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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 16.10.2025 - 2 B 8961/25 - asyl.net: M33714
https://www.asyl.net/rsdb/m33714
Leitsatz:

Keine Abschiebung alleinstehender Frauen nach Griechenland: 

Die Rechtsprechung des BVerwG zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland umfasst nicht den Personenkreis der alleinstehenden erwerbsfähigen Frauen. Zum einen sind die Arbeitsmarktchancen sind für Frauen schlechter als für Männer. Zum anderen sind die temporären Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen nicht geeignet.  

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Frauen, Unterbringung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Die Antragstellerin begehrt gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland in Folge der Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig. [...]

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben lässt sich für das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Sicherheit feststellen, dass gesunde, alleinstehende und erwerbsfähige weibliche Schutzberechtigte im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland keiner Situation ausgesetzt wären, in der sie angesichts der dort vorzufindenden Lebensbedingungen unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt wären. [...]

Nach Auffassung des Gerichts kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und nicht vulnerablen Frauen nicht ohne Weiteres übertragen werden [...].

Zum einen erscheint es zweifelhaft, ob die Personengruppe der alleinstehenden Frauen ihr Existenzminimum in wirtschaftlicher Hinsicht in gleicher Weise wie die Personengruppe der alleinstehenden Männer zu sichern in der Lage ist. Die Arbeitsmarktchancen sind für Frauen schlechter als für Männer. Unabhängig von Fragen des Durchsetzungsvermögens und der Eigeninitiative sind Frauen Tätigkeiten in Branchen wie dem Bausektor und Teilen der Tourismus-Branche mit Blick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten jedenfalls dort verschlossen, wo schwere körperliche Arbeit zu leisten ist [...].

Zum anderen sind nach Auffassung des Gerichts die Unterkunftsbedingungen in Griechenland für weibliche Schutzberechtigte nicht in gleichem Maße wie für männliche Schutzberechtigte geeignet. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht [...] ausgeführt, dass für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich ist, sie - und damit ist (ausschließlich) die Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten angesprochen - zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Ungeachtet eines möglicherweise mit männlichen Schutzberechtigten vergleichbaren Durchsetzungsvermögens ergeben sich für Frauen andere bzw. weitergehende Bedürfnisse bei der Unterbringung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei möglicherweise erreichbaren Notunterkünften häufig um solche handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden und keine von Männern separierte Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, die gewährleisten, dass sie vor Übergriffen sicher sind [...].

Soweit das VG Würzburg [...] der Auffassung ist, dass sich weibliche wie männliche Schutzberechtigte auf in auf in Griechenland verfügbare (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen verweisen lassen müssten und besondere Bedürfnisse, die bei der Unterbringung zu berücksichtigen wären bei nichtvulnerablen Schutzberechtigten - unabhängig vom Geschlecht - nicht anzunehmen seien, wird diese Einschätzung im Wesentlichen unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [...] zu alleinstehenden und nichtvulnerablen Personen mit einer Schutzberechtigung in Italien begründet. Dort wird explizit für Schutzberechtigte jeden Geschlechts bei einer Rückkehr nach Italien die Gefahr erniedrigender oder unmenschlicher Lebensbedingungen verneint. Soweit in jener Entscheidung die abschiebungsrelevante Lage ausdrücklich auch für weibliche Schutzberechtigte in den Blick genommen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht [...] dies für nichtvulnerable Personen mit Schutzberechtigung in Griechenland hingegen nur für die eingegrenzte Personengruppe der nicht jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer getan. [...]