Sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung:
1. Für die Bescheidung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer in Bestandskraft erwachsenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde zuständig.
2. Die Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem BAMF findet ihre Grundlage in § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG und § 5 AsylG. Nach § 71 AufenthG sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG die Ausländerbehörden zuständig. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 AufenthG ist das BAMF auch für ausländerrechtliche Maßnahmen zuständig, für die das AsylG eine gesetzliche Anordnung trifft. Erwächst eine Entscheidung über den Asylantrag in Bestandskraft, endet grundsätzlich das Asylverfahren, sodass es keine Zuständigkeit des BAMF mehr gegeben ist. Daher ist die Ausländerbehörde sachlich zuständig für die Bescheidung einer begehrten Aufhebung der Abschiebungsandrohung.
(Leitsätze der Redaktion; vorhergehend: VG Würzburg, VG W 8 K 24.30890 - Gerichtsbescheid vom 27. November 2024)
[...]
9 1. § 51 Abs. 1 VwVfG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sein darauf gerichteter Antrag ist zwar zulässig (a)), mangels sachlicher Zuständigkeit der Beklagten aber unbegründet (b)). [...]
13 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bundesamt sei auch für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel einer isolierten Aufhebung der auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. ergangenen Abschiebungsandrohung (aa)) und des hiermit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (bb)) sachlich zuständig, verstößt gegen Bundesrecht.
14 aa) Für eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für das außerhalb eines Asylfolgeverfahrens begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend den Erlass einer auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. i.V.m. § 59 AufenthG a.F. ergangenen Abschiebungsandrohung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
15 (1) Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über das "Ob" des Wiederaufgreifens des Verfahrens bestimmt sich nicht nach § 51 VwVfG, sondern nach dem maßgeblichen Fachrecht. [...]
18 § 51 Abs. 4 VwVfG trifft lediglich Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit, nimmt hingegen keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit vor. § 51 Abs. 4 Halbs. 1 VwVfG stellt klar, dass für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens diejenige Behörde zuständig ist, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 3 VwVfG örtlich zuständig ist, wobei § 51 Abs. 4 Halbs. 2 VwVfG die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 4 Halbs. 1 VwVfG auch für den Fall anordnet, dass der betreffende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde. [...]
20 (2) Die Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt findet ihre Grundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und § 5 AsylG andererseits als hier maßgebliche Zuständigkeitsbestimmungen des Fachrechts.
21 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die hierdurch begründete sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die sowohl den Erlass als auch die Aufhebung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte umfasst, wird im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG über Asylanträge entscheidet, nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Während § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG dem Bundesamt kraft seiner besonderen Sachkunde die alleinige sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG, einschließlich Folge- und Zweitanträge, und über die Aufhebung eines im Asylverfahren gewährten Status zuweist, beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dessen sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen auf solche, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung in Gestalt einer Zuständigkeitszuweisung trifft. Voraussetzung für eine solche gesetzliche Anordnung ist also zum einen, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist, mithin ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, und zum anderen, dass das Asylgesetz dem Bundesamt eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich zuweist. Derartige Zuständigkeitszuweisungen für den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Kontext eines Asylverfahrens enthalten § 18a Abs. 2, die §§ 34, 34a und 35, § 71 Abs. 4, § 71a Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylG.
22 Diese Kompetenzverteilung entspricht der allgemeinen Verteilung der Zuständigkeiten von Ausländerbehörde und Bundesamt. Das Asylverfahren und damit die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes enden grundsätzlich mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen [...]. Der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und – nach Abschiebung oder freiwilliger Ausreise – eine erneute Wiedereinreise richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Verbleibt ein Ausländer nach Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland, so sind für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig [...]. Dies gilt auch für Entscheidungen über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, soweit die sachliche Zuständigkeit nicht ausnahmsweise einer anderen Behörde zugewiesen ist […].
24 Die vorbeschriebene Kompetenzverteilung soll nach dem Willen der Bundesregierung künftig in § 39 Satz 1 und 3 AsylG-E in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) [...] zur Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausdrücklich geregelt werden. Danach soll auch im Gesetzestext klargestellt werden, dass nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig sind und dies auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG in den Fällen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AsylG gilt.
25 In Anbetracht dieser eindeutigen und umfassenden Kompetenzabgrenzung bedarf es weder einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung in Gestalt der vom Verwaltungsgericht vermissten [...] ausreichenden Absicherung der trennscharfen Aufteilung zwischen asyl- und ausländerrechtlicher Zuständigkeit in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG noch einer Übergangsregelung für bestandskräftige Altfälle [...].
26 Eine abweichende Würdigung gebietet auch nicht § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG, dem zufolge im Übrigen die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 AufenthG zuständig bleibt. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Nach § 59 Abs. 6 AufenthG wird dem Ausländer über die Fristgewährung nach § 59 Abs. 1 AufenthG eine Bescheinigung ausgestellt. § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG stellt klar, dass die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Bestimmung der Frist zur Ausreise, die Ausländerbehörde nicht daran hindert, die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen zu verlängern und über die Fristgewährung nach § 59 Abs. 1 AufenthG eine Bescheinigung auszustellen [...]. § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG beruht auf der Prämisse eines Fortbestehens der Zuständigkeit des Bundesamtes. Die Norm verhält sich nicht zur Zuständigkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend die Abschiebungsandrohung und regelt auch nicht abschließend den "Übergang der Zuständigkeit" des Bundesamtes "auf die Ausländerbehörde bezüglich einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG" […].
30 (2) Für die isolierte Aufhebung einer auch im Asylverfahren auf aufenthaltsgesetzlicher Grundlage getroffenen, bestandskräftig gewordenen ausländerrechtlichen Nebenentscheidung fehlt es außerhalb eines Asylfolgeverfahrens ebenfalls an einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit des Bundesamtes. Unabhängig davon, ob die begehrte Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 AufenthG oder in § 51 Abs. 1 VwVfG fände [...], ist für die Bescheidung eines solchen Begehrens aus den vorstehenden Gründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein die Ausländerbehörde zuständig. § 75 Nr. 12 AufenthG hingegen weist dem Bundesamt eine Zuständigkeit lediglich für die (erstmalige) Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie für die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu. [...]