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LG Kassel

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Zitieren als:
LG Kassel, Beschluss vom 08.01.2026 - 3 T 29/24 - asyl.net: M33912
https://www.asyl.net/rsdb/m33912
Leitsatz:

Anhörung von Betroffenen vor dem Erlass einer einstweiligen Haftanordnung: 

1. Die persönliche Anhörung von Betroffenen ist auch für den Erlass einer einstweiligen Haftanordnung zwingend. Ein Absehen von der Anhörung wegen Gefahr im Verzug ist nicht schon dann zulässig, wenn allgemein die Gefahr besteht, dass Betroffene untertauchen. Zur Annahme einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. 

2. Wird Ausreisegewahrsam angeordnet, muss den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen die Teilnahme an dem Termin zur Anhörung ermöglicht werden. Wird Betroffenen ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt, bedeutet dies keinen Verzicht auf anwaltliche Vertretung.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Einstweilige Haftanordnung, Ausreisegewahrsam, Rechtsanwalt, Ingewahrsamnahme, Haftanhörung, Verfahrenspfleger, Gefahr in Verzug
Normen: FamFG § 418 Abs. 1, FamFG § 420, FamFG § 427, GG Art. 20 Abs. 3, AufenthG § 62b Abs. 1 a.F., AufenthG § 62
Auszüge:

[...]

2. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15.01.2024 und 22.01.2024 haben auch in der Sache Erfolg.

a) Die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung mit Beschluss vom 15.01.2024 war rechtswidrig. Indem das Amtsgericht den Beschwerdeführer nicht zuvor angehört hat, ist er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Gemäß § 427 FamFG stellt die persönliche Anhörung des Betroffenen auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine zwingende Voraussetzung dar, die im Rahmen des Freiheitsentziehungsverfahrens einen herausgehobenen Stellenwert hat [...]. Das Absehen von dieser zwingenden Voraussetzung war nach der maßgeblichen, bis zum 26.02.2024 geltenden Rechtslage gemäß § 427 Abs. 2 FamFG nur möglich, wenn Gefahr im Verzug besteht. In Freiheitsentziehungsfällen zur Vorbereitung einer Abschiebung kann diese angenommen werden, wenn die Behörde befürchtet, dass der Betroffene im Regelverfahren die Ladung zu einem Anhörungstermin mit der Mitteilung des Haftantrags dazu nutzen wird, sich nunmehr der Abschiebung zu entziehen. Eine solche Sachlage kann im Einzelfall die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen, muss jedoch in der gerichtlichen Entscheidung näher begründet werden. Dafür kann nicht ausreichen, dass bei einer Vorladung eines Ausländers zur persönlichen Anhörung über einen Haftantrag der Behörde allgemein die Gefahr besteht, dass der Betroffene sich dem Verfahren durch Untertauchen entzieht [...]. Das Recht der Behörde zu einer haftvorbereitenden Ingewahrsamnahme setzt den begründeten, also durch konkrete Anhaltspunkte gestützten Verdacht voraus, dass sich der Betroffene der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will. [...]

Gemessen hieran lag hier keine Gefahr in Verzug vor. Der Beschwerdeführer hätte vor Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung persönlich angehört werden müssen. Das Amtsgericht hat darauf verwiesen, dass eine vor Festnahme erfolgende Anhörung den Zweck der Anordnung gefährdete und davon auszugehen sei, dass der Betroffene sich dem Verfahren entziehen werde. Aus welchen Umständen des Einzelfalls das Amtsgericht diese Befürchtung ableitet, ist nicht ersichtlich.

Erst im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses hat das Amtsgericht hierzu weiter ausgeführt, dass sich die Gefahr im Verzug insbesondere daraus ergeben habe, dass der Betroffene in Kenntnis seiner Ausreisepflicht die Bundesrepublik über sieben Monate nicht verlassen habe und er zum Ausreiseplanungsgespräch am 30.11.2023 nicht erschienen sei. Dass der Betroffene die Bundesrepublik nicht freiwillig verlassen hat, stellt jedoch einen Umstand dar, der dem Abschiebungshaftverfahren immanent ist. Damit konnte das Absehen einer vorherigen Anhörung allein noch darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer das Ausreiseplanungsgespräch nicht wahrgenommen hat. Entsprechend den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers gibt es jedoch keinen Nachweis dafür, dass diese Ordnungsverfügung dem Beschwerdeführer je zugegangen ist und er damit überhaupt Kenntnis von dem Termin hatte. [...]

Vielmehr gab es konkrete Anhaltspunkte, die gegen ein mögliches Untertauchen sprachen. So hatte der Beschwerdeführer seine Ehefrau in Deutschland geheiratet und lebte mit dieser zusammen. Zudem erschien er regelmäßig zur Duldungsverlängerung bei der Ausländerbehörde.

b) Auch der Beschluss vom 22.01.2024 betreffend die Anordnung des Ausreisegewahrsams bis zum 25.01.2024 hat den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, weil dem Amtsgericht bei dessen Anhörung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist.

Vorliegend stützt das Amtsgericht die Freiheitsentziehung auf§ 62b Abs. 1 AufenthG a.F. [...] Im Verfahren sind der Betroffene sowie die Verwaltungsbehörde zu beteiligen, § 418 Abs. 1 FamFG. Der Betroffene ist dabei vom Gericht persönlich anzuhören, § 420 FamFG. Dabei muss einem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Der in dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen [...].

Das Amtsgericht hat nach Ergreifen des Beschwerdeführers am 22.01.2024 einen Anhörungstermin am selben Tag anberaumt. Dass es den Versuch unternommen hat, den von dem Regierungspräsidium benannten und im Verfahren zuvor auch tätigen Verfahrensbevollmächtigten [...] über diesen Termin in Kenntnis zu setzen, ist der Akte nicht zu entnehmen. [...]

Dieser Verfahrensfehler wurde auch nicht dadurch geheilt, dass das Amtsgericht dem Beschwerdeführer einen Verfahrenspfleger zur Seite gestellt hat. Dies gilt auch, obwohl sich der Beschwerdeführer mit der Verfahrenspflegerbestellung einverstanden erklärt hat. [...] Das Amtsgericht konnte nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf den Beistand seines Wahlanwalts verzichten wollte, als er sich mit der Bestellung des Verfahrenspflegers einverstanden erklärte. [...]