Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einem "faktischen Inländer":
"1. Bei einem in Deutschland geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (juris: MRK) die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet besonders zu gewichten (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2024 - 4 EO 61/24 - juris Rn. 51, m.w.N.) (Rn. 13).
2. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls kann auch bei langjährig geduldeten Ausländern eine Verwurzelung in die Lebensverhältnisse in Deutschland anzunehmen sein. Sie kann auch dann vorliegen, wenn die wirtschaftliche und soziale Integration eines Ausländers in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland (noch) als eher gering anzusehen ist (Rn. 14).
3. Bei einer solchen eher geringen Integration kommt es dann aber bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend darauf an, ob die Entwurzelung von den Verhältnissen im Heimatland einen solchen Grad erreicht hat, dass dem Ausländer ein Leben in seinem Heimatland nicht zuzumuten ist (Rn. 14).
4. Die Lebensbedingungen im Heimatland des Ausländers können für die Frage seiner Entwurzelung nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylG (juris: AsylVfG 1992) an die negative Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gebunden ist, da Reintegrationsschwierigkeiten das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC (juris: EUGrdRCh) und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) geschützten Belange des Ausländers auswirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris 35, m.w.N.) (Rn. 18)."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
11 Mit diesen Einwänden vermag die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht durchzudringen. Denn auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringen ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand offen, ob der Antragsteller als "faktischer Inländer" anzusehen ist, mit der Folge, dass seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre. Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.
12 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht - etwa aus Art. 8 EMRK - in Bezug auf das Inland herzuleiten sind [...]. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist [...].
13 Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Verwurzelung ist grundsätzlich auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts [...]. Bei einem in Deutschland geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet besonders zu gewichten [...].
14 Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls kann auch bei langjährig geduldeten Ausländern eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse anzunehmen sein. Sie kann auch dann vorliegen, wenn die wirtschaftliche und soziale Integration eines Ausländers in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zwar (noch) als eher gering anzusehen ist, weil er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt, seine bisherigen Schwierigkeiten auf schulischem Gebiet und nachfolgend im Berufsleben aber nicht auf fehlenden Integrationswillen, sondern vor allem auf seine Lernschwäche zurückzuführen sind und er sich - etwa durch Inanspruchnahme geeigneter Bildungsangebote - darum bemüht, weitere Fortschritte zu erzielen bzw. sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und diese Bemühungen nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen sind. Bei einer solchen eher geringen Integration kommt es dann aber bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend darauf an, ob die Entwurzelung von den Verhältnissen im Heimatland einen solchen Grad erreicht hat, dass dem Ausländer ein Leben in seinem Heimatland nicht zuzumuten ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, er Deutschland als sein Heimatland ansieht, offenbar keinen Bezug zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit hat, seine gesamte Familie in Deutschland lebt, er auch sonst in seinem Heimatland niemanden kennt, er über keine ausreichenden Kenntnisse der dortigen Sprache verfügt, so dass es ihm - auch aufgrund einer Lernschwäche - kaum gelingen kann, sich in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu integrieren [...].
15 Bei Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich die Frage, ob der Antragsteller als "faktischer Inländer" zu behandeln ist, auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht zuverlässig beurteilen. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Grad der Verwurzelung des Antragstellers in die Lebensverhältnisse in Deutschland eher gering ist. Er hält sich zwar seit 18 Jahren in Deutschland auf, sein Aufenthalt ist aber erst seit dem 14. Januar 2020 und damit erst seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig. Zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass er nicht ohne weiteres damit rechnen konnte, dass die ihm erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit aus denselben Gründen verlängert wird, die für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgebend waren. Auch wenn man dem Antragsteller zugute zu hält, dass es ihm seine Behinderung erschwert, eine Berufsausbildung zu erlangen und er sich im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hat, dürfte eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher Hinsicht bislang nicht gelungen sein, zumal auch soziale Beziehungen außerhalb der Kernfamilie nicht ersichtlich sind.
16 Mit der langen Aufenthaltsdauer in Deutschland seit dem vierten Lebensjahr geht zwar eine Entwurzelung des Antragstellers von den Verhältnissen im Kosovo einher. Im Rahmen der summarischen Prüfung lässt sich gegenwärtig aber nicht zuverlässig einschätzen, welchen Grad diese Entwurzelung erreicht hat. Beizupflichten ist der Antragsgegnerin zwar darin, dass der Antragsteller mit der Sprache seines Heimatlandes vertraut sein dürfte, da die Sprache der Eltern üblicherweise zumindest auch in der Familie gesprochen wird. Ungeachtet dessen bestehen Zweifel, ob der Antragsteller mit seinem niedrigen Bildungsstand in seinem Herkunftsstaat in einer Weise (re)integriert werden kann, dass ihm die Schaffung einer einfachen Lebensgrundlage möglich ist [...]. Dabei ist von Bedeutung, ob und in welchem Umfang er dort Unterstützung von Verwandten oder Freunden der Familie oder auch von Hilfsorganisationen erwarten kann [...]. Dies ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand offen und im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig.
17 Während der Antragsteller vorträgt, im Kosovo lebten weder Verwandte noch sonstige Personen, von denen er Hilfe erwarten könnte, geht die Antragsgegnerin davon aus, dass "aufgrund der familiären Herkunft" des Antragstellers sich weitere Verwandte in seinem Heimatland aufhalten, allerdings ohne dies weiter zu begründen. Ob die vom Antragsteller geltend gemachten Schwierigkeiten seine Rückkehr in sei Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen, wird - unabhängig von dort vorhandenen familiären Kontakten - auch davon abhängen, inwieweit der Antragsteller Unterstützung durch Hilfsorganisationen bei der Reintegration erlangen kann [...]. Auch dies bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Die Antragsgegnerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass im Kosovo verschiedene Programme für Rückkehrende existieren, die eine Reintegration ermöglichen sollen, etwa das von Deutschland finanzierte Reintegrationsprojekt URA oder Eingliederungshilfen einschließlich Beratung und psychologische Betreuung durch Rückkehrerprojekte der NRO "Diakonie K." oder der Arbeiterwohlfahrt (AWO) N-Stadt mit Sitz in P-Stadt und P-Stadt. Ob die insoweit angebotenen Hilfen für den Antragsteller nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner geistigen Behinderung, genügen, um ihm die Schaffung einer einfachen Lebensgrundlage zu ermöglichen, lässt sich jedoch im Rahmen der summarischen Prüfung nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen. Der von der Antragsgegnerin zitierte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Juli 2023 (S. 21) und auch der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2025 (S. 20 f.) beschreiben zwar das Betreuungsangebot, das aus Deutschland (freiwillig) Zurückkehrende im Kosovo erhalten können. Es bleibt aber unklar, inwieweit Geistigbehinderte darauf zurückgreifen können und in welchem Umfang ihnen Unterstützung gewährt wird. Zu Menschen mit geistiger Behinderung wird auf Seite 21 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2025 lediglich ausgeführt, dass die Betreuung von Personen mit geistiger Behinderung in den Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums falle, es eine Betreuungseinrichtung für Geistigbehinderte in ... (Kapazität für 56 Personen) gebe, allerdings mit langer Warteliste. In der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. September 2019 ist die Situation von Menschen mit geistiger Behinderung detaillierter dargestellt. Darin heißt es u.a. (Abschnitt 2.1), der im Mai 2019 veröffentlichte Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zu Kosovo stelle fest, dass es seit der Veröffentlichung des entsprechenden Berichts im Vorjahr nur wenige Fortschritte bezüglich der Rechte von Personen mit Behinderungen gegeben habe. Die Integration von Menschen mit Behinderungen in die kosovarische Gesellschaft bleibe aufgrund eingeschränkter Unterstützung, unangemessener Gesundheitsdienstleistungen und mangelhaften Zugangs zu vorhandenen Dienstleistungen eine Herausforderung. Unter anderem sei der gesetzliche Rahmen bezüglich der geistigen Gesundheit unvollständig. Zwar sehe das Law No. 03/L-019 on Vocational Ability, Rehabilitation and Employment of People with Disabilities (2009) in Artikel 12 vor, dass staatliche Behörden, Arbeitgebende im privaten und öffentlichen Sektor und Nichtregierungsorganisationen Menschen mit Behinderungen einstellen müssten. Laut den Angaben einer Expertenperson, die eine Nichtregierungsorganisation zur Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderungen in Kosovo vertrete, vom 16. September 2019 gegenüber der SFH gebe es aber bisher keine Hinweise, dass Artikel 12 dieses Gesetzes umgesetzt werde. Nur sehr wenige Menschen mit Behinderungen in Kosovo hätten eine Arbeitsstelle. In Abschnitt 3.4 heißt es weiter, dass es nur geringe finanzielle Unterstützung durch den Staat gebe und die meisten Familien von Menschen mit geistigen Behinderungen in extremer Armut lebten. Ob sich die Lebensbedingungen für Menschen mit geistiger Behinderung seither verbessert haben, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren.
18 Die Lebensbedingungen im Kosovo können für die Frage der Entwurzelung des Klägers nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Antragsgegnerin gemäß § 42 AsylG an die negative Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2007 hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gebunden ist. In den Blick zu nehmen sind drohende Beeinträchtigungen solcher Belange des Ausländers im Herkunftsstaat, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor möglichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können. In rechtlicher Hinsicht als unterhalb der Schwelle des § 60 AufenthG sind etwa Reintegrationsschwierigkeiten zu betrachten. [...]