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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2025 - 17 K 10322/24.A - asyl.net: M33751
https://www.asyl.net/rsdb/m33751
Leitsatz:

Keine ungewisse Lage in Syrien: 

1.  Nach § 24 Abs. 7 AsylG entscheidet das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung über den Asylantrag. Diese Frist ist nicht verlängerbar. 

2. Auch in den Fällen, in denen eine Entscheidung wegen einer ungewissen Lage im Herkunftsland ausgesetzt ist (§ 24 Abs. 5 AsylG), gilt die Höchstfrist von 21 Monaten. 

3. Es besteht keine ungewisse Lage mehr in Syrien. Es liegen diverse Erkenntnismittel zur hinreichend sicheren Beurteilung der veränderten Lage in Syrien vor, so dass eine rechtliche Bewertung der Lage möglich ist. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Untätigkeitsklage, ungewisse Lage
Normen: AsylG § 24 Abs. 5, AsylG § 24 Abs. 7
Auszüge:

[...]

bb) Nach Ablauf der dreimonatigen Frist hat die Beklagte keinen zureichenden Grund für eine Nichtentscheidung geltend gemacht.

aaa) Ob ein "zureichender Grund" im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für die Verzögerung gegeben ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. [...]

Dabei entscheidet das Bundesamt nach § 24 Abs. 7 AsylG spätestens 21 Monate nach der Antragstellung (§ 14 Abs. 1, 2 AsylG) über den Asylantrag. Hierbei handelt es sich, wie bereits der Normwortlaut verdeutlicht ("spätestens"), um eine nicht verlängerbare Höchstfrist. Das gilt selbst dann, wenn – wie hier – noch nicht alle Unterlagen von der Beklagten urkundentechnisch überprüft worden sein sollten. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut des – der nationalen Regelung zugrundeliegenden – Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren "in jedem Fall" innerhalb einer "maximalen Frist" von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen, bestätigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 20: "absolute Höchstfrist").

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt kein zureichender Grund mehr dafür vor, dass die Beklagte nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden hat. Die Höchstfrist von 21 Monaten ist im maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt abgelaufen und dadurch das Abwägungsergebnis zugunsten des Klägers intendiert. Der Kläger stellte am 17. Oktober 2023 einen förmlichen Asylantrag, die Frist lief am 17. Juli 2025 ab, ohne das bis heute gerichtsbekannt eine Entscheidung der Beklagten ergangen wäre.

bbb) Nichts Anderes ergibt sich aus der derzeitigen Verwaltungspraxis der Beklagten, Asylanträge von Antragstellenden aus Syrien, fußend auf der Regelung des § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG, mit einem Entscheidungsaufschub zu belegen (vgl. Rundschreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2024 (Gz.: 61B-7406-283/24)).

Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG, der Art 31 Abs. 4 RL 2013/32/EU nachgebildet ist, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden, wenn aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage besteht, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt gem. § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat.

(1) Die Norm des § 24 Abs. 5 AsylG ist bereits auf den gegebenen Fall nicht anwendbar. Schon der Normwortlaut macht deutlich, dass sich die Regelung alleine auf die (verlängerbaren) Fristen in § 24 Abs. 4 AsylG bezieht ("abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen"). Auf die singuläre Frist von § 24 Abs. 7 AsylG wird indes kein Bezug genommen. Für dieses Normverständnis spricht auch die Regelungssystematik des § 24 Abs. 4 bis 7 AsylG. In Absatz 4 wird die 6-monatige Regelfrist mit Verlängerungsmöglichkeiten aufgezählt. Absatz 5 behandelt eine Aufschubmöglichkeit. Absatz 6 regelt den Fristbeginn. Absatz 7 bestimmt abschließend die Höchstfrist. Ferner macht der Gesetzgeber vom Sinn und Zweck der Regelung her durch die Verwendung des Wortes "spätestens" in letzterem Absatz deutlich, dass es sich hierbei um eine absolute Höchstfrist handeln soll, die auch in Ansehung des bereits zitierten Beschleunigungsgebotes nicht durch einen – zeitlich grundsätzlich weit weniger eng als die Fristen in Absatz 4 bemessenen – Aufschub verlängert werden können soll. Ebenso spricht Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU davon, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren "in jedem Fall" innerhalb einer "maximalen" Frist von 21 Monaten abschließen. Sowohl der Unions- als auch der nationale Gesetzgeber haben sich demnach dafür entschieden, dass ab einem gewissen Punkt dem Interesse des Asylbewerbers an einer Sachentscheidung der endgültige Vorrang gebührt (vgl. in diese Richtung bereits BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 20; ausdrücklich VG Regensburg, Urteil vom 18. August 2025 – RO 11 K 25.33032 –, juris Rn. 24; VG Stade, Urteil vom 6. Februar 2025 – 10 A 1935/24 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – A 7 K 2324/24 –, juris Rn. 19; VG Hannover, Beschluss vom 5. März 2024 – 5 A 4504/23 –, juris Rn. 6).

(2) Abgesehen davon besteht im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt auch keine derart ungewisse Lage im Herkunftsland Syrien mehr, was gerichtlich voll überprüfbar und nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, die einen fortbestehenden Entscheidungsaufschub der Beklagten noch rechtfertigen könnte. Allgemein bekannt wurde das Assad-Regime am 8. Dezember 2024 gestürzt. Betrachtet man die Lage sechs Monate später – zum 8. Juni 2025 – (vgl. § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG), so hält sich seitdem die neue syrische Regierung unter der Führung der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) stabil an der Macht und übt die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. Staatliche Strukturen sind wiederaufgebaut und weiter verfestigt worden. Es liegen inzwischen diverse amtliche Erkenntnismittel zur hinreichend sicheren Beurteilung der veränderten Lage in Syrien vor. So hat das Bundesamt selbst im März 2025 einen ausführlichen Länderreport "Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen" erstellt, der auf für die Prüfung des Flüchtlingsschutzes, des subsidiären Schutzes sowie des Vorliegens von Abschiebungsverboten relevante tatsächliche Fragen unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel eingeht. Es liegt weiter eine aktuelle, mehrere hundert Seiten starke, Lagebewertung der Asylagentur der Europäischen Union aus Juli 2025 vor (EUAA – Syria: Country Focus). [...]

Die rechtliche Bewertung der Lage in die eine oder andere Richtung ist daher möglich, so dass nunmehr vernünftigerweise eine Entscheidung der Beklagten erwartet werden kann. [...]