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OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 10.11.2025 - 3 B 101/25 - asyl.net: M33821
https://www.asyl.net/rsdb/m33821
Leitsatz:

Eilrechtsschutz für Vater wegen Eltern-Kind-Beziehung trotz Ausweisungsinteresse:

1. Die Ausreise des Vaters ist aus Rechtsgründen i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG unmöglich, weil der Abbruch des täglich gepflegten Kontakts mit seiner erst fünfjährigen Tochter das Kind in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzten würde. Das Risiko, dass die enge persönliche Beziehung zwischen Vater und Tochter nachhaltig Schaden nimmt, ist hoch.

2. Allerdings muss im Hauptsacheverfahren intensiv geprüft werden, ob von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden kann. Maßgeblich wird eine Rolle spielen, ob der Vater sich ernsthaft und intensiv um eine (nachhaltige) Erwerbstätigkeit bemüht. Außerdem kommt es darauf an, ob er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung tritt. Auch wenn er bereits nicht nur unerheblich straffällig geworden ist, kann er sich ggf. auf den Vertrauensschutz berufen, weil die Ausländerbehörde in Kenntnis der bisher begangenen Straftaten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Schutz von Ehe und Familie, Kindeswohl, Umgangsrecht, Sorgerecht, gemeinsames Sorgerecht, Ausweisungsinteresse, Ausweisungsgrund, Straftat, Verbrauch, Vertrauensschutz, Sicherung des Lebensunterhalts,
Normen: GG Art. 6, EMRK Art. 8, AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

[...]

47 2.1 Dem Antragsteller ist derzeit eine Ausreise aus Rechtsgründen i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG unmöglich. [...]

49 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei kann auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung sein. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen [...]. Die Orientierung an der Frage eines Angewiesenseins des Kindes auf seinen Vater und der Qualifizierung des Kontakts als unzureichende Begegnungsgemeinschaft, falls es hieran fehlt [...], stellt deshalb eine unzutreffende und überholte Auffassung dar [...].

51 Nach diesen Maßgaben entspricht das vom Antragsteller ausgeübte Sorgerecht unter Berücksichtigung des Alters seiner am ... geborenen Tochter nach summarischer Prüfung einem hinreichenden Maß an wahrgenommener Elternverantwortung.

52 Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller detailliert dargelegt und zur Überzeugung des Senats unter Beweis gestellt, dass er seine Tochter täglich sieht, sich mit ihr im Rahmen von unterschiedlichen Unternehmungen beschäftigt, sie zu Freunden und/oder Freizeitaktivitäten begleitet oder abholt, an Veranstaltungen ihrer Kindertagesstätte teilnimmt, mit ihr in den Urlaub fährt, ihre Betreuung im Fall von Unwohlsein übernimmt und sie auch im Krankheitsfall unterstützt. [...] Insgesamt ergibt sich damit das Bild eines Vaters, der, auch wenn er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, einen sehr engen Kontakt zu seiner Tochter pflegt, zu ihr eine liebevolle, emotionale Bindung hat und ihre Entwicklung unterstützt.

53 2.2 Allerdings erfüllt der Antragsteller derzeit nicht alle der in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Es erweist sich derzeit allerdings als offen, ob aufgrund der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden schützenswerten Belange des Antragstellers und seiner Tochter ein Absehen von diesen Regelerteilungsvoraussetzung geboten ist.

54 a) Der Antragsteller erfüllt derzeit noch nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung eines gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. [...]

59 b) Demgegenüber ist derzeit offen, ob dem Antragsteller der Umstand, dass er auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf, nicht erfüllt, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten entgegengehalten werden darf.

60 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat [...]. Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers muss zudem schützenswert sein. Daran fehlt es, wenn der Betroffene aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels billigerweise nicht schließen kann, dass die Ausländerbehörde alle als potentielle Versagungsgründe in Betracht kommenden Umstände tatsächlich ermittelt und sodann als für die Erteilung des begehrten Titels unbeachtlich eingestuft hat [...]. Der dem Ausländer durch Verbrauch oder Verzicht vermittelte Vertrauensschutz steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern [...]. Vor allem eine erneute Straftat des Ausländers lässt den Vertrauensschutz entfallen, so dass auch frühere Sachverhalte wieder in vollem Umfang berücksichtigt werden können [...].

61 Ausgehend von diesen Maßstäben erweist es sich derzeit als offen, ob sich der Antragsteller noch auf den durch die vorbehaltlose Erteilung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung entstandenen Vertrauensschutz berufen kann.

62 Der Antragsteller ist, wie ausgeführt, mehrfach und nicht nur unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dennoch hat ihm die Ausländerbehörde am 25. August 2022 in Kenntnis dieser Straftaten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt und sie infolge mehrfach verlängert. Dass der Titelerteilung dabei die Verurteilungen des Antragstellers aus dem Jahr 2015 nicht mehr entgegengestanden, durfte der Antragsteller insbesondere auch deswegen annehmen, weil die Ausländerbehörde das im Ausweisungsbescheid vom 3. Mai 2018 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Bezugnahme auf seine Straftaten mit Bescheid vom 7. Dezember 2020 aufgehoben hatte. [...]

65 Ob eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen ist, stellt keine Ermessensfrage dar, sonders ist als "negatives Tatbestandsmerkmal" festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar [...]. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist [...]. Dabei muss aufgrund einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entschieden werden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden Regelversagungsgründe so gewichtig sind, dass sie die bei Ablehnung des Aufenthaltstitels zu erwartende Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Interessen eindeutig überwiegen. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Aufenthaltstitel zu erteilen, um die Vereinbarkeit mit dem betroffenen Grundrecht herzustellen [...].

66 Ausgehend von diesen Maßstäben ist vorliegend offen, ob Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, ausnahmsweise von den in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzung(en) abzuweichen. Bei dem notwendigen Abwägungsvorgang ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ebenfalls ein hohes Gewicht beimisst. Nichts Anderes gilt für die Abwesenheit von Ausweisungsinteressen [...]. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen steht aber die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Beziehung des Antragstellers zu seiner erst fünfjährigen Tochter entgegen. Da diese gelebte Vater-Kind-Beziehung nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, liegt ein Fall vor, bei dem auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts viel dafür spricht, dass die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurückdrängt [...]. Dies bedarf aber einer eingehenden Bewertung in einem Hauptsacheverfahren, bei dem sowohl die Erwerbsbiografie des Antragstellers im Einzelnen aufzuklären wie auch eine etwaige Begehung weiterer Straftaten und deren konkretes Gewicht zu berücksichtigen sein wird. So ist in Bezug auf die Frage der Lebensunterhaltssicherung von Bedeutung, ob sich der Antragsteller diesem Erfordernis gänzlich verschließt oder doch erkennbar wird, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Sein zuletzt vorgelegter Arbeitsvertrag spricht für Letzteres. Insoweit wird maßgeblich sein, ob es ihm nun gelingen wird, die notwendige Konstanz in seine Erwerbstätigkeit zu bringen.

67 Ebenso wird es maßgeblich darauf ankommen, ob er in der Bundesrepublik erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt oder getreten ist. Auch wenn der durch Art. 6 Abs. 1 GG bewirkte Schutz sehr gewichtig ist, vermag er nicht in jedem Fall eine dauerhafte Missachtung der in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überwinden. Das gilt insbesondere, soweit es um Erteilungsvoraussetzungen geht, deren Beachtung allein, insbesondere was die Frage der Begehung von Straftaten angeht, vom Antragsteller und von seinem Engagement (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) abhängt [...].

71 Denn er müsste den derzeit täglich gepflegten unmittelbare Kontakt zu seiner erst fünfjährigen Tochter unterbrechen, was nicht nur ihn, sondern auch seine Tochter in elementarer Weise in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtigen würde. Zwar könnte er versuchen, die Beziehung zu seiner Tochter an sich durch die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten, aber es dürfte einem fünfjährigen Kind schwer zu vermitteln sein, warum der Vater, der sich bisher nahezu täglich um seine Tochter gekümmert hat, plötzlich nicht mehr persönlich da ist und auch nicht mal eben so besucht werden kann. Das Risiko, dass die enge persönliche Beziehung zwischen Vater und Tochter hierdurch nachhaltig Schaden nimmt, schätzt der Senat daher als hoch ein. [...]