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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.2025 - 4 LA 83/25 - asyl.net: M33719
https://www.asyl.net/rsdb/m33719
Leitsatz:

Rechtsmittel der Berufung nicht bei Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet: 

1. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Klage als offensichtlich unbegründet abweist, ist nicht zulässig, § 78 Abs. 1 AsylG. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet muss sich nicht aus dem Tenor des Urteils ergeben, wenn sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig die qualifizierte Ablehnung ergibt. 

2. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Klage als offensichtlich unbegründet abweist, ist auch dann nicht zulässig, wenn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung auf einen solchen Antrag verweist. Ein gesetzlich nicht zugelassenes Rechtsmittel kann nicht durch richterliche Entscheidung zugelassen werden. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Rechtsmittel, Berufungszulassungsantrag,
Normen: AsylG § 78 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil er bereits unzulässig ist. Denn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG unanfechtbar, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:

Ausweislich der Ziffern 1 bis 3 seines Bescheides vom 14. Oktober 2022 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowohl den Antrag der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch ihren Antrag auf Asylanerkennung sowie ihren Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG in der damals und noch bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. [...]

Diese Ausführungen hat sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht, indem es zur Begründung der Klageabweisung in zulässiger Weise gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen hat. In seinen sich daran anschließenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass es ebenfalls davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG a.F. vorliegen, der hier gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG weiterhin anzuwenden sei (Urteilsabdruck, S. 4). Und soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Klageabweisung auch auf die Gründe der vorangegangenen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz (VG Hannover, Beschl. v. 8.12.2022 - 1 B 4603/22 -, n. v.) verwiesen hat, ist auch dort die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – teils durch Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, teils durch ausdrückliche Ausführungen zu § 30 Abs. 2 AsylG a.F. – bestätigt worden.

Damit hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dass sich diese qualifizierte Klageabweisung nicht aus dem Tenor, sondern nur - allerdings eindeutig - aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist unschädlich (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.8.2023 - 6 A 387/20.A -, juris Rn. 3 m.w.N.). Demgemäß ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG unanfechtbar. Daraus folgt zugleich, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht statthaft ist. Daran vermag auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern. Denn ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden. [...]