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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2025 - 24 ZB 25.31394 - asyl.net: M33906
https://www.asyl.net/rsdb/m33906
Leitsatz:

Junge Frauen sind nicht per se vulnerabel: 

1. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückkehrmöglichkeit junger Männer nach Griechenland (BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24, 1 C 19.24 - asyl.net: M33243) lässt sich nicht schließen, dass für alle anderen Personengruppen gilt, dass sie nicht zurückkehren können.

2. Frauen sind nicht per se und von vornherein als vulnerabel zu qualifizieren. Ob eine Person vulnerabel ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab und ob ein erhöhter Versorgungsbedarf gegenüber erwachsenen und gesunden Personen besteht. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Griechenland, Frauen, internationaler Schutz in EU-Staat, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

3 2. Hiervon ausgehend ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4 a) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Frauen mit anerkanntem Schutzstatus in Griechenland dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind. [...]

6 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. April 2025 (Az. 1 C 18.24) die Rückkehrsituation ausdrücklich nur für männliche und nichtvulnerable Schutzberechtigte beurteilt, sodass nur für diese Personengruppe in Griechenland keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung bestehe. Frauen seien im Vergleich dazu erheblich vulnerabler und gerade in körperlich fordernden Tätigkeiten als Helfer in der Bau- oder Landwirtschaft nicht so leistungsfähig wie Männer. Daneben seien sie auch in erheblich höherem Maße von sexueller Ausbeutung oder Gewalt betroffen. Mit diesem Aspekt hätten sich weder der angefochtene Bescheid noch das erstinstanzliche Urteil auseinandergesetzt.

7 b) Mit diesen Ausführungen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache nicht dargelegt.

8 Es trifft schon nicht zu, dass alleinstehende junge Frauen per se und a priori als vulnerabel zu qualifizieren wären (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.10.2024 – 24 B 22.31109 – juris Rn. 28). Eine Person ist im Kontext einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh dann vulnerabel, wenn sie gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen können und wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2022 – A4 S 3696/21 – juris Rn. 40). Ob eine Person vulnerabel ist, hängt dabei grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab (s. BayVGH, a.a.O. Rn. 25 f.). Vor diesem Hintergrund versäumt es der Zulassungsantrag bereits, eine abstrakt und grundsätzlich für die Gruppe alleinstehender junger Frauen bestehende erheblich schwierige Rückkehrsituation substantiiert darzulegen, sondern stellt lediglich pauschale Behauptungen auf.

9 Darüber hinaus ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Zwar ist zutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – die Rückkehrsituation lediglich für nichtvulnerable männliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, beurteilt hat und hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieser Gruppe aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. [...] Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass für alle anderen Personen(gruppen) im Umkehrschluss etwas anderes gelten soll. Auch der Zulassungsantrag legt nicht dar, weshalb die entsprechenden Feststellungen für alleinstehende junge Frauen keine Anwendung finden können bzw. sollen. Insbesondere hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten ist schon nicht ersichtlich, weshalb Frauen nicht als Erntehelferinnen oder im touristischen Bereich arbeiten können sollen. [...]