Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung aus rechtlichen Gründen:
1. Aufenthaltsrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 (Assoziierungsabkommen Türkei) werden durch eine Strafhaft (hier: Inhaftierung in Ungarn) vernichtet.
2. Ein Duldungsanspruch wegen eines rechtlichen Ausreisehindernisses ist in dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) begründet und liegt vor, wenn ein aktuelles Ausweisungsinteresse der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug entgegensteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Ein Anordnungsgrund im dargestellten Sinne liegt vor, denn die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei ist auf der Grundlage der im Bescheid des Antragsgegners vom 24.04.2025 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung rechtlich jederzeit möglich.
Er ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. [...]
Die ihm zuletzt bis zum 11.12.2021 verlängerte Aufenthaltserlaubnis ist zwischenzeitig abgelaufen. Der Antrag auf weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 28.11.2021 entfaltete spätestens seit dem ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 24.04.2025 keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG mehr. [...] Soweit der Antragsteller zwischenzeitig eine Rechtsposition gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1 /80) erworben hatte, wofür nach Aktenlage vieles spricht, ist diese aufgrund seiner Inhaftierung in Ungarn in der Zeit von Februar 2022 bis November 2023 erloschen. Denn in der Anwartschaftsphase vernichtet - zumindest eine wie hier nicht nur kurzzeitige - Strafhaft aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 [...].
2. Darüber hinaus hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alleine möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass er jedenfalls die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beanspruchen kann. [...]
Die Abschiebung des Antragstellers erweist sich nach Aktenlage als aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil sie im konkreten Fall voraussichtlich mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG (bzw. Art. 8 EMRK) unvereinbar ist. [...]
Derzeit lässt sich bereits nicht ohne weiteres annehmen, dass der Antragsteller das Visumverfahren überhaupt erfolgreich durchlaufen wird. [...] Für den Antragsteller käme insbesondere eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 30 AufenthG in Betracht. Dessen besondere Voraussetzungen sind, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erfüllt. Indes ist fraglich, ob auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht.
Ein solches besteht aber aller Voraussicht nach. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. [...]
Ausweislich der Urteilsgründe im Urteil des Bezirksgericht ... vom … 2023 hat der Antragsteller in Ungarn eine Straftat begangen, die auch in Deutschland gemäß § 96 Abs. 1 AufenthG (Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet) strafbar ist und gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 5 lit. a StPO eine schwere Straftat darstellt. Dies begründet nach der gesetzgeberischen Wertung des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse.
Dieses ist zudem noch hinreichend aktuell. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze [...].
Es lässt sich auch nicht ohne weiteres annehmen, dass dem Antragsteller ungeachtet eines vorliegenden Ausweisungsinteresses ein Visum erteilt werden wird.
Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, in atypischen Fällen von den Regelerteilungsvoraussetzungen, so auch von der des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, abzusehen. Ob ein solcher atypischer Fall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar [...].
Zudem kann gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege des Ermessens von dieser Voraussetzung abgesehen werden.
Allerdings ergeben sich hieraus Unwägbarkeiten für den Antragsteller. Denn die Auslandsvertretung prüft den Visumantrag aus eigenem Recht umfassend und stellt insoweit eigene Ermessenserwägungen an. Sie kann daher den Antrag etwa auch dann ablehnen, wenn die Ausländerbehörde zugestimmt hat [...].
Es steht auch ernstlich in Rede, dass der Antragsteller für einige Jahre nicht ins Bundesgebiet zurückkehren können wird. Denn im Hinblick darauf, dass bereits die einfache Verjährungsfrist der vom Antragsteller in Ungarn begangenen Straftat zehn Jahre beträgt, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass die Auslandsvertretung in der Türkei im Rahmen des Visumverfahrens für mindestens weitere 6,5 Jahren annehmen wird, dass ein aktuelles Ausweisungsinteresse besteht und entsprechend, im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, kein Visum zum Familiennachzug erteilen wird.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Abschiebung des Antragstellers als unverhältnismäßig.
Zwar spricht für die Beendigung seines Aufenthalts, dass das Einschleusen von Ausländern, aufgrund dessen der Antragsteller in Ungarn im Jahr 2022 verurteilt worden ist, gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 5 StPO eine schwere Straftat darstellt, die grundsätzlich ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG begründet. Außerdem verkennt die Kammer nicht, dass die Straftat insbesondere auch das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) der Bundesrepublik Deutschland berührte, denn ausweislich der Urteilsgründe war das Zielland der Schleusung Deutschland. Zudem ist in die Abwägung einzustellen, dass der Antragsteller bereits mit Urteil des Amtsgerichts ... vom … 2018 wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Unterschlagung in Tatmehrheit mit dem Vortäuschen einer Straftat und weiter mit Urteil des Amtsgerichts ... vom … 2021 wegen des vorsätzlichen unerlaubten Führens in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe zu Geldstrafen in Höhe von 70 bzw. 80 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Jedoch ist zu sehen, dass nach Aktenlage Überwiegendes dafür spricht, dass eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten vom Antragsteller nicht ausgeht. Er hat seine in Ungarn verhängte Haftstrafe als Erstverbüßer abgesessen und ist nach Rückkehr ins Bundesgebiet vor fast zwei Jahren - soweit bekannt - nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dass er sich durch den Strafvollzug nachhaltig hat beeindrucken lassen und es zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in seiner Einstellung gekommen ist [...], erscheint daher nach Aktenlage jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, was für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ausreicht. [...]
Zwischen dem Antragsteller und seinen sämtlich sich erlaubt im Bundesgebiet aufhaltenden Familienmitgliedern - namentlich seiner Ehefrau und seinen drei Kindern im Alter von 15, 10 und 7 Jahren - besteht eine langjährige Lebens- und Beistandsgemeinschaft, die auch als häusliche Gemeinschaft gelebt wird. Bis zu seiner Ausreise und anschließenden Inhaftierung im Jahr 2022 lebte der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern zusammen. Zwar war diese häusliche Lebensgemeinschaft durch die Zeit seiner Inhaftierung unterbrochen, allerdings ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie nach seiner Rückkehr nach Deutschland wiederhergestellt worden ist und damit bereits seit zwei Jahren wieder besteht. Die Zeit der haftbedingten Unterbrechung dürfte also mittlerweile das tatsächliche Gewicht der Bindungen allenfalls noch geringfügig mindern. Einer sich als häusliche Gemeinschaft manifestierenden Lebens- und Beistandsgemeinschaft als engste Form familiärer Bindungen kommt im Rahmen der Abwägung ein besonders hohes Gewicht zu. Die Ehefrau des Antragstellers und seine drei Kinder können auch nicht darauf verwiesen werden, die Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller in der Türkei herzustellen. Zwar sind sie türkische Staatsangehörige, jedoch ist ihnen das Verlassen des Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar. Die Ehefrau des Antragstellers ist Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und damit eines unbefristeten Aufenthaltstitels, aufgrund dessen sie ein besonders schützenswertes Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland entwickeln durfte. Zudem folgt hieraus bereits bei typisierender Betrachtung ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zu ihren Gunsten, wie sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt. Außerdem lebt sie seit 2010, mithin seit etwa 15 Jahren, in Deutschland. Damit übererfüllt sie die Voraussetzungen eines fünfjährigen erlaubten Aufenthalts für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um das Dreifache. Die drei Kinder des Antragstellers sind in Deutschland geboren, damit zur Gänze in Deutschland sozialisiert, und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG. Auch dem sich hieraus ergebende Bleibeinteresse ist bereits nach der gesetzgeberischen Wertung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein besonderes Gewicht beizumessen. Schließlich ist zu sehen, dass auch der Antragsteller in der Vergangenheit durchaus gewisse Integrationserfolge erzielen konnte. So beherrscht er etwa die deutsche Sprache und war nach Aktenlage für etwa 3,5 Jahre erwerbstätig. Mag er diese Integrationserfolge durch die Begehung einer schweren Straftat zwar zu großen Teilen verspielt haben - was sich etwa darin gezeigt hat, dass er das erworbene Recht nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1 /80 verloren hat - so sind diese jedoch nicht gänzlich bedeutungslos geworden. [...]