Frauen bilden eine soziale Gruppe im Jemen:
Alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Personen (sog. Mahram) werden im Jemen aufgrund ihres Geschlechts verfolgt. Sie unterliegen Diskriminierungen in ihrer Fortbewegungs- und Reisefreiheit und den Aufenthaltsmöglichkeiten im öffentlichen Raum, sowie der Freiheit, sich zu kleiden. Auch in den Bereich Bildung, Arbeit, politische Teilhabe und Zugang zu Gesundheitsfürsorge sind sie Diskriminierungen ausgesetzt.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
25 3. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Jemen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Frau verfolgt würde. Frauen werden von der sie umgebenden Gesellschaft im Jemen insgesamt als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angesehen (nachfolgend a)). Zumindest alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Angehörige werden im Jemen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen dieser Gruppenzugehörigkeit verfolgt, weil sie in systematischer und bewusster Weise einer Kumulierung von Diskriminierungen ausgesetzt sind, die in ihrer Gesamtheit die uneingeschränkte Wahrung ihrer Menschenwürde beeinträchtigen, sie aus der Zivilgesellschaft ausschließen und ihnen ein menschenwürdiges Alltagsleben im Herkunftsland verwehren (nachfolgend b)).
26 a) Der Verfolgungsgrund gegenüber der Klägerin liegt darin, dass sie eine Frau ist und als solche einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angehört. Die nach Überzeugung des Gerichts im Jemen geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen führen dazu, dass die jemenitische Gesellschaft Frauen in allen Lebensbereichen eine deutlich abgegrenzte Identität zuschreibt. Frauen sind nach den Erkenntnismitteln für den Jemen "in vielen Lebensbereichen Diskriminierung sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis ausgesetzt". Es besteht für sie "eine rechtliche Schlechterstellung in Bezug auf Erbschaft, Scheidung und das Sorgerecht für Kinder und sie genießen kaum rechtlichen Schutz." Außerdem werden sie "in Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen" diskriminiert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA –, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Jemen, Gesamtaktualisierung 14. Mai 2025, S. 27). Für die Frage der (gesellschaftlich zugeschriebenen) Gruppenidentität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG genügen diese allgemeinen Feststellungen; auf die Diskriminierungen im Einzelnen ist sogleich in Bezug auf die Verfolgungshandlungen unter b) näher einzugehen. [...]
28 aa) Die Fortbewegungs- und Reisefreiheit von Frauen ist im Jemen in diskriminierender Weise erheblich eingeschränkt. Das ergibt sich insbesondere aus den sogenannten Mahram-Vorschriften, wonach Frauen zum Reisen die Begleitung oder zumindest die Zustimmung eines engen männlichen Familienangehörigen, eines sogenannten Mahram, benötigen. Die Vorschriften wurden teils nur mündlich oder per lokaler Anordnung erlassen, sodass die Regelungen und ihr Vollzug regional divergieren können [...]. Den Erkenntnismitteln ist aber übereinstimmend zu entnehmen, dass die Houthis die Bestimmungen im Jahr 2022 in den von ihnen beherrschten Gebieten noch einmal verschärft haben [...]. In den Houthi-Gebieten besteht spätestens seitdem ein Verbot für Frauen, ohne männliche Begleitperson zu reisen [...]. Das bezieht sich auf Reisen innerhalb des von den Houthis kontrollierten Gebiets, aber auch auf Reisen in andere jemenitische Gebiete und ins Ausland [...]. Darüber hinaus haben Frauen ohne Zustimmung eines Mahram beispielsweise Probleme, Autos zu mieten, Fahrkarten für öffentliche Transportmittel zu erwerben und Flugzeuge zu nutzen [...].
30 Frauen werden, wenn sie allein sind, aber nicht nur am Reisen gehindert, sondern auch sonst gezielt aus dem öffentlichen Raum im Jemen verdrängt. So dürfen sie seit Juli 2020 keine Cafés, Gärten, Gasthäuser und Parkanlagen mehr betreten [...]. Auch die Ausübung von Sport ist für Frauen damit jedenfalls im öffentlichen Raum ausgeschlossen.
31 bb) Frauen unterliegen in den von den Houthis regierten Gebieten einer menschenverachtenden Ungleichbehandlung hinsichtlich ihrer Freiheit, sich nach eigenen Vorstellungen zu kleiden. Denn es besteht zumindest eine von den Houthis beförderte soziale Norm, wonach Frauen in der Öffentlichkeit eine schwarze Abaya und einen schwarzen Hijab tragen müssen, der das gesamte Gesicht verhüllt und nichts außer den Augen freilässt. Zwar ist das wohl (noch) nicht formal-gesetzlich vorgeschrieben. Die Houthis haben ihre Vorstellungen darüber, wie sich Frauen zu kleiden haben, aber in Sanaa gegenüber Ladenbesitzern in einem Treffen im Januar 2023 mit dem faktischen Verbot, andere als die von ihnen gewünschte Kleidung zu verkaufen, durchgesetzt [...].
34cc) Frauen unterliegen im Jemen zudem schwersten Diskriminierungen im Bildungsbereich und auf dem Arbeitsmarkt. Für die Arbeitsaufnahme sind Frauen seit 2022 grundsätzlich ebenfalls auf die Zustimmung eines Mahram angewiesen [...]. . Jedenfalls in Sanaa wurden Frauen von der Arbeit an öffentlichen Orten ausgeschlossen [...], sodass sie beispielsweise nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Gastronomie tätig sein können [...].
35 Wie stark Frauen im Jemen in ökonomischer Hinsicht gegenüber Männern diskriminiert werden, wird insbesondere anhand von statistischen Daten deutlich. Der Gender Inequality Index (GII) des United Nations Development Programmes (UNDP), welcher die Ungleichbehandlung von Frauen anhand der drei Parameter reproduktive Gesundheit, Empowerment und Arbeitsmarkt auf einer Skala von 0 (keine Ungleichbehandlung) bis 1 (absolute Ungleichbehandlung) misst, weist für den Jemen für das Jahr 2023 einen Wert von 0,838 aus, was mit Abstand der höchste – also schlechteste – Wert aller erfassten Länder in diesem Zeitraum ist (zum Vergleich: Afghanistan: 0,661, Saudi-Arabien: 0,228; [...]. Hervorzuheben unter den Daten ist, dass nur 5,9 % der jemenitischen Frauen über 15 eine Erwerbsarbeit ausüben (Männer: 65,7 %). Sie sind also praktisch nahezu vollständig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Nur 20,7 % der Frauen verfügen über weiterführende Bildung (Männer: 47,2 %).
36 Ebenfalls mit ganz deutlichem Abstand auf dem schlechtesten Platz im internationalen Vergleich liegt der Jemen im Gender Development Index des UNDP, welcher die Ungleichbehandlung der Geschlechter nach Lebenserwartung, Dauer der Schulbildung und Einkommen misst, wobei sich die Gleichstellung umso besser darstellt, je höher der Wert ist [...]. Der Jemen erzielt hier im Jahr 2023 einen Wert von 0,407 (zum Vergleich: Afghanistan: 0,660), der seit 2010 (0,644) noch einmal ganz signifikant und beständig gefallen ist. Pro Kopf erzielten im Jemen im Jahr 2023 Männer danach ein Bruttonationaleinkommen von 1.877 Dollar, während dieses für Frauen bei nur 137 Dollar – also bei gerade einmal 7,3 % des Einkommens eines Mannes – lag. Zudem verfügen Frauen nach diesem Index über eine Schulbildung von durchschnittlich gerade einmal 3,6 Jahren (Männer: 7,5 Jahre), haben also im Durchschnitt keine über die Grundschulzeit hinausgehende Bildung genossen. [...]
43 Die Klägerin ist ledig, was sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat. Sie hat im Jemen auch keine sonstigen männlichen Angehörigen. Ihr Vater ist verstorben, ihr im Jemen verbliebener Bruder sitzt im Gefängnis, ihre anderen Brüder befinden sich beide im Ausland. Auf die Schutzbereitschaft ihrer beiden Schwager, der Männer ihrer beiden noch im Jemen lebenden Schwestern, kann sie nicht in zumutbarer Weise verwiesen werden, zumal die Houthis die Schwager nicht als Mahram akzeptieren würden [...].
44 Als ledige Frau ohne Mahram unterliegt sie schwersten, mit ihrer Menschenwürde nicht vereinbaren Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte. Sie kann ohne Zustimmung oder Begleitung eines nahen männlichen Angehörigen nicht reisen und nicht arbeiten. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in den Jemen wegen des Fehlens eines Mahram faktisch im Haus gefangen wäre oder die Houthis sie beispielsweise durch Zwangsheirat einem Mahram unterstellen würden, der ihr Handeln konsentieren müsste. Denn beide Varianten greifen so erheblich in ihre grundlegendsten Freiheitsrechte ein, dass sie die Voraussetzungen an die Schwere der Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG jeweils erfüllen. Sie wäre aus der Zivilgesellschaft nahezu vollständig ausgeschlossen und könnte im Jemen kein menschenwürdiges Alltagsleben führen. [...]