Langfristige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit steht Rückkehr nach Griechenland entgegen:
1. Besteht aufgrund nachgewiesener Erkrankungen eine langfristige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, ist unabhängig von der Möglichkeit einer medizinischen Behandlung in Griechenland von der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen, da die Gefahr der Obdachlosigkeit und Verelendung besteht.
2. Die Vormundschaft für eine minderjährige Person muss in die Rückkehrprognose einbezogen werden. Minderjährige gehören zu den besonders vulnerablen Personen. Es ist davon auszugehen, dass sie ungeachtet eigener Anstrengungen in besonderer Weise von den Lebensumständen in Griechenland bedroht sind.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Aufgrund der individuellen Umstände des Antragstellers ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöht und deswegen ein Abschiebungsverbot gern. § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist.
Den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller an einer Skoliose sowie einer spastischen Parese leidet. Unabhängig von den Möglichkeiten der medizinischen Versorgung in Griechenland ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund seiner nachgewiesenen Gebrechen langfristig in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und es ihm nicht möglich ist, die von Schutzberechtigten in Griechenland geforderte Eigeninitiative aufzubringen. Der Antragsteller würde daher in Griechenland nicht in der Lage sein, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt bzw. eigene existenzsichernde Leistungen zu erwirtschaften, noch in den Genuss möglicher staatlicher Leistungen gelangen, die ausreichen, um Obdachlosigkeit und Verelendung zu entgehen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller mit seinem minderjährigen Bruder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Der Antragsteller hat ausweislich der Bestellungsurkunde die Vormundschaft für seinen Bruder inne. Daher kann der Antragsteller vorliegend nicht als Einzelperson betrachtet werden, sondern es muss bei der Bewertung die Rückkehr mit seinem minderjährigen Bruder zu Grunde gelegt werden. Minderjährige Kinder gehören zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen. Für diese ist bei einer Rückkehr nach Griechenland davon auszugehen, dass sie ungeachtet eigener Anstrengungen In besonderer Weise von Lebensumständen bedroht sind, die für sich genommen bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. [...]