BlueSky

BVerfG

Merkliste
Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025 - 2 BvR 460/25 - asyl.net: M33792
https://www.asyl.net/rsdb/m33792
Leitsatz:

Richter*innenvorbehalt bei Durchsuchung zum Zweck der Abschiebung:

1. Es liegt grundsätzlich eine Durchsuchung vor, wenn eine Person zum Zwecke der Abschiebung in ihrem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht. Behörden und die Polizei befinden sich bei der Planung der Abschiebung regelmäßig im Unklaren darüber, ob eine Suchhandlung nötig sein werde, sodass daher vorab eine richterliche Anordnung einzuholen ist. 

2. Eine Durchsuchung liegt nicht vor, wenn der Staat in eine Wohnung nur zum Zweck der Informationsgewinnung eindringt. 

3. Bei der Abgrenzung von "Betreten" und "Durchsuchen" kann es nicht darauf ankommen, ob nach dem Betreten der Wohnung etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufgedeckt wird, da dieses Kriterium zu unzulässigen zufälligen Ergebnissen führt. In diesen Fällen würde es von der vorgefundenen Situation abhängig sein, ob eine richterliche Anordnung erforderlich ist oder nicht, was dem präventiven Schutzzweck von Art. 13 Abs. 2 GG nicht gerecht wird.

(Leitsätze der Redaktion; Vorhergehend: BVerwG, Urteil vom 15.06.2023 - 1 C 10.22 (Asylmagazin 12/2023, S. 450 ff.) - asyl.net: M31858; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2024 - 3 B 17/22 - asyl.net: M32502 und VG Berlin, Urteil vom 04.10.2021 - 10 K 383.19 (Asylmagazin 1-2/2022 ff.) - asyl.net: M30091)

Schlagwörter: Wohnungsdurchsuchung, Durchsuchungsanordnung, Aufnahmeeinrichtung, Abschiebung, Gemeinschaftsunterkunft
Normen: GG Art. 13 Abs. 2, AufenthG § 58 Abs. 5, AufenthG § 58 Abs. 8
Auszüge:

[...]

18 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 13 GG durch das Betreten und Durchsuchen seines Zimmers am 10. September 2019 in Berlin ohne richterliche Entscheidung nach Art. 13 Abs. 2 GG und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2024 rügt, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt (I.). Im Übrigen wird sie nicht zur Entscheidung angenommen (II.).

I.

19 Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme am 10. September 2019 in Berlin und gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2024 richtet, liegen die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung vor. [...]

25 2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, offensichtlich begründet. Nach den vom Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäben verfehlen sowohl die polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme am 10. September 2019 (a) als auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2024 (b) die Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG und verletzen damit den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG.

26 a) Für das Betreten und Durchsuchen des vom Beschwerdeführer bewohnten Raumes am 10. September 2019 war eine richterliche Anordnung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG erforderlich.

27 aa) Das Zimmer des Beschwerdeführers in der Gemeinschaftsunterkunft unterfällt dem Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). [...]

30 Nach diesen Maßstäben stehen die gemeinschaftliche Nutzung eines Raumes und eine gewisse Kontroll- und Betretungsmöglichkeit damit beauftragter Personen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft der Einstufung des Zimmers des Beschwerdeführers als Wohnung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer war zwar verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft (vgl. § 53 AsylG) zu wohnen, allerdings bestand für das abschließbare (und im konkreten Fall auch abgeschlossene) Zimmer kein Zugriffsrecht der Öffentlichkeit und staatlicher Organe. Dass angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringungsform kein alternativer Raum zur Entfaltung der Persönlichkeit zur Verfügung steht, führt dazu, dass das dem einzelnen Bewohner zugewiesene Zimmer als elementarer Rückzugsort besonders schutzwürdig erscheint.

31 bb) Für die vorliegend als Durchsuchung einzustufende Ergreifung des Beschwerdeführers im Zimmer der Gemeinschaftsunterkunft fehlt es an der nach Art. 13 Abs. 2 GG erforderlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung.

32 (1) Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Denn eine Durchsuchung greift schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre einer Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE 51, 97 <107>; 96, 27 <40>). [...]

34 (2) Es kann hier offenbleiben, wie weit der verfassungsrechtliche Begriff der Durchsuchung im Einzelnen reicht beziehungsweise wie er gegenüber den Eingriffen und Beschränkungen des Art. 13 Abs. 7 GG abzugrenzen ist (vgl. so schon BVerfGE 32, 54 <73>; 51, 97 <106>). Denn nach den bisherigen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist jedenfalls im vorliegenden Fall von einer Durchsuchung auszugehen.

35 Bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GG ist von seinem Wortlaut auszugehen, wobei festzustellen ist, dass die Verfassungsnorm ohne jeden Versuch einer Definition auf die Handlungsform als solches abstellt. Durchsuchungen werden schlechthin dem statuierten Richtervorbehalt unterworfen. Dabei wird weder nach den Formen der Durchsuchung noch nach den verschiedenen Anwendungsgebieten in irgendeiner Hinsicht differenziert. Weder der Entstehungsgeschichte noch dem Schutzzweck der Vorschrift lässt sich eine Be-schränkung auf strafprozessuale Durchsuchungen der Wohnung entnehmen (vgl. so bereits grundlegend BVerfGE 51, 97 <107 ff.>; Pikart/Werner, Der Parlamentarische Rat 1948–1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/I, Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 105), so dass auch verwaltungsbehördliche Durchsuchungen – wie hier im Ausländerrecht – ohne Weiteres erfasst sind.

36 Ferner ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu dieser Übernahme bereits BVerfGE 32, 54 <73>; 51, 97 <106 f.>) für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (vgl. auch BVerfGE 75, 318 <327>; 76, 83 <89>). Zielrichtung jeder Durchsuchung ist es danach, planmäßig etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften (vgl. zum nahezu einhelligen Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur Gornig, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 59 m.w.N.).

37 Dies zugrunde legend sind strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach §§ 102, 103 StPO zu dem Zweck, eine Sache als Beweismittel aufzufinden oder eine tatverdächtige Person aufzuspüren und zu ergreifen, als Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG qualifiziert worden (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 44, 353 <371>; 96, 44 <51 ff.>; 103, 142 <151>; 151, 67 <94 f. Rn. 73 ff.>). Ebenso ist in der Rechtsprechung angenommen worden, dass es sich aufgrund des besonderen grundrechtlichen Schutzes der räumlichen Lebenssphäre des Einzelnen um eine Durchsuchung handelt, wenn Vollstreckungsorgane eine Wohnung betreten, um dort ziel- und zweckgerichtet nach einer Person oder pfändbaren Gegenständen zu suchen (vgl. BVerfGE 51, 97 <106 f.>) oder um dem Wohnungsinhaber ein Kind gegen seinen Willen wegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1999 - 1 BvR 2017/97 -, Rn. 11).

38 Auch in diesen Konstellationen wird das Element des Suchens und damit eine Durchsuchung allerdings verneint, wenn die verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre nicht beeinträchtigt wird, also weder ein zur Wohnung gehörender Umstand verheimlicht werden soll noch fremde Personen auf das Eigentum des Betroffenen zugreifen (vgl. zur Verpflichtung des Betroffenen, in seiner Wohnung Schallmessungen durch einen Sachverständigen zur Informationsgewinnung zu dulden BVerfGE 75, 318 <327>). Zusammenfassend wird danach das Element des Suchens als nicht gegeben erachtet, wenn der Staat in eine Privatwohnung (bei reinen Geschäfts- und Betriebsräumen bereits einen Eingriff im Rahmen der „Nachschau“ unter bestimmten Voraussetzungen verneinend: BVerfGE 32, 54 <75 ff.>; zum Betreten im Rahmen des heutigen Art. 13 Abs. 7 GG bei der Apothekenaufsicht: BVerfGE 17, 232 <251 f.>) zur Informationsgewinnung eindringt, um die Einhaltung geltenden Rechts zu überprüfen.

39 Ebenso kann es am Element des Suchens und damit an einer Durchsuchung fehlen, wenn das Betreten der Wohnung lediglich das Mittel ist, um ein bereits ausgemachtes Ziel zu erreichen, das heißt, wenn den staatlichen Organen bereits bekannt ist, auf welchen Gegenstand sich ihre Maßnahme bezieht und an welcher Stelle sich dieser befindet (vgl. BVerfGE 154, 354 <364 Rn. 33> – Betreten von Abgeordnetenräumen). Wenn der direkte Zugriff auf den Gegenstand oder die zu ergreifende Person möglich ist, weil der Aufenthaltsort von vornherein bekannt beziehungsweise von außen sichtbar ist, fehlt es an einer Suche nach etwas Verborgenem. 

40 (3) Nach diesen Maßstäben liegt grundsätzlich eine Durchsuchung vor, wenn der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht. 

41 Denn die zu ergreifende Person wird in ihrem privaten Zimmer und damit in dem besonders geschützten Wohnbereich aufgespürt und ergriffen. Zweck der behördlichen Vollstreckung ist nicht die Informationsgewinnung beziehungsweise Überprüfung geltenden Rechts, sondern ein nicht bekannter Umstand – ob und gegebenenfalls wo konkret sich der zu Ergreifende aufhält – soll ergründet werden. Die Ausländerbehörde und ebenso die (Polizei-) Beamten vor Ort befinden sich im Stadium der Planung einer Abschiebung regelmäßig im Unklaren darüber, ob eine Suchhandlung nötig sein wird; zumindest kann dies zumeist nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden (vgl. in diesem Sinne auch OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19 -, juris, Rn. 37; Wieser, NVwZ 2022, S. 185 <189 f.>).

42 Der Schutzzweck der in Art. 13 Abs. 2 GG garantierten Pflicht, vorab eine richterliche Anordnung einzuholen, ist bei einer Ergreifung im Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke der Abschiebung einschlägig. Der Richtervorbehalt soll nicht der Reaktion auf eine bereits eingetretene Grundrechtsbeeinträchtigung dienen, sondern begegnet präventiv einem Gefährdungspotenzial (vgl. Wischmeyer, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 13 Rn. 54). Um dieses zu verringern, legt Art. 13 Abs. 2 GG eine einzuhaltende zeitliche Reihenfolge fest: Steht eine Maßnahme bevor, die potenziell zu einer Durchsuchung und damit einem tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung führen könnte, muss zuvor im Regelfall eine umfassende richterliche Prüfung erfolgen. Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn die Behörde eine Prognose über den Verlauf und die zu treffenden Maßnahmen vor Beginn des Einsatzes anstellt. Für den Ausnahmefall der Gefahr im Verzug ist eine richterliche Anordnung ausnahmsweise entbehrlich. Eine Gefahr im Verzug im Rechtssinne kann aber nicht dadurch entstehen, dass die Behörden ihre tatsäch-lichen Voraussetzungen selbst herbeiführen (vgl. BVerfGE 103, 142 <155>; vgl. auch expli-zit § 58 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, wonach die Annahme von Gefahr im Verzug nach Betreten der Wohnung nicht darauf gestützt werden kann, dass der Ausländer nicht angetroffen wird). Es soll nicht so lange mit dem Antrag an den Richter zugewartet werden, bis das Scheitern der Maßnahme tatsächlich eingetreten ist. Der Richtervorbehalt kann seine verfassungsrechtlich verbürgte kompensatorische Rechtsschutzfunktion vielmehr nur erfüllen, wenn die Behörden bereits vor Beginn der Maßnahme und nicht erst während deren Durchführung angehalten sind zu prüfen, ob mit einer Durchsuchung zu rechnen ist. Der präventive Grundrechtsschutz, welchen Art. 13 Abs. 2 GG gewährleistet, würde andernfalls bei Abschiebungen nahezu leerlaufen (vgl. auch Linz, Asylmagazin 12/2023, S. 399 <402>).

43 Demgegenüber bildet die Auslegung des Durchsuchungsbegriffs durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. Juni 2023 - BVerwG 1 C 10.22 -, BVerwGE 179, 135 Rn. 16 ff.), welche nach dem jeweiligen Verlauf – zudem in einer Rückschau – auf das äußere Erscheinungsbild der Maßnahme abstellt, kein tragfähiges, zuverlässiges Kriterium für die Abgrenzung einer Durchsuchung von einem Betreten. Eine tatsächlich vorgenommene und nach außen als solche erkennbare physische, also qualifizierte Suchhandlung zu fordern, führt zu zufälligen Ergebnissen, was mit dem Schutzzweck des Richtervorbehalts nach Art. 13 Abs. 2 GG unvereinbar ist (vgl. auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 3-3000-206/19, S. 6). Denn am Element des Suchens kann es nicht deshalb fehlen, weil etwas (wie z.B. ein Aktenordner auf einem Regal) in den Räumlichkeiten offen zu sehen ist. Ansonsten hätte es der Betroffene auch in gewisser Weise durch sein Verhalten in der Hand, noch während der laufenden Maßnahme den Richtervorbehalt auszulösen. Es darf insgesamt nicht vom Zufall der vorgefundenen Situation abhängen, ob der durch den Richtervorbehalt angestrebte präventive Schutz erforderlich ist.

44 Darauf abzustellen, welche privaten Umstände staatliche Stellen in einer Wohnung in welchem Maße zur Kenntnis nehmen, ist ebenfalls kein taugliches Abgrenzungskriterium mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 GG. Dies wird nicht hinreichend deutlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht im obengenannten Urteil vom 15. Juni 2023 ausführt, dass die beim Betreten unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen einen Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer Durchsuchung mache. Ein solches Verständnis führt zu einer Abgrenzung des Betretens und der Durchsuchung anhand des Grades der Kenntnisnahme im Laufe der Maßnahme und nicht – wie geboten – vor deren Beginn. Dies widerspricht dem stufenlosen Schutz der räumlichen Sphäre aus Art. 13 Abs. 1 GG, der nicht erst greift, wenn die Kenntnisnahme ein bestimmtes Niveau erreicht oder besonders persönlichkeitsrelevante Sachverhalte betrifft. Im Gegenteil ist grundsätzlich alles, was sich innerhalb der als Wohnung geschützten Sphäre befindet, vor dem Zugriff des ausforschenden Staates geschützt, solange nicht der Berechtigte den Schutz freiwillig aufgibt (vgl. Ber-ger, in: von Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 13 Rn. 40). Überdies ist die Praktikabilität dieses Kriteriums fraglich, weil der Richtervorbehalt eine klare Abgrenzbarkeit verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht lässt offen, wann in diesen Fällen eine bloße Kenntnisnahme in eine Durchsuchung umschlagen soll. [...]