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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2025 - 11 S 1807/25 - asyl.net: M33789
https://www.asyl.net/rsdb/m33789
Leitsatz:

§ 23a AufenthG verleiht keine subjektiven Rechte:

§ 23a AufenthG ist ein übergesetzlicher "Gnadentatbestand", der keine subjektiven Rechte vermittelt. Er stellt lediglich eine faktische und keine rechtliche Begünstigung dar, auf die Einzelne einen Anspruch haben könnten. Dies gilt für die Ersterteilung wie auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Härtefallregelung, Härtefall, subjektives Recht, Bleiberecht,
Normen: AufenthG § 23a
Auszüge:

[...]

14 Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen).

15 Diese Regelung schafft mit Blick auf die gesetzgeberische Intention einen übergesetzlichen "Gnadentatbestand" [...] und durchbricht damit die grundsätzliche Systematik des Aufenthaltsgesetzes [...]. Sie ermöglicht zum Ersten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Sie ermöglicht dies zum Zweiten ausdrücklich "abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11" und damit außerhalb des gesetzlich angeordneten Regelungssystems für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, und zwar auch außerhalb des gesetzlich angeordneten Systems für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären und persönlichen Gründen. Die Bestimmung ordnet ausdrücklich an, dass die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung nach § 23a Abs. 1 AufenthG ausschließlich im öffentlichen Interesse steht und keine eigenen Rechte des Ausländers begründet (§ 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Dem korrespondieren verfahrensrechtlich die in § 23a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG, wonach die Härtefallkommissionen ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig werden und Dritte nicht verlangen können, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Ebenso wenig ist die für eine Härtefallanordnung zuständige oberste Landesbehörde durch ein Härtefallersuchen der Härtefallkommission gebunden. Sie hat vielmehr eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. [...]