Rumänische Behörden können Schutz vor Übergriffen bieten:
1. Auch die Trennung einer Familie wegen der Gewalttätigkeit des Ehemannes steht einer Rückkehr nach Rumänien nicht entgegen. Der Ehemann ist trotz der Trennung nicht von seinen elterlichen Sorgeverpflichtungen und etwaigen Unterhaltsverpflichtungen befreit. Dementsprechend ist die Situation der Antragstellerin nicht mit der einer alleinerziehenden Frau gleichzusetzen.
2. Bei gewalttätigen Übergriffen des Ehemannes kann sich die Antragstellerin an die rumänischen Behörden oder Hilfsorganisationen wenden.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Bei allem Verständnis für die Befürchtungen der Antragstellerin stellt sich die rechtliche Situation wie folgt dar:
Zwar liegt mit der Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann eine Änderung der Sachlage vor. Aber auch diese neuen Erkenntnisse führen nicht zu einer abweichenden Entscheidung gegenüber dem Beschluss der Kammer vom 26.05.2025 - 3 L 997/25.
1. Trotz der getrennten Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann ist der Ehemann der Antragsteller weder von seiner elterlichen Sorge gegenüber den gemeinsamen Kindern noch von möglicherweise bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Familie entbunden, was bei der Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit berücksichtigt werden muss. Wie die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder, ist der Ehemann ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Auch wenn die Antragsteller und ihre Kinder einerseits und ihr Ehemann andererseits bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht zusammenleben, muss der Ehemann aus seinen familienrechtlichen Verpflichtungen in Anspruch genommen werden [...]. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin nicht mit einer alleinstehenden Frau mit fünf Kindern gleichgesetzt werden. [...]
Soweit die Antragstellerin vorträgt, es habe körperliche Übergriffe ihres Ehemannes gegeben und dieser habe gedroht sie zu töten, ist es der Antragstellerin zumutbar, sich an die rumänischen Behörden oder an Hilfsorganisationen zu wenden, um Hilfe zu erhalten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der rumänische Staat nicht Willens oder in der Lage wäre, die Antragstellerin zu schützen. Gleiches gilt im Hinblick auf die vorgetragenen Bedrohungen durch ihre eigene Familie. [...]
3. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor. [...]
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich aus dem vorläufigen Entlassungsbrief der Klinik für Neurologie ... vom … 2025 - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i. S. v. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG handelt - nicht ergibt, dass die vorgenannten Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind. Bei der angegebenen Diagnose ("Exazerbierte Kopfschmerzen vom Spannungstyp dd im Rahmen einer somatisierten Depression") und unter Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs und des Umstandes, dass sich die Notwendigkeit einer Weiterbehandlung nicht aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, ist eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, nicht zu erkennen. [...]
4. Die Beendigung der Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann führt auch nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG. Eine Abschiebungsandrohung ergeht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nur, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
Vorliegend droht insbesondere weder eine Gefährdung des Kindeswohls noch der familiären Bindungen, da die gesamte Familie vollziehbar ausreisepflichtig ist. [...]