohnung über die Arbeitsstelle bis hin zum Sozialleben, auf ein Stadtviertel zu begrenzen. Dies dürfte bereits hinsichtlich nicht abgetrennter Stadtteile nicht möglich sein, würde aber jedenfalls den Kläger zu einer weitreichenden eingeschränkten örtlichen Zurückhaltung zwingen. Bei den genannten Stadtteilen handelt es sich auch nicht um eine Schutzalternative, die hinreichenden Schutz vor Verfolgung bieten würde. Wie dargestellt, handelt es sich bei einzelnen Stadtteilen gerade nicht um hinreichend geschützte Zonen oder Gebiete, in denen ein freies Leben des Klägers möglich wäre. Vielmehr handelt es sich um Stadtteile, die gerade auch das touristische Zentrum der Großstädte ausmachen, die nicht nur von ausländischen, sondern auch von inländischen Touristen stetig frequentiert werden. Genauso wie nicht sichergestellt werden kann, dass der Kläger sein gesamtes Leben auf ein Stadtviertel begrenzen kann, kann in einer Großstadt, die von der Mobilität der dort Lebenden allgemein geprägt ist, nie sichergestellt werden, dass ein Stadtviertel nur von den möglicherweise liberaleren Anwohnern frequentiert wird. Es kann daher schlicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in diesen allgemein zwar liberaleren Vierteln von der allgemeinen Stimmung der Gesellschaft gegen queere Menschen geschützt ist. Gerade auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, die sich regelmäßig nicht auf ein Stadtviertel begrenzen, sondern verschiedene Stadtviertel miteinander verbinden, wird es unmöglich sein, trotz eines Aufenthalts in den liberaleren und kosmopolitischen Stadtvierteln, nicht auf die allgemeine Gesellschaft und deren Ansichten zu treffen und damit möglichen Gewalttaten ausgesetzt zu sein. [...]