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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2025 - A 12 S 721/24 - asyl.net: M33887
https://www.asyl.net/rsdb/m33887
Leitsatz:

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei ungeeigneter Dolmetschung:

1. Nach der Auffassung des BVerfG und des BGH ist die Frage, ob ein Anspruch auf Hinzuziehung eines*einer Dolmetscher*in besteht, nicht mehr vom Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG umfasst, sondern ist eine Ausformung der Gewährleistung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens aus Art. 20 Abs. 3 GG. Das BVerwG und das BSG, VGH Baden-Württemberg, Niedersächsisches OVG, OVG Schleswig-Holstein, VG Nordrhein-Westfalen, Bayerischer VGH sind der Auffassung, dass die Nichthinzuziehung eines*einer (geeigneten) Dolmetscher*in eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darstellt.

2. In einem Antrag auf Zulassung der Berufung ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs über § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zu rügen. Die Begründung einer Gehörsrüge erfordert auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und warum dies entscheidungserheblich ist.

3. Die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts bei der Auswahl des Dolmetschers / der Dolmetscherin finden sich in Art. 12 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 RL 2013/32/EU (Garantien für Antragsteller). Bei mehrsprachigen Kläger*innen ist bei der Auswahl der Dolmetscher*innen auf den Wunsch der Kläger*innen Rücksicht zu nehmen, soweit für die gewünschte Sprache auch hinreichend qualifizierte Dolmetscher*innen in angemessener Entfernung zum Gerichtsort zur Verfügung stehen.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Schlagwörter: Asylverfahren, Dolmetscher, faires Verfahren, rechtliches Gehör, Verwaltungsgericht, Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Berufungszulassungsantrag, Anhörungsrüge,
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, GG Art. 103 Abs. 1, GVG § 185 Abs. 1, RL 2013/32/EU Art. 12 Abs. 1 lit. b RL 2013/32/EU Art. 12 Abs. 2, VwGO § 138 Nr. 3
Auszüge:

[...]

1 Der am 06.05.2024 gestellte Antrag der Kläger, die türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sind, auf Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 08.04.2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe  hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) führen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

2 I. Die Kläger machen geltend, dass der zu der Sitzung des Verwaltungsgerichts geladene Dolmetscher lediglich Türkisch und nicht Kurdisch gesprochen habe. Die Kläger hätten mit Schriftsatz vom 06.07.2023 bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie einen Übersetzer für die kurdische Sprache benötigten. Sie hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung immer wieder darauf hingewiesen, dass sie dringend einen Dolmetscher für die kurdische Sprache benötigten. Der Kläger zu 1 spreche Türkisch nur rudimentär. Die Klägerin zu 2 spreche überhaupt kein Türkisch. Mit der Ladung sei mitgeteilt worden, dass ein Dolmetscher für die Sprachen Türkisch und Kurdisch geladen worden sei. Weil der Dolmetscher lediglich Türkisch und nicht Kurdisch gesprochen habe, sei auch ein Verlegungsantrag gestellt worden. 

3 Die Kläger hätten ein Recht darauf, ihre Situation vor Gericht in flüssiger Sprache darzulegen. Eine Sprache, die nur rudimentär gesprochen werde und in welcher man vielleicht einen Wortschatz von 200 Wörtern habe, sei nicht geeignet, um dem Recht auf rechtliches Gehör zu genügen. [...]

7 1. Das Unterlassen der Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten betrifft den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG.

8 a) Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings 1983 in einem Senatsbeschluss entschieden, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtiger Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, dass das Gericht ihm über einen Dolmetscher oder Übersetzer zur Überbrückung von Verständigungsschwierigkeiten verhilft, nicht mehr vom Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör umgriffen sei. Das Grundgesetz begegne den aus solchen Verständigungsproblemen erwachsenden Gefährdungen nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG, sondern durch die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen
Verfahrens (BVerfG, Beschluss vom 17.05.1983 - 2 BvR 731/80 -, juris Rn. 33). Der Verfassungsbeschwerde, auf die hin der zitierte Beschluss ergangen ist, lag ein strafrechtliches Verfahren zugrunde. Der Bundesgerichtshof folgt dieser Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 13.09.2018 - 1 StR 320/17 -, juris Rn. 34 und vom 01.03.2018 - IX ZR 179/17 -, juris Rn. 14 f.), das Bundessozialgericht sieht in ausdrücklicher Abgrenzung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zuziehung von Dolmetschern zugleich auch als spezielle Form der Gewährung
rechtlichen Gehörs (BSG, Beschluss vom 26.04.2024 - B 2 U 38/23 B -, juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit sich die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt, lässt sie offen, ob die Nichthinzuziehung eines Dolmetschers zu einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör führt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.03.2022 - 4 ZB 21.31095 -, juris Rn. 12). Hingegen geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend, zurückgehend auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
10.11.1981 - 9 C 474.80 -, juris Rn. 5), das vor der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, davon aus, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Hinzuziehung eines (geeigneten) Dolmetschers eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darstellt oder darstellen kann, ohne sich mit der anderslautenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (siehe nur: BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2013 - 5 B 41.13 -, juris Rn. 4, und vom 03.02.1998 - 1 B 4.98 -, juris Rn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.1997 - A 12 S 3092/96 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
16.07.2025 - 4 LA 128/24 -, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2024 - 6 LA 168/24 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2023 - 11 A 1967/23.A -, juris Rn. 3 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.07.2023 - 9 ZB 23.30420 -, juris Rn. 7 f.). 

9 b) Der Senat hält an seiner oben zitierten Rechtsprechung aus dem Jahr 1997 fest. Richtigerweise folgt der Anspruch von anhörungsberechtigten Verfahrensbeteiligten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, auf Zuziehung eines Dolmetschers aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Aust in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 103 Rn. 73). Die Gewährleistungen aus den §§ 185 ff. GVG sind verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 1 GG geboten (Saliger in: von Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 103 Rn. 28), so dass Verletzungen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO rügefähig sind. Die Zuordnung der Gewährleistung erforderlicher Sprachmittlung zum Recht auf ein faires Verfahren unter Abgrenzung vom Anspruch auf rechtliches Gehör vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil an dem allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren diejenigen Beschränkungen zu messen sind, die von spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht erfasst werden (BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03 -, juris Rn. 68). Das Recht auf ein faires Verfahren hat als prozessuales "Auffanggrundrecht" keinen
feststehenden Gewährleistungsumfang, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2015 - 1 BvR 2449/14 -, juris Rn. 4). Dieser Grundsatz der Spezialität führt dazu, dass dann, wenn ein Äußerungs- oder Anhörungsrecht betroffen ist, die Gewährleistung der Verständigung durch Sprachmittlung durch den Anspruch auf rechtliches Gehör als spezielle grundrechtliche Verfahrensgarantie geschützt ist (vgl. Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Rn. 71 <Stand: 9/2016>; Schulze-Fielitz in: Dreier, GG, 3.
Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 55; ähnlich auch Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 AsylG Rn. 431 ff. <Stand: 3/2019>; Brüning in: Stern/Becker, GG, 4. Aufl. 2024, Art. 103 Rn. 39 f.). Das Recht auf Äußern und Gehörtwerden kann nicht getrennt von der Notwendigkeit des gegenseitigen sprachlichen Verstehens konstruiert werden. Sprachliche Verständigung ist nämlich eine essentielle Voraussetzung für eine effektive Wahrnehmung des Äußerungsrechts (Remmert in: Dürig/Herzog/ Scholz, GG, Art. 103 Rn. 71 <Stand: 9/2016>). 

10 2. a) Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge auch im Zusammenhang mit dem Vortrag, es habe an der Beiziehung eines für die Kläger geeigneten Dolmetschers gefehlt, erfordert neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.07.2025 - 4 LA 128/24 -, juris Rn. 3). [...]

17 III. Ungeachtet der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des nicht erfolgten Vortrags der Kläger geben die Rügen Anlass zu der Feststellung, dass die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts (vgl. Becker in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 185 GVG Rn. 11) bei der Auswahl des Dolmetschers im Asylprozess über Art. 12 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 RL 2013/32/EU dahingehend konkretisiert werden, dass ein Dolmetscher für eine Sprache, die der Kläger versteht und spricht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie
versteht und spricht (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU), zu bestellen ist. Da Sprache ein wesentliches Element aller Phasen des Asylverfahrens einschließlich des Gerichtsverfahrens darstellt, ist es unerlässlich, dass sich alle Beteiligten gegenseitig uneingeschränkt verstehen (vgl. igc/EUAA, Practical Guide on Interpretation in the Asylum Procedure, 2024, S. 8). Deshalb ist jedenfalls dann bei mehrsprachigen Klägern auf einen Wunsch hinsichtlich der Sprache, aus und in die übertragen werden soll, Rücksicht bei der Ermessensentscheidung des Gerichts zu nehmen,
wenn sich dem bisherigen Verfahren - wie hier - ansehen lässt, dass der Kläger geltend macht, sich in einer Sprache besser als in der anderen ausdrücken zu können, er diesen Wunsch deutlich zum Ausdruck bringt und für die gewünschte Sprache auch hinreichend qualifizierte Dolmetscher in angemessener Entfernung zum Gerichtsort zur Verfügung stehen. Es sei angemerkt, dass sich den Akten des Bundesamts zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die Kläger zu 1 und zu 2 neben Türkisch Kurmanci-Kurdisch sprechen. 

18 Keiner Entscheidung bedarf es, ob diese Konturierung der Ermessensgrenzen allein über das sekundäre Unionsrecht gewährleistet wird oder ob jedenfalls in Asylverfahren diese Gewährleistung auch von Art. 103 Abs. 1 GG übernommen wird. Insoweit entspricht es nämlich obergerichtlicher Rechtsprechung, dass allein eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher gewährleistet sei und insbesondere kein Anspruch auf eine Übertragung aus und in die Muttersprache bestehe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2024 - 19 A 670/24.A -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.01.2020 - 14 ZB 19.30400 -, juris Rn. 17). [...]