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OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Urteil vom 27.08.2025 - 3 KO 48/23 - asyl.net: M33756
https://www.asyl.net/rsdb/m33756
Leitsatz:

Keine Verfolgungsgefahr bei einfachem Militärdienstentzug:

1. Aufgrund der wesentlich veränderten Erkenntnisquellenlage nach dem Sturz des Assad-Regimes ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bei einer Rückkehr eines Mannes sunnitischer Glaubens- und arabischer Volkszugehörigkeit nach Syrien der Eintritt einer Verfolgungshandlung i .S.v. § 3a AsylG nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich.

2. Personen, die sich durch Ausreise der Wehrpflichtdienst unter dem Assad-Regime entzogen haben, werden aufgrund einer Generalamnestie durch die neue Übergangsregierung, nicht verfolgt, sodass eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.

3. Es ist auch im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein ehemaliger Wehrpflichtiger zur Ableistung eines Militärpflichtdienstes herangezogen werden wird.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, Militärdienst, Wegfall der Umstände, Aufstockerklage
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3b, AsylG § 28, AsylG § 77 Abs. 1, VwGO § 101 Abs. 2, VwGO § 125 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die dem Kläger erstinstanzlich über den von ihr bereits zugebilligten subsidiären Schutzstatus hinaus gewährte Flüchtlingsanerkennung. [...]

2. Die Berufung ist zudem begründet.

Es kann dahinstehen, ob die Bejahung einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung des Klägers durch das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung rechtmäßig war, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht vorliegen und folglich die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben ist. Die in Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Januar 2022 verfügte Ablehnung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat - über den ihm bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 

aa. Der Kläger stützt seinen Asylantrag - neben der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien, welche im Rahmen der bereits erfolgten bestandskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes Berücksichtigung fand - auf eine ihm drohende Einberufung zum Pflichtwehrdienst im Zeitpunkt seiner Ausreise. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht leitet der Kläger daraus ab, dass er im Fall einer Rückkehr angesichts der bis zum Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bestehenden Wehrpflicht in Syrien und seines ausreisebedingten Wehrdienstentzuges eine Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG und einer ihm unterstellten regimefeindlichen oppositionellen Gesinnung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu befürchten habe. Basierend auf denselben Verfolgungsgründen drohe ihm zudem der durch das Assad-Regime erzwungene Militäreinsatz als Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1 AsylG.

Es kann dahinstehen, ob angesichts des klägerseitigen Vortrages ein Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG einschlägig ist. Aufgrund der wesentlich veränderten Erkenntnisquellenlage durch den Sturz des Assad-Regimes ist im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien bereits der Eintritt einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a
AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich.

(1) Durch den Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 hat sich gegenüber der im erstinstanzlichen Verfahren maßgeblichen Lage die politische und militärische Situation in Syrien grundlegend verändert. Im Einzelnen stellt sich die Situation nach Kenntnis des Senats wie folgt dar: 

(a) Im Anschluss an eine Übergangsregierung wurde am 29. März 2025 eine neue syrische Regierung unter Führung des Interimspräsidenten Ahmed al-Sharaa ernannt und für fünf Jahre bestellt, welche aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten des Präsidenten besteht. [...] Mehrere der neuen Minister waren dies auch vor dem Jahr 2011 unter dem Assad-Regime. Es gibt allerdings kein Mitglied der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) oder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) im Kabinett (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 16, 17 - Rohübersetzung; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 15).

Die Kurden im Nordosten Syriens, im Gebiet der DAANES, stellen sich gegen die neue vorgestellte syrische Regierung, da das Kabinett nicht die Vielfalt des Landes widerspiegle. [...]

Am 13. März 2025 unterzeichnete Ahmed al-Sharaa als Interimspräsident eine Verfassungserklärung, die innerhalb einer fünfjährigen Übergangszeit gelten soll und nach deren Ablauf eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden sollen. In der Verfassungserklärung sind die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pressefreiheit, die Möglichkeit politischer Beteiligung sowie  politische, bildungsbezogene und arbeitsrechtliche Rechte für Frauen festgeschrieben. Die repressivsten Elemente des Assad-Regimes, die Anti-Terror-Gerichte und das Anti-Terror-Gesetz von 2012 wurden abgeschafft bzw. aufgehoben. [...]

Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 24). Im Hinblick auf die Gebietskontrolle kam es infolgedessen zu einem umfassenden Wandel. Bis auf das verbleibende Gebiet der DAANES werden nun, zumindest formal, alle Gebiete des Landes von der neuen Syrischen Regierung in Damaskus verwaltet. In der Praxis ist die syrische Übergangsregierung jedoch nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Die Sicherheitslage bleibt in den Gebieten der Übergangsregierung fragil [...]

(b) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8. Dezember 2024 per Befehl aufgelöst (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 140). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141). Nachdem Syriens Übergangspräsident Al-Sharaa bereits Ende des Jahres 2024 bestätigte, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle, gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Übergangsregierung und deren Verbündeter [...] Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten, sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien, profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. [...]

Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen, dass die neue syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten den gesetzlich geregelten und verpflichtenden 24-monatigen Wehrdienst abgeschafft hat, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer im Alter zwischen 18 und 38 Jahren obligatorisch war [...].

Der Übergangspräsident hat im Januar 2025 erklärt, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu  entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Laut dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich berichten syrische Medien, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Es sollen in allen von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Rekrutierungszentren eingerichtet worden sein. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen dabei nun auf freiwilliger Basis (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141, 142). Voraussetzung sei, dass die Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt sind, keine chronischen Erkrankungen haben und nicht verletzt sind [...]. Die abgeschlossenen Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von fünf bis zehn Jahren, bei deutlich verbessertem Gehalt (bis zum Vierfachen dessen, was in der Vergangenheit gezahlt wurde). Diensttuende sind zudem von einem möglichen zukünftigen Wehrdienst befreit (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13). 

Gemäß Art. 41 der Verfassungserklärung hat allerdings der Präsident, in Absprache mit dem Nationalen Sicherheitsrat, zu Kriegszeiten nach wie vor die Möglichkeit, eine Generalmobilmachung anzuordnen [...].

Aus der in das Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnisquellenlage lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der syrische Präsident Ahmed al-Sharaa von der in Art. 41 Abs. 1 der Verfassungserklärung vom 13. März 2025 eingeräumten Befugnis zur Erklärung der allgemeinen Mobilmachung und des Krieges Gebrauch machen wird. [...]

Der Kläger hat angesichts der Erkenntnisquellenlage auch nicht zu befürchten, wegen einer Wehrdienstentziehung zu Zeiten des Assad-Regimes i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verfolgt und bestraft zu werden. Noch hat er generell einen Einsatz als Soldat für in Syrien handelnde Akteure zu befürchten. 

Personen, die sich durch Ausreise dem Wehrpflichtdienst unter dem Assad-Regime entzogen haben, werden - wie oben dargelegt - aufgrund einer Generalamnestie durch die neue Übergangsregierung, nicht verfolgt, sodass eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht zu befürchten ist. [...]

bb. Dem Kläger droht auch keine Verfolgung wegen seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Auch bei einer eher fernliegenden Unterstellung einer Vorverfolgung durch das Assad-Regime aufgrund einer Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Sunniten ist ersichtlich eine darauf basierende Verfolgungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr relevant. [...]