Vorübergehender Schutz schließt Antrag auf subsidiären Schutz nicht aus:
1. Ein Antrag auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil bereits ein vorübergehender Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie (RL 2001/55/EG) zuerkannt wurde.
2. Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EG) (Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) und Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) (unzulässige Anträge) sind eng auszulegen und haben unmittelbare Wirkung. Ein Antrag auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes kann nicht allein deshalb nach Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie als unzulässig abgelehnt werden, weil bereits vorübergehender Schutz besteht.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
28 AA, ein nigerianischer Staatsangehöriger, der Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine ist, BA, eine ukrainische Staatsangehörige, und ihre vier Kinder CA, DA, EA und FA, die ukrainische Staatsangehörige sind, genießen in Schweden vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55. Dieser Schutz wurde ihnen auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2022/382 gewährt, dessen Wirkungen zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2025/1460 verlängert wurden. Die Kläger des Ausgangsverfahrens stellten außerdem Anträge auf internationalen Schutz.
29 Die Migrationsbehörde lehnte den Antrag von AA als unbegründet ab, soweit er sich auf die Flüchtlingseigenschaft bezog, und als unzulässig, soweit er sich auf den subsidiären Schutzstatus bezog. Der Antrag von BA und ihren vier Kindern wurde als unbegründet abgelehnt, soweit er sich auf die Flüchtlingseigenschaft bezog, und ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt, soweit er sich auf den subsidiären Schutzstatus bezog. In den ablehnenden Entscheidungen wies die Migrationsbehörde u. a. darauf hin, dass die nationale Regelung über das Aufenthaltsrecht von Ausländern und die Gewährung internationalen Schutzes, insbesondere Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes, Personen, die im Sinne der Richtlinie 2001/55 vorübergehenden Schutz genössen, nicht erlaube, einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2011/95 und Art. 2 der Richtlinie 2013/32 zu stellen. [...]
31 Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, dass die Richtlinien 2011/95 und 2013/32, die die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung des internationalen Schutzes regelten, auf Personen anwendbar seien, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55 gewährt worden sei. Das in Art. 17 der Richtlinie 2001/55 vorgesehene Recht, einen Asylantrag zu stellen, sei insoweit als Recht zu verstehen, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus gemäß den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 zu beantragen. Der Begriff "Asylantrag" im Sinne von Art. 17 der Richtlinie 2001/55 sei nämlich als gleichbedeutend mit einem Antrag auf "internationalen Schutz" zu verstehen, wie er in den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 definiert sei. In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie 2001/55 und der Systematik ihrer Art. 17 und 19, die unmittelbare Wirkung hätten, sei Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes mit dem Unionsrecht unvereinbar und hätte zudem dahin geändert werden müssen, dass er das Recht einschließe, einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu stellen.
32 Die Migrationsbehörde macht geltend, dass Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes es nicht erlaube, einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu prüfen, der von einem Ausländer gestellt worden sei, der vorübergehenden Schutz genieße. Nach der Umsetzung der Richtlinien 2004/83 und 2005/85, die durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 ersetzt worden seien, sei Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes, der es vorübergehenden Schutz genießenden Ausländern erlaube, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, nicht dahin geändert worden, dass diese die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beantragen könnten. Diese Entscheidung stehe im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Richtlinie 2001/55 stelle nämlich eine Sonderregelung dar, die vor und anstelle der allgemeinen Regeln für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus gerichtet seien, gelte. Die Gewährung des vorübergehenden Schutzes führe zur teilweisen Nichtanwendung der Bestimmungen der Richtlinien 2011/95 und 2013/32. Die einzige Ausnahme von dieser Regel sei das Recht, einen Asylantrag zu stellen, d. h. einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Begründetheit der Anträge der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei jedoch geprüft worden, bevor diese Anträge abgelehnt worden seien.
33 Das vorlegende Gericht stellt sich zunächst die Frage nach der Auslegung der Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55 und nach ihrem Verhältnis zu den Richtlinien 2011/95 und 2013/32. Die beiden letztgenannten Richtlinien seien sowohl anwendbar auf den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus von Personen, die vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genössen, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus, des zweiten hilfsweise, Gegenstand ein und desselben Antrags sei. [...]
36 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen fragt sich das vorlegende Gericht auch, ob Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 unmittelbare Wirkung haben. Schließlich hegt es Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden schwedischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht und die aus einer etwaigen Unvereinbarkeit zu ziehenden Konsequenzen.
37 Unter diesen Umständen hat das Förvaltningsrätten i Göteborg, Migrationsdomstolen (Verwaltungsgericht Göteborg – Migrationsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Richtlinie 2011/95 und die Richtlinie 2013/32 auf Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anträge auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus nach der Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäß der Richtlinie 2001/55 anwendbar?
2. a) Sind Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen, dass sich die Möglichkeit, einen "Asylantrag" zu stellen, auf die Möglichkeit bezieht, sowohl einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch einen Antrag auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus zu stellen und einen solchen Antrag im Licht der Richtlinien 2011/95 und 2013/32 prüfen zu lassen?
b) Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen, dass der vorübergehende Schutz nach dieser Richtlinie der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nach der Richtlinie 2011/95 in Bezug auf Personen entgegensteht, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach der erstgenannten Richtlinie haben oder diesen genießen?
3. Wenn Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 auch für das Recht auf Beantragung eines subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie 2011/95 gelten, sind diese Artikel dann in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 hinreichend klar und präzise, um unmittelbare Wirkung zu entfalten?
4. Sind nationale Rechtsvorschriften, die der schwedischen Regelung in Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes entsprechen, wenn sie zwischen einem Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und einem Antrag auf subsidiären Schutz nur das Recht anerkennen, den erstgenannten Antrag zu stellen, mit dem Unionsrecht vereinbar?
Zur ersten und zur zweiten Frage
41 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55 im Licht der Richtlinien 2011/95 und 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, einen Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist, allein deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genießt. [...]
45 Auch wenn diese Artikel ausdrücklich nur die Möglichkeit für eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt, erwähnen, die Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und zu erlangen, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich allein aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, die Prüfung abzulehnen, ob eine Person, die internationalen Schutz beantragt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, solange dieser Antragsteller den in der Richtlinie 2001/55 vorgesehenen vorübergehenden Schutz genießt.
46 Zum einen ergibt sich nämlich schon aus dem Wortlaut von Art. 19 der Richtlinie 2001/55, dass Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt worden ist, ein anderer Schutz als Asyl zuerkannt werden kann. Zum anderen enthalten weder die Art. 3, 17 und 19 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Richtlinie einen Hinweis darauf, wie das Verfahren zur Gewährung subsidiären Schutzes auf eine Person anzuwenden ist, die vorübergehenden Schutz nach dieser Richtlinie genießt. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, erklärt sich das Fehlen einer entsprechenden Regelung in der Richtlinie 2001/55 sowohl dadurch, dass die Richtlinie 2001/55 vor der Richtlinie 2004/83 erlassen wurde, mit der der Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeführt wurde, als auch dadurch, dass die erstgenannte Richtlinie nie geändert wurde.
47 Was als Zweites den mit der Richtlinie 2001/55 verfolgten Zweck betrifft, geht aus ihrem Art. 1 hervor, dass eines der Ziele dieser Richtlinie darin besteht, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen. Wie aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie hervorgeht, soll die Umsetzung dieses Schutzes u. a. verhindern, dass das System zur Gewährung internationalen Schutzes durch die massive und gleichzeitige Einreichung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft überlastet wird, was sowohl im Interesse der Vertriebenen als auch anderer um internationalen Schutz nachsuchender Personen liegt. Folglich ist es u. a. Ziel des mit dieser Richtlinie eingeführten Mechanismus des vorübergehenden Schutzes, das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems für internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten zu erhalten (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 81 und 125).
48 Daraus ergibt sich, dass die Richtlinie 2001/55 u. a. sicherstellt, dass Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vorübergehenden Schutz genießen, nach einer angemessenen Prüfung ihrer individuellen Lage weiterhin tatsächlich die Möglichkeit haben, internationalen Schutz zu erlangen, wobei ihnen sofort ein geringerer Schutzumfang gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C-244/24 und C-290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 127).
49 Ein solcher Zweck spricht aber für eine Auslegung der Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55, nach der diese Artikel die Mitgliedstaaten daran hindern, davon auszugehen, dass eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt, für die Dauer dieses Schutzes keinen subsidiären Schutz beantragen kann.
50 Als Drittes spricht auch der Zusammenhang, in den sich die Richtlinie 2001/55 einfügt, für eine solche Auslegung, wobei in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 zu widmen ist, die wie die Richtlinie 2001/55 Teil der vom Unionsgesetzgeber auf der Grundlage des jetzigen Art. 78 AEUV festgelegten gemeinsamen Politik im Bereich des internationalen Schutzes sind. [...]
52 Wie sich aus den Erwägungsgründen 6 und 33 der Richtlinie 2011/95 ergibt, soll der subsidiäre Schutz den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz der Flüchtlinge ergänzen (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 39). [...]
54 Wenn also eine Person die vom Unionsrecht für die Erlangung eines dieser Status aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt, weil sie die Voraussetzungen der Kapitel II und III bzw. der Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95 erfüllt, sind die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe und der in der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags – verpflichtet, den beantragten internationalen Schutz zuzuerkennen, wobei sie in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 50). [...]
56 Zweitens definiert die Richtlinie 2013/32 in ihrem Art. 2 den Antrag auf internationalen Schutz als das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
57 Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor, dass die zuständige nationale Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuerst festzustellen hat, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, und falls dies nicht der Fall ist, ob er Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Daraus folgt, dass, wie die Europäische Kommission hervorgehoben hat, ein Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unbegründet abgelehnt werden kann, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass dem Antragsteller weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden kann.
58 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32, der unzulässige Anträge betrifft, eng auszulegen ist und daher nicht auf eine Situation angewendet werden kann, die nicht seinem Wortlaut entspricht. Diese Bestimmung zählt die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz ohne jede Prüfung des Antrags in der Sache als unzulässig ablehnen können, abschließend auf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 30, und vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Ausserhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 51).
59 Der Umstand, dass eine Person vorübergehenden Schutz genießt, gehört jedoch nicht zu den in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 genannten Gründen für die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz.
60 Somit ergibt sich sowohl aus der Richtlinie 2011/95 als auch aus der Richtlinie 2013/32 zum einen, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb als unzulässig ablehnen kann, weil er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, der vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genießt, und zum anderen, dass vor einer Ablehnung dieses Antrags als unbegründet zu prüfen ist, ob dieser Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch, hilfsweise, des subsidiären Schutzstatus erfüllt, wobei der Umstand, dass er bereits vorübergehenden Schutz genießt, insoweit unerheblich ist. [...]
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Artikel 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, einen Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist, allein deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genießt.
2. Art. 18 der Richtlinie 2011/95 und Art. 33 der Richtlinie 2013/32 sind dahin auszulegen, dass sie unmittelbare Wirkung haben und dass die nationalen Gerichte nationale Rechtsvorschriften daher unangewendet lassen müssen, wenn sie nicht im Einklang mit den Anforderungen dieser Art. 18 und 33 ausgelegt werden können.